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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1893-07-07 · Heft 27 (7.7.1893) · p. Seite 314

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
57 (1893)
Issue
Heft 27 (7.7.1893)
Date
1893-07-07
Page
Seite 314 (sequence 2)
Language
German
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314 Gütergemeinschaft sind daher »ach der Schrift keine feindlichen Gegensätze, vielmehr stelle» sie sich als Attribute einer göttlichen Rechtsordnung dar, die in dem Gesetz zur Ausprägung gelangt. Bei aller Wahrung des Privateigenthums als der Grundordnung des sittlichgeseUschafllicheu Lebens, wie dies im Gesetz über Mein und Dein, über Erbschafis-, Mieths- und Kaiifsverhältnisse hervortritt, ist doch vom göttlichen Gesichtspuukt der Schrift aus, wonach Gott als Eigenthümer der Erde bezeichnet wird: „denn mein ist die ganze Erde", der Mensch blos als Verwalter der Erdengüter aufgefaßt. Auf dieser Anffassiing beruht die Stiftung des Jobeljahres, au welchem das verkaufte Gut aus dem Besitz des Käufers an den früheren Eigenthümer wieder zurückfüllt, des siebenten Brach- und Erlaßjahres mit seiner allgemeinen Genußfreiheit des Feldertrages und mit seinem Erlaß der Schulden, der Abgabe des Zehnten von dem Ertrag des Ackerbaues und der Viehzucht, des obligatorischen, unentgeltlichen Darlehens, der obligatorischen Fürsorge für die Armen und für die arbeitenden Klassen — dies Alles von dem Gesichtspunkte aus: „daß dein Bruder neben dir lebe". Bezeichnend ist für den Eifer in der relativen Ausgleichung der Vermögensunterschiede unter den Menschen die Betrachtungsweise des Talmud, die einen hohen Grad von Wärme bekundet zur Förderung einer gesunden Ausgleichung der Gegensätze von Reich und Arm, von Genuß und Entbehrung. Er lehrt: das Verzehnten des Ertrages ist einerseits eine wohlthätige Stiftung der Fürsorge für die Armen, andererseits als Schranke gesetzt gegen das zu große Anwachsen des Reichthums iu der Hand des Einzelnen. Sieben Strafgerichte treffen die menschliche Gesellschaft wegen sieben Hauptsünden und darunter die des unterlassenen Verzehntens. Verzehntet ein Theil der Besitzenden und ein Theil verzehntet nicht, so entsteht eine theilweise Hungersuoth. denn ein Theil der Bevölkerung wird satt und ein Theil hungert. Verzehntet keiner der Besitzenden, so entsteht eine allgemeine Hungersnoth in Folge des unausbleiblichen Aufruhrs; als weitere Folge tritt die Seuche auf wegen der vorenthaltenen Abgaben au die Dürftigen. Das Schwert wüthet in der Welt wegen der Unterdrückung des Rechts und wegen der Verdrehung der Rechtsordnung. Vier Sinuesacte» giebt es unter den Menschen. Wer spricht: „Was mein ist, ist auch dein, und was dein ist, ist auch ineiu" (Gütergemeinschaft), der ist ohne sittliche Rechtsanschauung. „Was mein ist, ist mein, und was dein ist, ist dein", das ist die Weise der Mittelmäßigkeit; einige Lehrer meinen, das sei eine sodonntische Art, weil das zu starre Festhalten au dem Eigenthumsrecht zuweilen zu sündhafter Grausamkeit führt. „Was mein ist, ist dein und was dein ist, das bleibe dein" — das ist die Weise der Frommen. „Das Meine ist mein und das Deine ist auch mein", — das ist die Art der Gottlosen. Vier Dinge bedrohen die Besitzenden mit Erschütterung ihres Besitzes: Das rücksichtslose Hinhalten mit der Ausbezahlung des verdienten Arbeitslohnes; die Benachtheiligung des Arbeiters, das Abwälze» der Steuerlasten auf Andere und der dünkelhafte Standes- und Klassenhochmuth. Dementsprechend sagt Maimonides in seinem berühmten religiousphilosophischen Werke „Moreh Nebuchim" (Führer der Verirrten): Die Gesetze der Schrift über Mein und Dein bezwecken die Regelung des Verkehrs unter den Menschen nach Recht und Billigkeit, damit die Menschen einander unterstützen, jeder de» Nutze» des Andern befördere, Keiner nur auf seinen eigenen Vortheil bedacht sei und sich den ganzen Gelvinn zueignen wolle. Zunächst