Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 57 (1893)
- Issue
- Heft 41 (13.10.1893)
- Date
- 1893-10-13
- Page
- Seite 484 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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484 schüft in der Absicht, daselbst sein Nachtquartier zu nehmen. Kaunr war indeß einer der dort Anwesenden — und zwar der Dorfschulleyrer — seiner ansichtig geworden, als er mit ungemeinem Scharfblick herausfand, das; der Eingetretene ein Jude sei, und getreu seiner Aufgabe als Antisemit begann, denselben mit höhnischen Bemerkungen zu belästigen. Angewidert hiervon, ersuchte Herr Sternkopf den Gastwirth, ihm das zu seiner Benutzung bestimmte Zimmer anznweisen, da er in der Gaststube nicht länger zu verbleiben vermöge. Ungemeines Erstaunen bemächtigte sich unseres Lehrers, als er am andern Tage den gestern Abend von ihm gehänselten Juden in sein Klassenzimmer treten sah. Er hatte indeß nicht Zeit, seiner Ueberraschnng Raum zu geben, denn schon erklärte ihm der Erschienene, daß er der Schulrath Sternkvpf sei und die Absicht habe, die Schule zu inspiziren. War dieses schon ein gewaltiges Niederschlagpulver für den Ueberraschten, so Hütte er am liebsten vor Beschämung in die Erde kriechen mögen, als der Schulrath nun noch die Worte an ihn richtete: „Wer ich bin, habe ich Ihnen gesagt, Sie indeß habe ich gestern Abend bereits kennen gelernt!" — Tableau! Ein erschütterndes Ereigniß ineldet man aus Thorn. Daselbst erlitt am 18. September die verwittwete Frau Dr. Joseph, eine 6«> jährige Dame, auf der Straße einen Schlaganfall und verstarb bald darauf, als mau sie nach Hause gebracht hatte. Ihre Tochter, Frau Kasper, tvurde von der Nachricht dieses traurigen Borfalles so sehr ergriffen, daß sie auf der Stelle die Sprache verlor. Auch sie starb am anderen Tage. Mutter und Tochter wurden zu gleicher Zeit beerdigt. Das höchst traurige Ereigniß rief die Theilnahme der ganzen Stadt wach. Wie sehr arg es um die kleinen Gemeinden in Ostpreußen bestellt ist, geht daraus hervor, daß eine derselben nach den hohen Festtagen ihr Betlokal gekündigt, da dasselbe sonst während des Jahres nicht benutzt werde. Zrr Gunsten unserer Glaubensgenossen geht demnächst von Königsberg eine von vielen angesehenen Kaufleuten (auch von Christen) Unterzeichnete Bittschrift an den Reichskanzler Caprivi. Es ist von dort empfohlen worden, auch von andern Städten, besonders von Greuzbezirken, gleiche Gesuche zu entsenden, was auch geschehen wird. Aus der uns vorliegenden diesbezüglichen Petition entnehinen wir, was speziell unsere Glaubensgenossen betrifft, Folgendes: „Das russische Reich fiigt sich vbenbezeichneter Nothwendigkeit nicht; soviel wir nämlich aus der Praxis der kaiserlich russischen Konsulate resp. der kaiserlich russischen Polizeibehörden entnehmen, gilt dort als ei» feststehender Grrindsatz, daß jüdische Angehörige des deutschen Reichs — wie es mit Angehörigen anderer Staaten gehalten wird, interessirt hier nicht — 1. nur dann von einem russischen Konsulate das zu Reisen nach Rußland unentbehrliche Paß-Visum erhalten dürfen, wenn der Nachweis geführt wird, daß der Paßinhaber selbst oder Derjenige, als dessen Vollmachtträger Jener nach Rußland reist, eine Eiukommensieuer von jährlich mindestens 1500 Mark zahle; 2. zum Aufenthalte in St. Petersburg, Moskau, Kiew und wohl auch andern russischen Städten überhaupt nicht zngelassen werden — es sei denn, daß dazu eine Spezialerlaubniß des mit diesen Angelegenheiten betrauten kaiserlichen Ministers erbracht wird. Daß das Erforderniß 8ud 1 den allergrößten Theil der mit Rußland Handel treibenden Juden von der Möglichkeit, dorthin zu reisen, ausschließt, kann nicht bezweifelt