Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 57 (1893)
- Issue
- Heft 17 (28.4.1893)
- Date
- 1893-04-28
- Page
- Seite 197 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Saladin denkt nicht daran, von dieser Geschichte erbaut zu sein — der hat ganz dieselbe Kritik über sie, wie wir. Für den bedarf es eines anderen Witzes und Geistes, um davon erbaut zu sein; erst was die Weisheit Nathans hinzubringt, das faßt ihn. Das Feine bei Lessing ist: daß er den himmlischen Vater zunächst völlig aus dem Spiele läßt — denn in den ist der sterbliche und verstorbene nie hinüberzuspielen, durch welche Prozedur es auch iei. Die ganze Erzählung im Stück hält sich deshalb streng innerhalb des Kreises des Menschlichen. So kann in der Vorstellung des Zuhörers jene ungeschickte Applikation gar nicht gemacht werden. Und wenn ein Vorleser oder Schauspieler dennoch in die Höhe blickt, oder gar die Hände erhebt bei der Stelle: „die der Vater in der Absicht machen ließ rc." —, so ist das nur ein Zeichen seines Mißoerstandes, aber nicht Lessings Schuld. Bedeutsam ist auch noch der Umstand, daß in der Novelle der Later die Ringe kaum zu unterscheiden vermag — also vermag er s doch, weiß also auch, welchem der Söhne er den Musterring giebt. Tbet dort ist das keine Jnkonvenienz, weil .die Ringe eben nur mßerliche Kleinode von gleichem Werthe sind und es nur darauf mkommt, daß jeder der Söhne eins that. Bei Lessing dagegen kann clbst der Vater die Ringe nicht unterscheiden: denn hier, weil hier ^er Musterring eine spezifisch innere und nur ihm immanente Eigenschaft hat, ist nur das korrekt — nur das dem Sinne, keinen der Söhne von vor» herein zu bevorzugen, gemäß — diesem Sinne und oem höheren, auf den ich gleich kommen werde. Man lese sich diese Szene wieder einmal durch! Vor dieser Poesie, wo bleibt da die Novelle! Nur als Eingang dient sie für das, was eigentlich erzählt und verhandelt werden soll - nur als die Schwelle, über die alsbald! inweggeschritten und die dahinten gelassen wird. (Schluß folgt.) d Gin hundertjähriger Prozeß ohne Ende. Von Rabbiner Dr. A. Eckstein in Bamberg. Das Jnkaffo von jüdischen Schuldforderungen bei vornehmen nid edelgeborenen Herren, in alter und neuer Zeit, ein unangenehines Geschäft, war für den Juden des Mittelalters ein geradezu geiihrliches Unterfangen, weil er gewärtig sein mußte, durch vornehme Sunde von Haus und Hof des Edelmannes gehetzt zu werden. Die uit allen Hunden Gehetzten kamen nun oft auf den Ausweg, ihre Schuldforderungen an Christen zu verkaufen oder zu cediren und so durch eine christliche Mittelsperson ans einem Umwege zum Gelde u gelangen. Gegen diese Finesse richtet sich eine bischöfliche Berechnung in Bamberg vom 15. Februar 1657, welche bestimmt: Ein i hrist darf einem Juden dessen Forderung an einen Christen nicht e.dkaufen, ein Jude darf seine Forderung nicht an einen Christen > diren; die Notare dürfen Kontrakte über Verkauf und Cession von indischen Schuldfordernngen an einen Christen nicht ausfertigen?) Sollte nun die Uebergabe von jüdischen Schuldforderungen an die ..Edelsten der Nation" eine Aussicht auf Erfolg eröffnen, so mußten x) König!. Kreis-Archiv in Bamberg. Verordnungen Nr. I. cs möglichst hochgestellte Standespersonen sein, welche der jüdische Gläubiger auf der Grundlage des „do ut des“ als Schuldeintreiber gewinnen mußte. Im Jahre 1376 versprachen zwei Ulmer Juden dem Pfalzgrafen Friedrich die Hälfte des Geldes, das ihnen Graf Heinrich