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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1893-12-29 · Heft 52 (29.12.1893) · p. Seite 616

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
57 (1893)
Issue
Heft 52 (29.12.1893)
Date
1893-12-29
Page
Seite 616 (sequence 6)
Language
German
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616 ist, Genugthuung zu geben, und indem er auf die großen Verdienste zurückkommt, welche die Juden in den verschiedensten Richtungen eingelegt hoben für die Kulturentwicktung des Menschengeschlechts, bricht er in scharfen Ausdrücken den Stab über die Judenverfolgungen, zu welchen die Gegenwart an gewissen Orten Zeuge ist. Man liest das Buch vom Anfang bis zu Ende mit dem lebhaftesten Interesse. U Biblische Agrarpolitik. Von Dr. I. Cohn in Burgtundstadt. lieber nichts wird heutzutage in öffentlichen Versanunlungen und Volksvertretungen so vielfach geklagt, tute über das Darniederliegen der Laudwirthschaft, über die stetig zunehmende Verschuldung unb Verarmung des Bauernstandes. Dessen völliger Untergang, so be-! hauptet man, sei unausbleiblich, wenn ihm nicht der Staat mit seiner nachdrücklichen! Unterstützung kräftig unter die Arme greife, wenn nicht alle übrigen Stünde eimnüthig sich vereinigen, mn diesem Stande, dem wichtigsten nnd unentbehrlichsten im Staate, wieder j aufzuhelfen. In theilweiser Anerkennung der Berechtigung dieser! Klagen hat inan bereits zum Schutze der Laudwirthschaft manches! gethan: man hat z. B. hohe Getreidezölle eingeführt, damit der j Laudwirth beim Verkauf der für ihn entbehrlichen Landesprodukte! höhere Preise erziele. Allein wie die Erfahrung gelehrt hat, hat diese staatliche Fürj sorge wenig Erfolg gehabt; denn die Schutzzölle allein sind es nicht,! von denen die Preishöhe abhängt, und wenn eine Preissteigerung j eintrat, so hat diese weniger den kleinen Landwirtheii, als vielmehr j den reichen Großgrundbesitzern Vortheile gebracht. Man ist daher! maßgebenden Orts in der jüngsten Zeit von diesem System wieder! abgekounneu; man geht damit um, die Getreidezölle wieder zu erj mäßigen, in der Ueberzeuguug, daß diese Ermäßigung die Landj wirthschaft nicht schädigen werde. ' Um aber den nothleideuden Landwirthen aufzuhelfen, ist von; gewisser Seite ein neuer Vorschlag geinacht worden. Nämlich: der! Staat solle den verschuldeten und kreditsuchenden Bauern Geld zu j billigein Zinsfuß leihen, natürlich nur bis zum wirklicheil Werth des ' Bauerngutes, da öffentliche Geldleihiustitute und Privatleute dies! nicht mehr riskirell ivollen. Was würde aber geschehen, wenn der! Baller feinen Verpflichtungen gegen den Staat als seinem Gläubiger I nicht iilehr Nachkommen fönnte? Tann würde der Staat allmählich der Eigenthnmer des ganzeil Landbesitzes werdeii. Uni aber das Lalid lischt brach liegeii zu lassen, dürfte er Niemand von Haus intb Hof vertreiben, sondern iiiüßte Jedeil auf seinem ererbten väterlicheil Bodell weiter wirthschafteil lassen als Giitsverwalter oder Pächter des Staates gegen eineil müßigen Pachtzins. Diese Theorie der Verstaatlichung des gesallimteil Ackerbaues, die voll heutigen Sozial-Politikeru, von vielen Lehrern der Volkswirthschaft aiifgestellt wird, ist keiileswegs neu; inan findet sie schon in der Bibel, im 47. Kapitel der Genesis; sie ist thatsächlich durchgeführt wordell inl alten Aegypterlaude durch die staatsiiläullische Weisheit Josephs während der siebeiljährigen Hnngersnoth. In ben ersteil Jahreil der Hilllgersiioth, als das Land so wellig eintrng, daß es kaunl zuni Unterhalt ausreichte, waren die Aegypter j genöthigt, sich ihrer Baarmittel zu eiltällßern, um Getreide zur! Aussaat zu kaufen und Lebeiismittel für die Zeit bis zur neuen Ernte; als das Geld 311 Ende war, und es ihnen wieder all Getreide zur Ailssaat fehlte, verpfäildeten sie ihren Viehbestaild nnb späterhin ihreil ganzen Laildbesitz und sich