gehört hierher, daß bei Kauf und Verkauf kein Betrug geschehe, daß der Gewinn angemessen und nicht übertrieben sei; wie bekannt, verbietet das Gesetz auch die Täuschung durch Worte. Ferner widmet das Gesetz außerordentliche Sorgfalt den Miethlingen ihrer Bedürftigkeit wegen, gebietet, ihnen den Lohn ja schneller auszuzahlen, sie nicht in ihrem Rechte zu verkürzen, nämlich den Lohn nach dem Verhältnis; ihrer Arbeit zu bemesse». Wesentlich unterstützt wird diese Wirthschaftsordnung durch das bis ins Einzelne in humanstem Geiste geregelte Armenrecht. Daß demgemäß das religiöse Pflichtgefühl auf allen Stufen der Armuth und in allen Füllen der Hilfsbedürftigkeit zur Bekämpfung aller wirthschaftlichen Roth und zur Linderung der gesellschaftlichen Uebelständc in vollstem Umfange sich zu bethätigeu strebt, liegt klar auf der Hand. Nach talmudischer Bestimmung steht in dieser Beziehung der Behörde gegenüber den Besitzenden das Zwangsrecht zur Seite. Anderseits wurden auch Vorkehrungen getroffen, dem Mißbrauch seitens der Armen zu begegnen. Verfügt Jemand über ein Vermögen von zweihundert Sus (ungefähr 700 Mark), darf er keine Ackerabgaben, wie Aehren der Feldecke, die Nachlese, die vergessene Garbe und den Zehnten annehmen. Verfügt Jemand über fünfzig Sus und betreibt mit denselben einen Waarenhandel, so darf er gleichfalls von den Abgaben nicht nehmen. Diese und ähnliche Bestimmungen gewähren den Bortheil, daß in den ärmeren Gesellschaftsklassen der Sinn für persönliche wirthschaftliche Freiheit und das Gefühl für persönliche Selbstständigkeit angeregt wird, und da die Fürsorge für die Armen, sowie der Lohn für die Arbeit nach Maßgabe, „daß dein Bruder neben dir lebe", menschenwürdig bemessen waren, so war damit die Gelegenheit gegeben, daß die gesunden Elemente dieser Klassen mit Erfolg dahin streben konnten, aus der abhängigen Armuth sich zur freien wirthschaftlichen Selbstständigkeit empor zu schwingen. Eine solche Hebung der ärmeren Stände konnte um so mehr gelingen, als zu der humanen, öffentlichen Armenpflege noch die ausgiebigste Privatwohlthütigkeit hinzutritt, die ihre Leitsterne wie in der gottgebotenen und angeborenen jüdischen Barmherzigkeit, so auch in der religiösen Anschauung hat, daß „dem Ewigen leiht, wer den Armen begünstigt", und daß der Almoseuempfänger, indekk er empfängt, dem Geber mehr giebt (an Gotteslohn), als was dieser Jenem giebt. Genau dementsprechend herrschte auch iu Privatkreiseu die Ansicht, daß man würdigen und tüchtigen Arbeitern gegenüber, wenn beim Miethen kein bestimmtes Abkommen getroffen wurde, verpflichtet sei, denselben eine vollauf reichliche Beköstigung zu gewähren. Das Wirthschaftssystem ist hierbei gleichgiltig; ob es die Bodenwirthschaft oder den Handel betrifft, ob es kapitalistisch oder industriell, diese Grundsätze und Anschauungen bleiben für das Judenthum unverändert dieselben. Die mosaisch-talmudischen Maßnahmen zeigen unter allen wirthschaftlichen Formen das gleiche Bestreben, die wirthschaftlichen Unterschiede, die sich iu der menschlichen Gesellschaft nothwendig ergeben, auf das Möglichste auszugleichen und die Klassengegensätze auszusöhncn. Bei dieser Werthschätzung des Menschen, als einer freien sittlichen Persönlichkeit, die alle materiellen Interessen weit überwiegt, und die in der religionsgesetzlichen Regelung der wirthschaftlichen Verhältnisse ihren vollen Ausdruck findet, ist der ehemalige jüdische Staat von den furchtbaren Katastrophen verschont geblieben, denen alte und mittelalterliche Staaten in Folge ihrer Sklaven- und Feudalwirthschaft erlagen und die iu neueren Staaten tiefe Umwälzungen hervorriefeu. Das Judenthum ist daher mit einer Wirthschaftsordining, die, wie speziell die gegenwärtige in Deutschland, auf fester sittlicher Grundlage beruht und auf derselben sittlich-human sich fortentwickelt, innerlich geistig und äußerlich praktisch verwandt.

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