v. Werdenberg schuldig war, wenn er ihn zur Zahlung durch Krieg zwingen würde?) Hier haben wir es mit einem interessanten Pressungsversuch zu thun, der wahrscheinlich keine weiteren thatsächlichen Folgen hatte. Daß aber die Uebergabe einer jüdischen Schuldforderung an einen Edelmann thatsächlich beinahe zu Fehde und zu Brandschatzung geführt und einen Prozeß heraufgeschworen, der mit seltener Hartnäckigkeit durch alle Instanzen bis zur höchsten Stelle in fast hundertjähriger Dauer durchgeführt wurde, das dürfte ein bisher nicht bekanntes Unikum in der Geschichte der Juden sein, und sei daher auf Grund des Aktenmaterials den Lesern dieses Blattes mitgetheilt?) Der Thatbestnnd ist der folgende: Im Jahr 1445 stellt Anton v. Rotenhan, der auf dem fürstbischöflichen Stuhle von Bamberg von 1431—59 regierte und ein berühmter Schuldenmacher war, einen mit allen erdenklichen Klauseln versehenen Schuldbrief über 5000 fl. Rheinisch an den Juden Meyer aus. Der Domprobst, der Domdechant und das Domkapitel machen sich und das Stift und jeden Nachfolger in der Regierung des Bisthums haftbar für die Rückzahlung der Schuld an Meyer oder seine Erben oder überhaupt den Inhaber des Schuldbriefes, mag derselbe Jude sein oder Christ. Meyer oder seine Rechtsnachfolger brauchen uin die Schuld nicht zu rechten vor geistlichem oder weltlichem Gericht, kein Freibrief von Päpsten oder Kaisern soll das Stift freimachen können von dieser Schuld. Meyer oder seine Erben und Rechtsnachfolger haben jederzeit Recht und Macht in alle Ewigkeit, so lange Brief und Siegel nicht gelöst sind sechs Adlige, oder Nichtadlige des Stifts in ein offenes Wirthshaus nach außerhalb zur „Leistung" zu zitiren und als Geiseln auf Kosten des Schuldners zu behalten?) Der Inhaber des Schuldscheins soll im Falle der Nichtzahlung vollkommen Macht haben, das Stift mit Fehde zu überziehen und seine Unterthanen mit Leib und Habe zu verkemmern und aufzuhalten, wo und an welchem Ende sie betroffen würden, und dagegen solle kein Herrengeleit helfen. Zu Urkund dessen hat nicht nur Bischof Anton sein großes Jnsiegel an den Schuldbrief befestigt, sondern auch der Domprobst, der Domdechant und das Domkapitel bestätigen die Schuld und hängen das Jnsiegel des Kapitels an die Urkunde. Und zu noch größerer Sicherheit hat sich Meyer den Schuldbrief von sechs Männern aus dem höchsten Adel des Landes, bischöflichen Rächen, bestätigen und verbürgen lasten durch Unterschrift und Jnsiegel. Aber trotzdem wurde Meyer — zum Lohn für seine guten Dienste — nebst anderen Juden wiederholt eingesperrt, wahrscheinlich weil er die Ehre, Gläubiger des Bisthums zu sein, nicht höher zu schätzen wußte, als 5000 fl., und starb schließlich in Bamberg, ohne sein Geld wiedergesehen zu haben. Unterdeß hatte der Hetzapostel Capistrano seine Missionsreise durch Bayern und Franken mit so guten« Erfolge erledigt, daß auch in Bamberg, wo die Juden unter dem Krummstabe gute Weide hatten, nach dem Regierungsantritt des Bischofs Philipp v. Henneberg um 1475 nach fruchtlosen Ermahnungen im Dom die Ausweisung und Vertreibung der Juden beschlossen 0 Taußig: Geschichte der Juden in Bayern. I. S. 21. 2) Kreis-Archiv in Bamberg: Hist. Catal. Nr. 374. Ein kurzer Hinweis auf diesen Prozeß, jedoch ohne Mittheilung der näheren Umstände, sindet sich in der Monatsschrift vom Jahre 1880 S. 503. '0 Ueber das Rechtsmittel der „Leistung" s. Brinckmeier: Glossarium diplomat. Bd. II s. v. und Leist: Urkundenlehre S. 178.