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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1893-07-28 · Heft 30 (28.7.1893) · p. Seite 351

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
57 (1893)
Issue
Heft 30 (28.7.1893)
Date
1893-07-28
Page
Seite 351 (sequence 3)
Language
German
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351 Iptung, baj; ien. ugblatt mit rbrecherischei a Pflicht ge lich getreuen aber steigen, i; sie kann Allein ver im Verkehr;s Religions Verneinung ers, ber di; emancipier rbe bis zun: e Religions m Einklang widerlaufen eweisbar - rdentum ge n ist, nui|': uche Beleidi sellschaft be Erwägungen : erste Aus l bes Blut zesetzes und »nt auch bei Da er, ohm in echten; öffentlichen ihungen ge l Bezug ge. i Religions Er hat bi; rinister an >en worben Gesetz, i»i; st Zeit, bat werbreitunc sollte nicf); nicht jebei es sich un g bestimmt, er empörten n sie nich' Gesetze füi tlatt glaubt, Macht, bic mrteilsvolb lerschwärze" :eiheit" ein rfessionellen inb nehme, n ich noch tesetze" als ausgehoben gegen die nitgeteilten „Gesetze" für richtig zugestanden würben. Unter Nr. 85 bes Flugblatts wirb folgenbe Uebersetzung geboten: 85. Hat ein Jude einem Akum (Nichtjuden) etwas gestohlen, leugnet bieses vor Gericht unb wirb ihm ber Eib zugeschoben, so sollen andere Juben, b!e um ben Diebstahl wissen, einen Vergleich zw!sd)en bem Juben und dem Christen zu vermitteln sich bemühen. Gelingt aber ein Vergleid) nicht, und kann der Jude, wenn c’c ben Prozeß nicht verlieren will, vor dem Eibe nicht vorbeikommen,! bann bars er falsd) schwören unb in seinem Herzen ben; Schwur vernichten, indem er benkt, er könne nid)t anders.; Dieses Gesetz hat indeß nur in dem Falle Geltung, daß ber ■ Akum (Nichtjude) ben Diebstahl nicht erfahren kann; - kann er ihn erfahren, dann darf ber Jude nicht falsch schwören, damit der Name Gottes nidjt entheiligt werde. Es ist Grundsatz, daß ber Jube falsd) sd)>vören bars, wo Körperstrafen drohen (daher tvohl auch hauptsächlich die Juben auf Abschaffung der Prügelstrafe gedrungen haben), auch wenn er meineidig gemacht und der Name Gottes entheiligt werden kann; wo aber nur Geldstrafen drohen, darf er nur daun falsch schwören, i wenn er nicht meineidig gemacht und der Name Gottes; nicht entheiligt werden kann. 8cll. A. Jore Deal) § 329.! Wir schlagen im Original den § 329 Jore Deah nach und j finden als Ueberschrist: ' „Welches Brot ist hebepflichtig?"! Zur Erklärung diene, daß die altfromme jiidisd)e Hausfrau als häusliche Priesterin der Wohlthütigkeit ein Stück vom Brotteige i als symbolisches Opfer darzubringen hat. Nun findet sich, meint : man vielleicht, in diesem Paragraphen ein Exkurs über Mein und! Dein und über das Verhalten in diesbezüglid)en Rechtsstreitigkeiten i vor Gerid)t? Nid)ts von alledem; so fremd wie die Uebersd)rift; bleibt der ganze Text des echten 8 329 dem Inhalt seiner in dem Flugblatt gegebenen Uebersetzung. Er enthält nichts als Einzel-; bestimmnngen über jenen sinnigen und edeln Brauch, ist also Himmel- , weit entfernt von der bedingten Gutheißung eines Meineides, enthält j auch nicht den leisesten Anklang an das Verwerfliche, wovon im; Flugblatt die Rede ist. i Hier muß angesetzt werden, wo falsch und ohne jeden Schimmer! von Berechtigting der nngeheuerlidie Vorwurf gegen die Judenheit; geschleudert wird, daß ein für sie nod) heut verbindlid)cs Religions-; gesetz unter Umstünden die Leistung eines Meineides gestatte! Wer; eine sold;e Unwahrheit wider besseres Wissen verfaßte, beging eine : schmähliche Verleumdung. Doch der Verfasser nennt sid) nicht; wir : können uns nur an Verleger und Verbreiter halten. Ihnen tvird ' ein Bewußtsein von der Falschheit des Inhalts ihrer Druckware; schwer nachznweisen, übrigens and) nicht znzutrauen sein. Immerhin > bleibt auch in Ansehung ihrer eine üble Nad)rede der schlimmsten Art übrig. § 186 des Reid)sstrafgesetzbuchs bestimmt: „Wer in Beziehung ans einen Anderen eine Thatsad)e . . . verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlidien Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn; nicht diese Thatsad>e erweislid) wahr ist, wegen Beleidigung mit - . . ., und wenn die Beleidigung . . . durd) Verbreitung von j Schriften . . . begangen ist, mit . . . bestraft." Durch bas Flugblatt wirb in Beziehung auf die jüdische Religionsgesellschaft verbreitet, daß sie fick) zu einem Glauben bekenne, der einmal ein Gesetz ausgestellt habe und es nock) heute als verbindlid) für die Glaubensgenossen statuiere, wonad) diese in Prozessen gegen Nichtjuden einen Meineid leisten dürften, sofern nur keine Entdeckung zu befürchten sei. Die Bezichtigung, man sei einem Glaubensgesetz unterworfen, welches im Gegensatz zu den schwersten Verbots- und Strafgesetzen des Staates stehe, ist zweifellos die Behauptung einer herabwürdigenden Thatsache. Diese Thatsache ist unwahr, daher unbeweisbar oder — das Strafgesetz verlangt weniger — „nicht erweislid) wahr". Damit ist der Thatbesiand des 8 186 des Reichsstrasgesetzbuchs durch den Inhalt der fraglichen Druckschrift erfüllt; Verleger und Verbreiter sind für den strafbaren Inhalt verantwortlich gemäß 88 20, 21 des Preßgesetzes. Dock) die Nr. 85 des Flugblatts verletzt, meiner Nnsick)t nack), nod) ein weiteres Strafgesetz: den 8 166 des Reichsstrafgesetzb»d)s, welck)er in seinem hier in Betrad)t kommenden Teile lautet: „ . . . wer öffentlich . . . eine . . . mit Korporalionsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen . . . beschimpft, wird . . . bestraft." Der Begriff „Beschimpfung" erfordert, daß eine rohere, herabwürdigendere Form der Aeußerung vorliegt als bei der einfachen Beleidigung. Eine solck) rohere Form ist im vorliegenden Fall die Aufnahnre der Beleidigung in ein Flugblatt, das zu den Millionen der christlid)en Deutsd)en spricht und das nach seinem eigenen Wnnsd)e „in jeder Dentsck) - christlick)en Familieustnbe an sichtlickier Stelle anznbringcn" ist, damit jeder Niditjude, dessen Blick darauf füllt, und besonders das Heranwadisende Gesck)leck)t im Haß gegen die Juden als Befolgcr sd)mählick)er Gesetze bestärkt werde, damit jedem von ungefähr eintretenden Juden die entdeckte Sck)ändlid)keit seines Gesetztums entgcgenflamme. Noch sind wir Juden im Deutschen Reich eine gnalifizierte Religionsgesellschaft. Und diese, bczw. ihre Einrichtungen, nämlick) ihr Gesetzkodcx, ist beschimpft durd) die Unterschiebung eines verbrecherisckieu Gesetzes. Oeffentlich ist diese Besd)impfung geschehen, da sie einer Trucksd)rift anvertraut ist. So ist auch der 8 160 gegeben. Ja, wenn er hier nid)t zur Anwendung gelangen sollte, wann denn? Würde hiernach der Inhalt der in Rede stehenden Druckschrift richterlick) für strafbar befunden werden, so ist die Folge, daß im Urteil die Unbraud)barmachuug von Exemplaren, Platten und Formen :c. verfiigt wird - § 41 Reichsstrafgesetzbuch. Nun wird die Strafverfolgung von Preßerzeuguisscn schon durch eine sechsmonatige Verjährung ausgeschlossen — 8 22 Preßgesetz. Ich besitze aber eine Quittung der Hoeppuer'schen Buchhandlung, lautend vom 17. Mai 1893 über 25 Exemplare, die mir etwa acht Tage später zugcstellt sind. Die Verjührnug dieses Verbreitungsaktes würde also frühestens mit Ablauf des 17. November 1893 eiutreten, so daß, wenn bis dahin eine rick)terliche Handlung erwirtt wäre — 8 68 Reichsstrafgesetzbuch die Verjährung unterbrochen ist. Ob mit dem nad)gewieseneu letzten Verbreitungsatt auck) erst die Verjährung der ganzen voranfgcgangene» Verbreitnngsthätigkeit beginnt, >vie das Rcichsgercht z. B. im Erkentniß vom 30. September 1887 angenommen hat (Rcck)tspred)nng des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 483), oder ob im vorliegenden Falle die frühere Verbreitung deS Flugblatts, besonders der ersten Ausgabe desselben, bereits verjährt ist, fällt lediglick) für die Ausmessung der Strafe ins Gewicht. Uns kann es gleichgültig sein; uns kommt cs nur darauf an, zunächst den Lauf des verderblichen Flugblatts zu hemmen, sodann aber zu zeigen, das; wir Inden im Dentsckien Reick) nicht straflos „Verbrecher von Religionswegeu" genannt werden dürfen. Um den Strafrid)ter in Bewegung zu setzen, ist die Erhebung der öffentlichen Klage seitens der Staatsanwaltschaft erforderlich. Es wäre daher zunächst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage z» stellen. Dieser Antrag müßte den Hinweis enthalten, daß es für die Königliche Behörde eine verfassungsmäßige Notwendigkeit sei, die Unwahrheit der 4L

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