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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1893-11-03 · Heft 44 (3.11.1893) · p. Seite 518

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
57 (1893)
Issue
Heft 44 (3.11.1893)
Date
1893-11-03
Page
Seite 518 (sequence 4)
Language
German
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518 Oessentlichkeit gebracht zu werden braucht, lieber diese Rabbiner werden sodann genaue Recherchen augestellt, uub derjenige unter ihnen, welcher als der Würdigste und Passendste erscheint, wird in der Weise berufen, daß, wenn seine Predigt gefiele, er der Erwählte der Gemeinde fei. Durch dieses Verfahren könnte man allen Wünschen Rechnung tragen und endlich einen Zustand beseitigen, der, je länger er andauert, immer würdeloser sich gestaltet und den Gemeinden wie den Rabbinern nicht zur Ehre gereicht.? Aie Woche. Berlin, 1. November. Rascher, als dies sonst üblich, hat das sächsische Ministerium die Eingabe der leipziger Handelskammer, das Schächtverbot betreffend, beantwortet. Das Schreiben des königlichenMinisteriluns. gez. v. Metzsch, das am 11. d. M. bei der Handelskammer eingegangen und darauf den Betheiligten mitgetheilt worden ist, lautet, nach dem Leipziger- Tageblatt, wie folgt zu betäuben, nur Thierschutz im Auge gehabt hat, glauben wir ohne Weiteres, wenn wir auch der Ansicht sind, daß es den Thierschutz- Bestrebungen näher gelegen hätte, gegen andere Thierquälereien sich zu wenden, als die in den Schlachthäusern getrieben werden. Unseres Wissens wird das jagdbare Wild auch Glicht betäubt, bevor es geschossen wird, und von den Schützen wird nicht einmal ein Befähigungsnachweis verlangt, sodaß sie ganz nach ihrem Belieben oder nach Maßgabe ihres j Ungeschicks ein Thier durch Anschießen auf das Aeußerste quälen dürfen.! Wenn aber das königlich sächsische Ministerium des Innern Erörte- - rungen darüber anstellt, ob das rituelle Schlachten Menschensatzung I oder Religionsvorschrift ist, so hat es sich auf ein Gebiet begeben,! auf dem es nicht als zuständig angesehen werden kann. Ob das rituelle Schlachten des Viehs bei Juden Ergebniß „wandelbarer Menschensatzungen" ist, entzieht sich-dem Urtheil des königlich sächsischen; Ministeriums. Das königlich sächsische Ministerium des Innern ist nicht diejenige Instanz, welche darüber zu entscheiden hat, ob diese Menschensatzung innerhalb der jüdischen Religionsgemeinschaft einen Wandel erfahren soll oder nicht. $ Das Ministerium des Innern hat von der durch den Bericht der Handelskammer zu Leipzig vom 8. und 6. dieses Monats abschriftlich anher gelangten Eingabe einer Mehrzahl von zur Messe weilenden jüdischen Borsten- und Produktenhändlern Kenntniß genommen. Zur Berücksichtigung ist zunächst zu bemerken, daß ein Verbot des sogenannten Schächtens in Sachsen überhaupt nicht besteht; es ist vielmehr nur die vorherige Betäubung der Schlachtthiere vor dem Schlachten durch Verordnung vom 21. März 1892 vorgeschrieben worden, allerdings, ohne daß dabei bezüglich der jüdischen Schlachtung eine Ausnahme gemacht worden wäre. Sollte es daher gelingen, für das Schächten ein Verfahren ausfindig §u machen, welches geeignet wäre, die dem Schächten ohne vorherige Betäubung entgegenstehenden Bedenken zu erledigen, so würde dann auch nicht weiter auf der vorherigen Betäubung bestanden zu werden brauchen. Die gedachte Verordnung ist nach reiflicher Erwägung und nach wiederholter Einforderung sachverständiger Gutachten, sowie mit fast einstimmiger Billigung der zunächst gehörten zahlreichen Behörden (Kreishauptrnannschaften, Amtshauptmannschaften mit ihren Bezirksausschüssen und Stadträthein erlassen worden, wobei insbesondere bemerkt werden mag, daß auch die mit dem bezüglichen Berichte des Stadtrathes zu Leipzig überreichte Auslassung der dortigen Schlachthofsverwaltung sich in energischer Weise gegen die Ausdehnung der Verordnung auf jüdische Schlachtungen ausgesprochen hat. Ein triftiger Grund, von der in Frage stehenden, mit der Religion an sich gar nicht zusammenhängenden, vielmehr lediglich auf Erwägung der auch den