werden. In Preußen setzt die Zahlung eine Staats-Einkommensteuer von jährlich 1800 Mark ein Netto-Jahreseinkommen von etwa 46,000 Mark voraus, welche nur in Ausnahme-Fällen und am allerwenigsten von den sehr zahlreichen jüdischen Kaufleuten erreicht wird, welche mit mäßigen Mitteln, aber guter Geschäftsgewandtheit rmd eingehender Kenntniß der russischen Verhältnisse und Personen ausgestattet, nur bet persönlicher Anwesenheit in Rußland zu eigenem Nutzen und zugleich zu allgemeinem Vortheil des Handelsplatzes, an dem sie wohnen, in Rußland Geschäfte abznschließen und zu vermitteln oder dort sonstige für den Jnlandshandel vortheilhafte Transaktionen vorzunehmen vermögen. Die große Zahl dieser nützlichen Mitglieder des Handelsstandes ist bei der jetzigen Sachlage bisher verhindert gewesen, in gedachter Art ihre Kräfte zum Vortheil der Handelsbeziehungen zu verwerthen, wodurch nicht nur ihnen, sondern auch der Gesammtheit große Nachtheile entstanden sind. Wie Viele hiervon betroffen werden, mag nur an einem Beispiel dargelegt werden. In Königsberg mit seinen sehr zahlreichen jüdischen Kanfleuten waren im Steuerjahr 1891/92 — neuere amtliche Ausweise sind uns nicht zur Hand — überhaupt nur fünf Ccnsiten mit einem Einkommen von 42—48,000 Mark und nur 28 Personen mit einem höheren Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt; zieht mau von diesen 33 Personen die (sicher vorhanden) aus anderen Quellen als dem Handel ihr Einkommen beziehenden Censiten und die darunter befindlichen christlichen Kaufleute ab, so ergiebt sich daraus, ein >vie geringer Bruchtheil der jüdischen Kaufleute gegenwärtig berechtigt ist, nach Rußland z» reisen. Ew. Excellenz wollen wir nun nicht weiter mit einer eingehenden Darlegung ermüden, in welchem Grade den deutsch-russischen Handel schädigend die oben sub 2 erwähnte generelle Ausschließung der Juden von großen russischen Handelsplätzen wirkt, zu denen im Jnlande viele Beziehungen bestehen; denn die eben dort erwähnte Spezialerlaubniß ist nach der Natur der Sache schwer und unzweifelhaft nur in wenigen Ausnahmefällen zu erlangen, auch bei dringenden Geschäften gar nicht zu benutzen. Bei diesem Punkte würde die bloße Gleichstellung der Angehörigen des deutschen Reichs mit den russischen Landesangehörigen nicht genüge», weil für Letztere, soweit sie Juden sind, gleiche oder ähnliche Aufenthaltsbeschränkungen bestehen. Mag Rußland seine jüdischen Unterthanen in ihrer Aufenthalts- und Erwerbsfreiheit beschränken, so viel es für nöthig hält, wir beklagen dies, begreifen aber, daß man Rußland gegenüber die Behandlung der dortigen Juden nicht zum Gegenstand von Staatsverträgen machen kann. Allein der Deutsche, der in Rußland reist und Geschäfte treibt, nimmt das ihm wohl in keinem anderen Kulturlande versagte Recht auf diese Thätigkeiten nicht als Katholik, Protestant oder Jude, sondern als Angehöriger des deutschen Reiches in Anspruch. Soweit unsere Kenntniß reicht, ist denn auch in der großen Reihe der seitens des deutschen Reiches geschloffenen Staatsverträge, in denen den deutschen Staatsangehörigen die Rechte des Geschäftsbetriebes, des Aufenthaltes und dergl. im mitkontrahirenden Staate garantirt sind, Letzteren in keinem Falle gestattet worden, hievon zu Ungnnsten gewisser Religionsgenossen Ausnahmen zn statuiren. Wir bitten deshalb Ew. Excellenz ehrerbietigst: Ew. Excellenz wolle die hohe Geneigtheit haben, bei den Unterhandlungen mit der kaiserlich russischen Regierung über Abschließnng eines Handelsvertrages mit dem russischen Reiche für die Beseitigung der oben besprochenen Beschränkungen der jüdischen Reichsaugehörigen und die Statuirung einer entsprechenden Vectragsbestimmung Sorge zu tragen." *