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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1893-12-22 · Heft 51 (22.12.1893) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
57 (1893)
Issue
Heft 51 (22.12.1893)
Date
1893-12-22
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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57. Jahrgang. Nr. 51. Allgemeine Berlin, 22. Dezember 1893. eitung des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Breis: Durch Buchhandel, Boit oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierreljährl. 3 M. viedactcur: Gustav K arpeles. Begründet von Rabbiner *3*- Ludwig Philippson-Oonn. Verlags-Vrpe-ition: Lerlin, Äerufalemerstr. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums-. Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Nudols Masse, Berlin. Illljnlt. Leitartikel: Ein historisches Aktenstück. - Die Woche. — Noch ein Wort über die relative Verminderung der Juden in Preußen. Von Dr. Heinrich Meyer Cobn. — Ulfe Sünden. Von Friß Stier-Somlo. — Die Inden in Salvnik und Konstautinopel. Bon Dr. I. Babad. — Jüdische Maler und das Stoffgebiet des Indeutbluns in der Malerei. — Von M. Friedeberg. — Feuilleton: Rapbael Goldfchmtdt. Eine Erzählung aus Oberhessen. Von Ferdinand Runkel. (Fortsetzung.) — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. Thorn. Schneidemübl. Schivelbein. Gelsenkirchen, Alzeh. Ansbach. Fürth. Wien. Budapest. Nicolajew. Claro. — Bon Nah und syern. — Miscellen. — Bei der Redaktion eirrgegarrgcne Bücher. — Geschäftliche Notizen. Gin historisches Aktenstück. Berlin, 19. Dezember. Dem migarischen Abgeordnetenhanse ist mn Montag der Aus - schußbcricht über den Gesetzentwurf betreffend die Rezeption der Inden vorgelcgt worden. Dieser Bericht, in welchem der Ausschuß dem Reichstag die Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, ist ein Aktenstück von hoher Bedeutung, ans dem einige Stelle» gerade in diesem Moment ganz besondere Beachtung verdienen. Wir heben int Nachstehenden einen außerordentlich lichtvoll und kräftig gehaltenen Theil des Berichtes hervor: „ .. . Der Gcsetzentivurf bedeutet einen denkwürdigen Moment in dem glorreichen Leben unseres Baterlandes. Der zwischen den Israeliten und den Christen bestehende konfessionelle und demzufolge auch gesellschaftliche Gegensatz wird zum große» Theile ausgeglichen, ein Gegensatz, welcher viele Jahrhunderte hindurch so scharf zum Ansdrucke kam, in >velchen> die Grundlagen jener Anklagen z» finden sind, mit welchen man gegen die Anhänger des israelitischen Glaubens häufig anftrat." Rach einem längeren historischen Rückblicke verweist der Bericht darauf, das; man auch jetzt in vielen Beziehungen bei den Israeliten die Ausübung und den Genuß solcher Rechte findet, bezüglich deren positiv gestattende Bersügungen nicht existiren, und daß die gegenwärtige Vorlage diesem faktischen Zustande sozusagen die endgiltige Sanktion ertheilt, indem sie einerseits die israelitische Konfession unter die gesetzlich rezipirten Konfessionen aufnehmen will, „jene Konfession, welche das Grundprinzip der Gotteseinheit als erste aufgestellt uitb an dem ethischen Hanptprinzip des Evangeliums: „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst", von jeher festgehalten, also die beiden Hanptprinzipien der christlichen Religion seit ihrer Begründung anerkannt hat, und keine mit dem Staatsleben unvereinbare Lehre enthält." Diese Vorlage besitze große Wichtigkeit vom staatspolitischen Gesichtspunkte aus, weil sie die ans den religiösen Verschiedenheiten errichtete Scheidewand niederreißt, wodurch wir der Erreichung des großen Zieles näher kommen, daß unsere Bürger immer mehr verschmelzen und wir unsere Kräfte nicht auf gegenseitige Eifersüchteleien, > sondern ans einheitliches Zusammenwirken für das öffentliche Wohl verwenden können. Der Staat hat die Pflicht, bei gleichen Lasten der Bürger unter gewissen Bedingungen auch die Rechte in möglichst gleichem Maße auf religiösem Gebiete zu gewähren. Der Staat kann heute nicht mehr ausschließlich für einzelne Konfessionen Stellung nehmen. Die Motive, welche die Unterstützung der Entwickelung der religiös-sittlichen Ideen nöthig machten, bestehen heute nicht mehr; heute finden diese Ideen ihre Unterstützung in der allgemein geklärten Anffassnng der Gesellschaft selbst. Die Jngerenz und die Aussicht des Staates können sich nur in der Richtung geltend machen, daß die religiösen Satzungen nicht im Widerspruche mit der staatlichen Entwickelung und dem staatlichen Leben stehen. In dem historischen Theil des Berichts wird n. A. hervorgehoben, daß die Reihe der positiven Gesetze über die Anhänger der israelitischen Konfession dos Gesetz des heiligen Ladislaus (1092 I. Buch, 10 Kapitel) eröffnet, welches den Anhängern des israelitischen Glaubens die Ehe mit christlichen Frauen verbietet, eine positive Verfügung, welche eine damalige, wahrscheinlich im praktischen Leben wahrgenommene Gepflogenheit abstellen sollte und welche den Schluß gestattet, daß im ersten Jahrhundert der Begründung dieses Vaterlandes zwischen den Ungarn und den dort onsüssigen Israeliten ein näheres Verhältniß bestand, welches die auf die Festigung des Christenthums abzielenden Bestrebungen zu ändern bemüht waren. Seit jener Zeit bis auf unsere Tage finden wir in allen Jahrhunderten wohlwollende Gesetze, die sich auf die Israeliten beziehen. Bezüglich des Verlangens, daß die Juden ihre Dogmen vorznlcgen Hütten, bemerkt der Bericht, die Majorität des Ausschusses habe diese Forderung einer Konfession gegenüber, ivclche seit Jahrhunderten besteht, mit welcher der Staat fortwährend in Verbindung war und sie stets in seiner Mitte geduldet hat, nicht an> Platze gefunden. „Denn durch diese Erscheinungen wird anerkannt, daß diese Konfession keine Lehren enthält, und daß ihre Anhänger auch keine Lehren auf religiöser Basis befolgen, gegen welche vom politischen oder vom ethischen Standpunkte ans Einwendungen erhoben werden könnte»." Der Ausschuß hält es auch für nöthig, die Aufmerksamkeit der Regierung auf einige Umstünde zu lenken, welche durch die Aufnahme der israelitischen Religion in die Reihe der gesetzlich anerkannten Konfessionen an Bedeutung gewannen, und zwar sollen durch die Regierung legislatorische Verfügungen vorbereitet werden dahingehend, daß in Hinkunft nur ungarische Staatsbürger Rabbiner werden können, daß die Verfügungen betreffend die Erwerbung des ungarischen Staalsbiirgerrechtes durch Naturalisirnng mit der uöthigeu Strenge und Achtsamkeit eingehalten werden, und daß dem Gesetz, welches anordnet: „daß in Hinkunst ohne jeden Unterschied der

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