Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 57 (1893)
- Issue
- Heft 16 (21.4.1893)
- Date
- 1893-04-21
- Page
- Seite 184 (sequence 4)
- Language
- German
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184 überall eine ,ziemlich gleichlautende Antwort erhallen. Tnuiit fallen aber auch die weiteren Vorwürfe, die an jene» Steuer-Erlaß geknüpft werden, zusammen. Doch ist die Frage der Besteuerung an sich - wie gesagt — ’,tt wichtig, um so kurz abgefertigt zu iverde». Wir halten es deshalb für zweckmäßig, bei dieser Gelegenheit nochmals die leitenden Grundsätze darzulegen, von welchen unsere Gemeindebehörden bei Bearbeitung des neuen Stenerplans ausgegangen sind. Die im Wesentlichen von der Repräsentanten-Versammlung angenommene Vorlage des Vorstandes bezweckt vor Allem eine Erleichterung der ärmeren und mittleren Klassen durch Heranziehung des wirklichen Einkommens der Reichen. j Man sieht also, wie ungerecht die Vorwürfe des Einsenders gegendie „Reichen" in diesem Falle sind! Das wirkliche Einkommen ist mit Sicherheit niemals durch Abschätzung Dritter festzustellen; wohl aber kann die Selbsteinschätzung als geeignete Basis dienen. Es läßt sich mit Sicherheit erwarten, daß durch Annahme des Prinzips der Einschätzung nach Maßgabe der für die Staatseinkommenstener geltenden Grundsätze — welche auch für die Besteuerung der Mitglieder der christlichen Kirchengemeinschaften maßgebend sind — eine größere Belastung der Reichen und in Folge dessen eine Herabminderung der Beiträge der wenig Begüterten eintreten wird. Während bisher vielfach Klagen laut geworden sind, daß die Vertheilung der Steuerlast eine ungerechte sei, werden im Fall der Genehmigung der Vorlage durch die Behörde diese Klagen schweigen. Ob die Befürchtung begründet ist, daß viele reiche Mitglieder bei gerechter Besteuerung „religiöse Bedenken" vorschützen werden, um sich der Abgabe zu entziehen, und daß in Folge dessen die Steuerlast auf eine geringere Anzahl von Schultern abgewälzt wird, kann erst die Zukunft lehren. Selbst die größten Gegner der Verwaltung werden nicht leugnen können, daß die Vorlage dem Wunsche entspringt, die größere Zahl der Gemeindemitglieder zu entlasten. Dieselbe Fürsorge hat die Gemeindebehörde auch bei der angefochtenen Bestimmung bezüglich derjenigen Gemeindemitglieder, welche ein Einkommen bis 1200 Mt. haben, geleitet. Der Beschluß lautet also nicht, wie der Einsender behauptet: Gemeindemitglieder, deren Einkommen unter 1200 Mt. beträgt, nicht zu den Gemeindelasten heranzuziehen, dagegen ihnen aber das Wahlrecht zu nehme», sondern: es ist in den Willen derjenigen Gemeindemitglieder, welche weniger als 1200 Mt. Einkommen haben, gesetzt, einen Mindestbeitrag zu zahlen oder von jeder Steuer befre it zu werde n, in welchem le tztern Falle sie allerdings das Stimmrecht verlieren! Aber dieser Beschluß schließt sich eng an das geltende Statut und an das Gesetz an! Der 8 66 des geltenden Statuts bestimmt: „Diejenigen Mitglieder, deren Einkommen unter 300 Thlr. eingeschätzt ist, werden als unvermögend erachtet und sind der Beitragspflicht enthoben, insofern sie hierauf unter Verzicht auf das Gemeindewahlrecht ausdrücklich antragen; andernfalls kommen sie mit dem Betrage in Ansatz, welcher einem Jahreseinkommen von 300 Thlr. entspricht und als geringster Steuersatz festgestellt ist." Der von dem Herrn Einsender so hart angefochtene Beschluß verschlechtert also nicht die Lage der Unbemittelten, sondern er verbessert dieselbe vielmehr, indem er dem Satz von 900 Mt. den von 1200 Mt. substituirt. Das Gesetz voni 23. Juli 1847 giebt nur denjenigen Gemeinde- Mitgliedern das Wahlrecht, welche mit Entrichtung der Abgaben für die Synagogen-Gemeinde nicht im Rückstand geblieben sind. Diese gesetzliche Bestimmung hat — entsprechend der Städteordnnng — die