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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1893-07-28 · Heft 30 (28.7.1893) · p. Seite 352

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
57 (1893)
Issue
Heft 30 (28.7.1893)
Date
1893-07-28
Page
Seite 352 (sequence 4)
Language
German
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352 inkriminierten Behauptung des Flugblatts anzunehmen, da die Juden, wenn ihnen religionsgesetzlich der Meineid unter Umständen gestattet wäre, nicht staatsbürgerlich gleichgestellt sein könnte». Dem Anträge wäre auch der Beleg für die noch nicht eingetretene Verjährung anzuschließen. Die von mir oben erwähnte Quittung stelle ich zu diesem Zwecke bereitwilligst zur Verfügung. Für den Fall der Ablehnung des Antrages bestimmt die Strafprozeßordnung : K 169. „Giebt die Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten Anträge auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge . . ., so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden." 8 170. „Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monate nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen. Zur Entscheidung ist . . . das Oberlandesgericht zuständig." Ter Vorgesetzte der Staatsanwaltschaft I. Berlin ist der oberste Staatsanwalt beim Königlichen Kammergericht daselbst. Der Antrag ans gerichtliche Entscheidung über die Frage, ob die öffentliche Klage zu erheben ist oder nicht — dieser gerichtlichen Entscheidung hat sich selbstverständlich die Staatsanwaltschaft zu fügen — geht vorliegenden Falles an das Kammergcricht. Diese Erwirkung eines kammergerichtlichen Spruchs ist die Handhabe, die dem Professor Strack als Unbeteiligtem fehlte, die aber uns Juden als den Verletzten das Gesetz bietet. Denn daran kann wohl kein Zweifel fein, daß bei dem Verdacht eines strafbaren Angriffs auf eine Religionsgesellschaft die Angehörigen der letzteren als Verletzte gelten müssen; sonst gäbe cs ja im Falle des §166 Strafgesetzbuchs überhaupt keinen Verletzten. Sicherlich wird also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie ich ihn vorzuschlagen mir erlaubt habe, vom Gericht als zulässig erachtet werden. Und das wäre doch von höchstem Werth, wenn nach einer Ablehnung seitens der Anklagebehörde das Kammergericht, dieser hohe Gerichtshof, die Anklage beschlösse. Geschieht dies nicht, so wäre es doch unrecht, auch nur in Gedanken die Unparteilichkeit des Kammergerichts auzuzweifeln; gewiß fehlt es dann an dieser oder jener juristischen Voratissetzung zur Erhebung der Anklage. Vom Laienstandpunkte aeis ist es freilich kauin anders denkbar, als daß das Strafverfahren wegen jenes Flugblatts eröffnet werden muß. Wird die Anklage von der Staatsanwaltschaft, entweder ohne weiteres, oder auf Amveisung des Kammergerichts, erhoben, so wäre es für den iveiteren Verlauf der Sache zweckmäßig, wenn die Gemeinden, vertreten durch einen Rcchtsainvalt, sich als Nebenkläger der öffentlichen Klage anschlösseu. (88 435 ff. der Strafprozeßordnung.) Es stände ihnen dann gegen einen etwaigen Beschluß der Strafkammer, durch welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt würde, die sofortige Beschwerde an das Kammergericht zu. Der Anschluß könnte aber auch, nachdem etwa ein ungünstiges Urteil erster Instanz (von der Strafkammer beim königlichen Landgericht I. Berlin) ergangen wäre, geschehen: und zwar behufs Einlegung der Revision beim Reichsgericht. Die in vorstehendem angedeutete Beurteilung des Verfahrens seitens der Verletzten könnte wohl auch durch jeden einzelnen Juden erfolgen. Der Sachlage aber dürfte ein korporatives Auftreten der Synagogengemeinden, tvie hier vorgeschlagen, mehr entsprechen. Denn es gilt, einen unerhörten Angriff auf unsere