Thierschutz umfassenden Moral beruhenden Vorschrift eine von jüdischer Seite verlangte Ausnahme zu machen, ist nicht vorhanden. Denn es liegt auf der Hand, daß auch ein, wenn gleich seit Langem bestehender, doch aber aus wandelbaren Menschensatzungen hervorgegangener ritueller Gebrauch insoweit keinen Anspruch auf Beachtung machen kann, als er dazu angethan ist, in sittlicher Beziehung Anstoß zu erregen, oder mit allgemein staatlichen Einrichtungen im Widerspruch steht. Das Ministerium des Innern kann sich daher um so weniger entschließen, die verlangte ausnahmsweise Behandlung der jüdischen Schlachtungen zuzugestehen, als sicherlich von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung jenes Verlangen als eine unberechtigte Forderung einer sich absondernden Minderheit betrachtet wird. In diesem Bescheide des königlich sächsischen Ministeriums des Innern ist es vor Allem bemerkenswertst, daß die Leipziger Schlachthof - Verwaltung sich „in sehr energischer Weise" gegen die Ausdehnung der auf Betäubung des Schlachtviehes gerichteten Verordnung auf jüdische Schlachtungen allsgesprochen hat. Weshalb man die Erklärungen der Kreishauptmannschaften und Amtshauptmannschaften für schwerer wiegend angesehen hat als die Verneinung der Leipziger Schlachthof - Verwaltung, ist nicht gesagt. Mit Recht bemerkt der B. B. C.: Daß man bei der Verordnung, Schlachtthiere Im Verlauf ihrer Sitzungell hat sich die brandendurgische Provinzialsynode allch mit dem Eide beschäftigt und den Antrag der Kreissynode Strasburg in der Uckermark angenommen, wonach jeder Christ soll verlangen können, von einem christlichen Richter vereidigt zll werden. Der Antrag ist möglicherweise von dem löblichen Eifer eingegeben, die Heiligkeit des Eides vor Verletzung zu schützen, sicher aber nicht von einem tiefgehenden Verstündniß für die Heiligkeit des Eides. In dein Anträge spricht sich eine bedauerliche Verkennullg des Eides aus, eine Verkennung seiner Bedeutung und seines Wesells. Das müßten sehr schlimme Christen sein, bereu Eid nur zuverlässig ist, wenn er vor einem christlichen Richter abgelegt wird. Man schwört nicht zu dem Richter, man schwört nicht bei dem Richter, sondern bei dem lebendigen Gott, und der bleibt derselbe, wer immer den Eid registrirt. Mit Recht hat man die frommen Herren ans die Stelle im Evangelium Matthäi, Kapitel 23, hillgewiesen: „Wer da schwöret bei dem Altar," heißt es dort, „der schwöret bei demselben und bei Allem, was droben ist; und wer da schlvöret bei dem Tempel, der schwöret bei demselbigen und bei dem, der darinnen wohnet; und wer da schwöret bei dem Himmel, der schwöret bei dem Stuhl Gottes und bei dem, der darauf sitzt." Und ebenso hat man ihnen mit Fug und Recht in Bezug auf ihre Stellung zu den Mischehen die Worte Martin Luthers ins Gedächtniß gerufen: „Mich wundert, daß sich die Freveltyrannen nicht in ihr Herz schämen, so öffentlich wider den hellen Text Pauli 1 Cor. 7 sich setzen, da er spricht: Will ein heidnisch Weib oder Mann bei dem Christengemahl bleiben, soll er sich nicht von ihr scheiden . . Darumb wisse, daß die Ehe ein äußerlich leiblich Ding ist, wie andere weltliche Hanthierung. Wie ich nur mag mit eim Heiden, Juden, Türken, Ketzer essen, trinken, schlafen, gehen, reiten, kaufen, reden und handeln, also mag ich auch mit dem ehelich werden und bleiben; und kehre dich nit an der Narren Gesetze, die solches verbieten, nichts. Alan sind wohl Christen, die ärger sind im Unglauben innewendig und der das mehrer Theil, denn kein Jude, Heide, oder Türke oder Ketzer. Ein Heide ist ebensowohl ein Mann und Weib von Gott wohl und gut geschaffen, als St. Peter und St. P.nrl und St. Lucia; schweig denn als ein loser, falscher Christ." $ Die Brandenburgische Provinzialsynode hat sich diesmal ut ihrer Majorität ganz auf den Standpunkt der Antisemiten gestellt. Sie muß es sich also gefallen lassen, wenn man ihre Beschlüsse mit denen des sozialdemokratischen Parteitages in Köln znsammensteltt, da ja allgemein anerkannt ist, daß der Antisemitismus die

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