selbst dem Könige. So gehörte mm das ganze Lalid dem Pharao, und die Bewohner waren nichts als königliche Pächter, welche nach der Erilte den fünften Theil aller Bodenerzeugiiisse an ben Staatsschatz abführen mußten. Dieser Pachtzins,! welcher die einzige Staatssteuer bildete, war um so weniger drückend, als! er ja lischt in jedem Jahre die gleiche Höhe erreichte; er verminderte i und erhöhte sich, je nachdem das Jahr ein fruchtbares oder uufrucht-! bares ivar. Immer verblieben ihnen vier Fünftel der Erilte. Daß! die Aegypter mit dieser Sachlage zufrieden waren, bezeugt die heilige! Schrift ausdrücklich. Sie sagen zu Joseph: „Du hast uns durch beine Weisheit am Leben erhalten, laß mis fürder Gnilst finben in deinen Augen, so ivollen wir gern Knechte Pharaos sein." Freilich hat man Joseph bisher vielfach den Vorwurf gemacht, daß er nlittels Ausbeutung der Nothlage des ägyptischell Volkes diese Neuordnung der Dinge herbeigefnhrt hat. Aber heute urtheilt man darüber im Allgemeinell ailders; heute glauben Viele, daß die Verstaatlichung des Grllildbesitzes zu jeder Zeit ziveckuiäßig wäre, daß nur auf diese Weise die drückende Nothlage Mid tiefe Verschuldung der Ackerbau treibenben Bevölkerung aus der Welt geschafft werden tonnte. Seitens jüdischer Bibelerklärer ist Josephs Verfahreii nicht mit als staatsmännisch weise, sondern auch als menscheilfrelmdlich gerühmt wordell. Denn — so sagt z. B. Nachlllanides — da die Aegypter Knechte oder Gutsverwalter Pharaos gewordell waren, so hätten sie sich von Rechtswegell mit einem Jahresgehalt, dem Lohn ihrer Arbeit, allein begnügen müssen, so Hütte ihnen nur ein Fünftel, dem Könige aber, als dem Besitzer des Landes, vier Fünftel des Ertrages gebührt. WellN Joseph ihllell die vier Theile bewilligte, so war dies eben weitgehende Milde und Menschenfreundlichkeit, huldreiche Regeuteilweisheit. welche die Förderullg des Volkswohles, die Zufriedenstellung und Beglückung der Uuterthanen als erste Pflicht betrachtet. Die Verstaatlichung des ägyptischell Grundbesitzes verdient aber nicht blos deshalb lmsere Beachtung, weil sie uns in der heiligen Schrift berichtet ist, sondern ganz besonders deshalb, weil späterhin in deul israelitischeil Gottesstaate etwas Aehnliches — ilatürlich auf religiöser Grundlage — geschaffen worden ist. Hier wurden die landlvirthschaftlichen Verhältnisse geordnet nach dem Worte Gottes: „Das Land darf llicht vollellds für ewige Zeiten verkauft werden, benn mir gehört das Lalld, denn Fremdlinge und Einwohner seid ihr bei mir." Ein Berkallfen von Landbesitz im eigentlichen Sinne des Wortes gab es llicht; wenn ein Israelit, sei es aus Noth oder aus Abneigung gegen die Laudwirthschaft, seinen Landbesitz mit den dazu gehörigen Gebüllden ganz oder theilweise verkaufte, so galt dieser Verkauf nur bis zum Jobeljahre, das alle füllfzig Jahre gefeiert wllrde, und in welchem Jedermann zu seinem Erbeigenthum wieder zurückkehrte. Ein Verkauf war demnach nichts als eine Verpachtung für eine bestimmte Reihe von Jahrell mit vollständiger Vorausbezahluilg des Pachtzinses. Auch innerhalb dieser Zeit konnte der Verkauf rückgängig genlacht werden. In diesem Falle mußte der Verkäufer einen Theil der empfangenen Verkausssumme zurückgebeu, oder genauer: den Pachtzins für die Zeit bis zum Jobeljahre. Durch diese Einrichtung war sowohl der Verarmullg gailzer Familiell, als auch der Anhäuflmg des Grundbesitzes in einzelnen Händen vorgebeugt. Was jedoch die Steuern allbetrifft, die der jüdische Lalldwirth im Gottesstaate zu entrichten hatte, so waren sie viel bedeutender als die des ägyptischen Volkes. Dem ägyptischell „Fünftel" entsprechen sie, wenn man von den vielen Arnlenspeuden absieht, zu benen, wenn sie auch nicht genau bemessen waren, der Israelit gesetzlich verpflichtet war. Der Israelit mußte, bevor er fein Feld völlig

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