Religionsgemeinschaft abzuwehren, jenes Flugblatt voll verworfener Fälschung unschädlich zu machen und den Judenfeinden zu zeigen, daß es im Deutschen Reich nicht angängig ist, die Juden „Verbrecher von Religionswegen" zu nennen. Ich habe mir erzählen lassen, daß jenes Flugblatt im Kreise Friedeberg-Arnswalde erfolgreich für die Agitation verwandt wurde. So ist denn ein vornehmes Uebersehen hier nicht am Platze: „Im Kampfe sollst du dein Recht wahren!" Berlin. Rabb. Dr. PH. Krouer. d Nie Woche. Berlin, 25. Juli. Der Streit der feindlichen Brüder — Ahlwardt-Böckel auf der eine», Stöcker auf der andere» Seite — nahm in dieser Woche das Hauptinteresse in Anspruch. Stöcker ist von den Antisemiten in Acht und Bann gethan. Während er a>n Sonntag vor der Neustettincr Wahl in der dortigen Kirche über die gegenwärtige Dürre als Folge der herrschenden Gottlosigkeit predigte, bezeichucte in einer hier vor 1500 Personen gehaltenen Rede Ahlwardt Stöckers Kampfesweise als eine gemeine. Stöcker benütze das Christenthum zur Wahlagitation. In heftigster Fehde sagte Ahlwardt den Konservativen, Stöcker und die Konservativen geberden sich als „Schutzengel des Judenthums". Die Konservativen hätten die Sozialdemokraten großgezogen, welche die Antisemiten vernichten würden. Als vielfacher Millionär habe Stöcker bei der Begründung der christlich-sozialen Partei die Aufstellung eines sozialen Parteiprogramms verabsäumt; die Antisemiten wiirden dies nachholen. Ahlwardt erklärte, daß in Kürze der antisemitische Parteitag für Norddeutschland stattfinden werde, auf dem eine Einigung aller Antisemiten Norddeutschlands zu Stande kommen lverdc. Sei dies geschehen, dann würde man jeden Wahlkreis, der nicht antisemitisch vertreten sei, angreifen und für eine antisemitische Majorität im nächsten Reichstag sorgen. Natürlich wollte sich Ltöcker das nicht gefallen lasse». So veranstaltete auch er eine Volksversammlung, die, eine der turbulentesten, am Freitag hier von der christlich-sozialen Partei einberufen wurde und für Stöcker ein trauriges Ende nahm. Der Kampf im Neustettiner Wahlkreise ivar, so sagte Stöcker, die traurigste Erscheinliug, die man sich nur denken kann. (Stürmisches Hohngelächter, Beifall und Lärm.) Ich wußte von vornherein, daß ich in Neustettin unterliegen werde. (Stürmisches Hohngelächter, Beifall und furchtbarer Lärm. Rufe: Fauler Mumpitz! Weshalb gingen Sie denn erst hin?) Mir wurde von den dortigen Christlich-Sozialen das Mandat schon angeboten, noch ehe an die Auflösung des Reichstags zu denken war. (Rufe: Aber trotzdem durchgefallen!) Ich habe auch von vornherein meine Kandidatur nur als Zählkandidatur betrachtet. (Stürmisches Hohugelüchtcr! Rufe: Trauben sind sauer! Fauler Mumpitz! Schlauberger!) Sowohl Ahlwardt als Förster haben durch Verbreitung von Unwahrheiten gesiegt. (Stürmischer, langandauernder, unbeschreiblicher Lärm. Rufe: Raus! raus! raus! In einzelnen Gegenden des Saales kommt es zu Rempeleien.) Ich muß bekennen und habe es mit großer Freude begrüßt, daß ich durch meine Aufstellung im Wahlkreise Neustettin Gelegenheit fand, sowohl den Ahltvardtismus als auch das Böckelthum zu bekämpfen. (Stürmischer Beifall und lang andauernder Lärm. Rufe: Frechheit! Gemeinheit! Wir lassen uns nicht beschimpfen! Raus! Raus! Herunter von der Bühne! Wir habe» genug gehört!) So ging es unter steten Zwischenrufen, Lärm, Pfeifen und Gejohle ort. - wie ko (Rufe: Fatzke daueri als m st Bodek jeder 5 und f g Anzal von d zu v< Alles diesen serval dema den $ Herr, Ahlw welch Radi Refoi der ( zieml sie a> eintri Asses zu d And diese anzu gebr solch billic Mel geno drüc »ich dem erne gän> den Um köm wür deu wer es i wer stiir wa ges daß St> Wr

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