Leistung von Abgaben seitens derjenigen, „welche sich selbstständig ernähren", zur Voraussetzung. Die Gemeindebehörden sind gar nicht berechtigt, durch Statut die gesetzlichen Bestimmungen abzuändern. Allerdings ist nun durch diesen Beschluß die Möglichkeit ausgeschlossen, daß vor den Wahlen irgend eine Partei durch Leute, die sich für 3 Bk. das Wahlrecht erwarben, künstlich gestärkt wird. Der Verfasser konstruirt einen Gegensatz zwischen Armen und Reichen im Gemeindelebe», der eigentlich gar nicht existirt und der sich gegen die Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung richtet, welche sämmtlich in mühevoller Erwerbsarbcit wirken oder gewirkt haben und doch noch Zeit behalten, für das Gemeindewohl mit voller Kraft und warmem Interesse einzutreten. Das Mißtrauen gegen die Gemeindebehörden ist ein altes jüdisches Erbübel, mit dem wir endlich einmal anfräumen sollten. U Zur Kriminalstatistik nach Konfessionen. Bon Dr. Heinrich Meyer Cohn. Sehr geehrter Herr Redakteur! Sie wünschen von mir eine Kritik einer neuerlich erschienenen antisemitische» Schrift über die Kriminalität der Juden. Welchen Zweck könnte eine derartige Kritik haben? Doch nur de», daß unser, Glaubensgenossen, die mit Vorliebe antisemitische Schriften kaufen die Erwiederungen aber nicht, der Schrift zn einer wirklich unverdienter Beachtung verhelfen. Sie selbst sind mir dafür der beste Beweis Sie wünschen durchaus eine Kritik der betreffenden Schrift, haben aber den entsprechenden Veröffentlichungen von nichtantisensttischc Seite, wie zum Beispiel der Schrift von Jakobowsky, dem Artikel des Antisemitenspiegels und den offenen Brief des Herrn Staats anwalts Kobligk in Nr. 8. der „Mittheilungen" von 1891 keine Aufmerksamkeit geschenkt. Zu einer wirklichen Kritik der von Ihnen gemeinten Schrif kann ich mich nicht verstehen, denn sie ist ohne wissenschaftlicher Werth. Die Einleitung der Schrift beweist dies genug. Die Schrif* ist nicht das Ergebniß wissenschaftlicher Untersuchung. Der Verfasse behauptet nicht, daß er infolge kriminalistischer Studien Antisemit geworden ist, sondern er erzählt selbst in der Vorrede, daß er al Antisemit in der ihm vorher unbekannt gewesenen Kriminalstatisti herumgestöbert hat. Wie er wörtlich sagt: „Bei einer Unterhaltung über die Judenfrage fiel die Bemerkung daß die vielfach behaupteten großen Unterschiede des deutscher und jüdischen Vc lkscharakters sich in der Kriminalität der beider Völker aussprechen müßten, wenn sie wirklich vorhanden wären Das ist so einleuchtend, daß ich mich veranlaßt fühlte, nachzuforschen ob genügendes statistisches Material zur Vergleichung der deutschen und der jüdischen Nationalität vorhanden sei." Wer in dieser Weise ein bestimmtes Ergebniß sucht, der wird e. findcn; aber die Wahrheit erschließt sich nur dem Forscher, der nick Politik treiben, sondern wissenschaftlich thätig sein will. Ich benutze aber, da Sie mich zum Schreiben ausgefordert haben, die Gelegenheit, Ihren Lesern etwas von Kriminalstatistik nach Ko» fessionen vorzuplaudern, wobei ich denn hiermit wieder aus di größten Schnitzer des Buches, das Sie im Auge haben, Hinweisen wil!. Was eigentlich Statistik ist, darüber sind die Meinungen redu getheilt, namentlich steht nicht fest, ob sie eine Wissenschaft sei, wie denn niehr oder weniger über die Grundfragen in allen Wissenschaften größerer Zweifel herrscht, als über ihre verwickeltsten Ergebnisse. Das Eine scheint bei der Statistik zweifellos, daß sie mit Zahlen zn thnn hat. Nun sagt man ja, daß „Zahlen beweisen". Aber so ganz nicht, ratur ist di Jahre schwie Leser mensä denker sie w gewiss mern leiten ihren stikers Anzal oder also i Eigen 1 Abstr. den 4 Zahl Beispi 100,0 I S' Preist dageg protes aer E Biono!heib >aß i: ehestst protes Perbr ehr t 'ondci .s ehr naß d nalitä itatist non Lchrr heit 1