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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1893-03-17 · Heft 11 (17.3.1893) · p. Seite 125

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
57 (1893)
Issue
Heft 11 (17.3.1893)
Date
1893-03-17
Page
Seite 125 (sequence 7)
Language
German
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125 unentschuldigten Versäumnisse nach Maßgabe der dieserhalb für die Volksschule bestehenden Bestimmungen geahndet werden. Der Vorstand wolle daher für die Beschaffung der Jahresversäumnißlisten und Wochenauszüge baldigst Sorge trage», welche nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu führen sind und dem betreffenden Religionslehrcr auflegen, die Auszüge regelmäßig wöchentlich dem 1 dortigen Bürgermeisteramte zur weiteren Veranlassung einzureichen. Der König! Kreis-Schulinspektor. An den Vorstand der Synagogengemeinde gez. Löhe. zu Brühl. \ Ohne auf die in den einzelnen Verfügungen erkennbaren Unterschiede in der sachlichen Behandlung des überall zu Grunde gelegten Reskripts des Weiteren einzngehen, wollen wir hier nur das allen Geineinsanie hervorheben. Alis dem Wortlaut des Reskripts ist in keiner Weise ersichtlich, daß es eines besonderen Antrages, sei es seitens der Synagogengemeinde», sei es Einzelner, zu seiner Anivendung bedürfe. Warnni geht die Regierung nur, wie auch in den angeführten Fällen, auf Antrag eines Interessenten vor? Warum führt sie nicht, wozu üe zweifellos berechtigt ist, das Reskript einheitlich durch? Der Wortlallt des Reskripts läßt ferner einen Unterschied zwischen im schulpflichtigen Alter stehenden Schülern der höheren Schulen und der Volksschulen schlechterdings nicht zu. Wenn nun im geraden Gegensatz dazu in vielen Programmen höherer Lehranstalten der Religionsunterricht ausdrücklich als fakultativ bezeichnet wird, so stützen sich die Leiter der letzteren auf die berühmte Verj üigung Falks vom 30. April 1875, derzufolge die Aufnahme dieses! Lehrgegenstandes in den Lektionsplan solcher Schulen zur Regel lvurde, j ftatt wie früher eine Ausnahme zu bilden. Da auch dieses Reskript lrotz seiner grundlegenden Bedeutung viel lveniger bekannt ist, als aian denken sollte — sogar das (ziemlich mangelhafte) Handbuch, ..enthaltend sämmtliche Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden" von Zander, sowie Auerbachs „Judenthum und seine Bekenner" führen j :S nicht auf — so füge ich es hier wortgetreu au.! „Der Standpunkt, von dem aus früher die Aufnahme des jüdischen! Religionsunterrichts in den Lehrplan öffentlicher höherer Schulen ab-! gelehnt wurde, kann gegenwärtig nicht mehr festgehalten werden. Dem-! gemäß ist bereits an nicht wenigen Gymnasien und Realschulen bei genügender Zahl jüdischer Schüler auf den Antrag der Synagogengemeinde ncs Orts ein besonderer jüdischer Religionsunterricht angesetzt und wird, nw die Verhältnisse des Schullokals nicht eine andere Einrichtung nöthig »achen, in der Regel zu derselben Zeit im Schulhause ertheilt, wo der hristliche Religionsunterricht der betreffenden Klassen stattsindet. Die non dein Direktor und den Klassenordinarien zu übende allgemeine Ansicht erstreckt sich selbstverständlich auch ans den jüdischen Religionsmterricht. Als obligatorisch für alle die Anstalt besuchenden üdischen Schüler wird derselbe nicht angesehen. Bon der Qualifikation des von der Synagogengemeinde als Religionslehrer tzräsentirten hat das Königliche Schulkollegium der Provinz sich nähere genntniß zu verschaffen. Bei Feststellung der Cenfuren seiner Schüler wird der Religionslehrer zugezoge» und unterzeichnet dieselben an letzter Stelle ausdrücklich als „jüdischer Religionslehrer". Was die Remuneration oes Lehrers betrifft, so gewährt bei den vom Staat unterhaltenen höheren Schulen die Anstaltskasse einen Beitrag dazu; ein entsprechendes Abonunen ist meistentheils auch bei den städtischen Anstalten zwischen dem Patron und der Synagogengemeinde getroffen." Die gesperrt gedruckten Worte sind es, auf die man hier den önuptton legt. Ein eigentlicher Widerspruch zwischen beiden Reüripteu liegt nun zlvar gar nicht vor lind beide lassen sich unge-; iwungen in der Weise mit einander kombiniren, daß zwar für die schulpflichtigen Kinder, also die meisten Schüler der Unterklassen, nicht aber für alle die Anstalt besuchenden jüdischen Schüler, nämlich die dem schulpflichtigen Alter entwachsenen Schüler Höherer Schulen, das Reskript von 1856 maßgebend bleibt, der Unterricht also quasi obligatorisch ist. Trotz alledem wäre eine authentische Interpretation dringend zu wünschen. Dazu würde eine gemeinsame Anfrage von Rabbinern und Religionslehrern an höheren Schulen bei den Schnlkollegien erforderlich sei». Vielleicht genügt diese Anregung, um dem deutschen Rabbinerverband die Sache nahe zu legen. Und nun gelange ich am Ende meiner Ausführungen wieder dahin, von wo ich ausging. Nicht einen religiösen Zwang soll der Staat uns auferlegen. Jeder mag sich entsprechend dem viel genannten Reskript von 185«; frei den Lehrer und den Unterricht wählen, der seiner Ueberzeugung am meisten z>«sagt. Das aber kann, soll und muß der Staat um seiner selbst willen verlangen, daß die Grundlehren der Moral keinem seiner Bürgerfremd bleiben, Jedem iu einer kontrolirbaren Form zugeführt werden. Und deshalb fordere ich von jeder jüdischen Gemeinde den Antrag auf Ausführung des Erlasses von 1850. Tlint sic es nicht, so sehe sie wohl zu, ob sie die ungeheure Verantwortung, die sie dadurch nitf sich ladet, zu tragen vermag. Aber ich fordere noch mehr. Wir dürfen uns nicht mit dein dürftigen Vorhandenen begnügen, sondern müssen darauf bestehendaß auch auf diesem Gebiete die bestehende Ungleichheit aus der Gesetzgebung verschwinde. Wir haben das Recht, obligatorischen Religionsunterricht zu verlangen, wie ihn die anderen Konfessionen haben. Wir sind gleich berechtigt vor dem Gesetz. Wir wollen keinerlei Ausnahmestellung, auch im Schulwesen nicht. Hören wir auf. unseren Feinden die Waffen 311 unserer Bekämpfung selbst in die Hände zu liefern, seien wir nicht unsere eigenen Todtcngräber. Deutschen wie Juden wird Treue und Pflichtgefühl nachgerühmt. Wir sind Deutsche und wir sind Juden. Erfüllen wir treu nufere Pflicht gegen den Staat, indem wir danach streben, daß keinem von unseren Kindern fehle die sittlich religiöse Erziehung. Iehn Thesen. Die in der 7. Nummer dieser geschätzten Zeitung zum Abdruck gelangte Erklärung der in Deutschland amtsthätigen Rabbiner enthält gewiß sehr beachtenswerthe Momente, welche dem Antisemitismus gegenüber eine willkommene Abwehr bieten. Doch würden, nach meinem Dafürhalten, populäre Thesen vielleicht eher diesen Zweck erreichen, damit die Sittenweisheit der jüdischen Lehre als Scheidemünze im Volke die Runde mache, Freunden zum Schlitze, Feinden zum Trrrtz. Ich will es nun versuchen, folgende Thesen hier zum Ausdruck zu bringen. 1. Die Lehre des Judenthums sowohl in der heiliger! Schrift, als auch in den im Talmud und im gesaunuten Schriftthum niedergelegten Neberlieferungen ist der Inbegriff der sittlichen Wahrheit und wahren Sittlichkeit. Gesetze und Einrichtungen, Lebensformen und Normen, welche der moralischen Grundlage entrathen, haben niemals Werth und Geltung im Judenthume haben dürfen. „Wer die Sittlichkeit verletzt, verletzt den Gesammt-Jnhalt der Religion". 2. Die Lehre des Judenthums vereinigt durch den Gottesglauben die ganze Menschheit zu einem Friedensbunde. „Die Lehre ist bestimmt, die Menschen mit einander zu verbinden". Die Sittenwahrheiten des Judenthums sind der ganzen Menschheit Sittenwahrheiten. 3. Alle Menschen sind Kinder des himmlischen Vaters Ein Gott hat alle Menschen geschaffen. Den Familienbund der Menschheit weiht gottgefälliges, menschenwürdiges Wirken. 4. Der Inhalt der Lehre ist Liebe, der Geist der Lehre ist Wahrheit und Friede, der Zweck der Lehre ist Freiheit.

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