Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 57 (1893)
- Issue
- Heft 11 (17.3.1893)
- Date
- 1893-03-17
- Page
- Seite 124 (sequence 6)
- Language
- German
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124 Kenritniß der großen Anzahl selbst von Fachgenossen, denen diese Thatsache unbekannt, gebracht werden. Sämmtliche Verfügungen folgen bei ihrer prinzipiellen Wichtigkeit anbei in extenso. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 setzt in § 62 fest: „Zur Theilnahme all dem christlichen Religionsunterricht sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagogengemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jiidischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dein erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Als besondere Religionslehrer können rnlr solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Elementarschulamtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben." Die Gemeinde ist hiernach verpflichtet, ihren Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, ihre Kinder schulpflichtigen Alters jüdischen! Religionsunterricht genießen zu lassen, llicht aber sind es die Mitglieder, von solcher Gelegenheit irgend welcher! Gebrauch zu machen. Eine diesbezügliche „weitere legislative Ausführung des 8 62 mittels Regelung einer Zwangstheilnahme an diesen Einrichtungen", glaubte Justizminister Simons mit Berufung auf den inzwischen aufgehobenen Artikel 15 der Verfassungs - Urkunde zwar ablehnen zu miissen. j «Ministerial-Reskript vom 13. November 1860, Ministerialblatt 1861 S. 17.) i Dagegen existirt ein leider in den weitesten Kreisen unbekannter! Erlaß, der folgenden Wortlaut hat: j „In dem Gesetz vom 23. Juli 1847 ist in 8 62 bestimmt, daß jede! Synagogengemeinde verbunden sei, solche Einrichtungen zu treffen, daß! es keinen! jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle. Nach Einsicht der von den Königlichen Regierungen auf meine Cirkular-Verfügung vom 24. Oktober 1854 über die Frage erstatteten j Berichte, ob jüdische Eltern, welche aus Jndifferentismus oder Lauigkeit z ihre Kinder überhaupt ohne Religionsunterricht aufwachsen lassen, seitens der Polizeibehörde angehalten werden könnten, ihre Kinder an dem jüdischen Religionsunierrichte theilnehmen zu lassen, eröffne ich der Königlichen Regierung, daß die Frage zu bejahen ist, soweit Anstalten für den jüdischen Religionsunterricht vorhanden sind, welche nach den über den Schulbesuch überhaupt geltenden Vorschriften von den betreffenden Kindern besucht werden können, und soweit nicht Kinder den Religionsunterricht von gualifizirten Privatlehrern ertheilt erhalten Jüdische Kinder, die nach dem Willen und der Bestimmung ihrer Eltern an dem Religionsunterricht der öffentlichen christlichen Schulen theilnehmen, sind zum Besuch des jüdischen Religionsunterrichts seitens der Obrigkeit nicht anzuhalten. Wo die Entfernung des Wohnortes Kindern den Besuch einer jüdischen Schule nach den dieserhalb bestehenden Grundsätzen nicht möglich macht und diese Kinder auch an dem Religionsunterricht der christlichen Schulen nicht theilnehmen, ist seitens der Obrigkeit anzunehmen, daß diese Kinder von ihren Eltern oder auf deren freiwillige Veranstaltung den nöthigen jüdischen Religionsunterricht erhalten." (Ministerial- Reskript vom 6. Februar 1856.) Durch dieses noch vor Kurzem von der Bezirksregierung Köln als giltig anerkannte Reskript ist wenigstens die gesetzliche Möglichkeit gegeben, schulpflichtige Kinder, sei es höherer, sei es der Volks- Schulen, zum Religionsunterricht herauzuziehen. Auf Grund desselben ist in Mayen (Reg.-Bez. Koblenz). Mülheim am Rhein, Düsseldorf, Brühl bei Köln (andere Fälle sind mir bisher nicht bekannt geworden) die Ausführung des hier Verlangten durchgesetzt worden. 1. Mayen, den 15. April 1892. „Gemäß Verfiigung der Königlichen Regierung zu Koblenz vom 7. er. ist der Religionsunterricht für die jüdischen Kinder in A. und Umgegend überhaupt auf die Zeit außerhalb der Unterrichtsstunden der betheiligten Volksschulen zu legen. Da die dortige Synagogengemeinde förmlich konstituirt ist, so sind auch die betreffenden Angehörigen der Kinder verpflichtet, die letzteren an diesem Religionsunterrichte theilnehmen zu lassen, widrigenfalls die Bestinnnungen über die Bestrafung der Schulversäumnisse gegen dieselben in Anwendung zu bringen sind Diese Verpflichtung kann aber nicht über das Maximum der in den christlichen Schulen ertheilten (5) wöchentlichen Unterrichtsstunden hinaus erstreckt werden, auch hinsichtlich der auswärtigen Kinder nur insoweit zur Geltung kommen, als dies im Sinne des Ministerialerlasses vom 6. Februar 1856, IL 23. 624, angängig erscheint. Sie wollen mir nun gefälligst anzeigen, auf welche Stunden der Religionsunterricht gelegt werden soll, damit ich die betheiligten Schul Vorstände für die etwaigen Fälle der Schnlversäumnisse mit den erforder lichen Anweisungen versehe." Der Kreisschulinspektor. An den Lehrer rc (Jahrbuch des d.-i. Gemeindebundes 1890. 2. Mülheim a Rhein, 10. Juni 1886. „Ew. Wohlgeboren erwiedere ich auf den gef. Antrag vom 4. d. Ai. zur weiteren Veranlassung ergebenst, daß nach 8 62 des Gesetzes übe die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 jede Synagogengemeind verbunden ist rc. (siehe oben). In Bezug auf diese Bestimmung hat Sein Excellenz der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal angelegenheiten mittels Reskripts vom 6. Februar 1856 verfügt, baj Eltern, welche aus Jndifferentismus oder Lauigkeit ihre Kinder über Haupt ohne Religionsunterricht aufwachsen lassen, seitens der Polizei behörde angehalten werden sollen, ihre Kinder an dem jüdische,. Religionsunterricht theilnehmen zu lassen, soweit, was in hiesiger Stad: der Fall, Anstalten vorhanden sind, welche nach den über den Schul besuch überhaupt geltenden Vorschriften von den betreffenden Kinder, besucht werden können und soweit nicht Kinder den Religionsunterricht von qualifizirten Privatlehrern erhalten. Dagegen sind jüdische Kinder m (siehe oben). Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist die religiöse Erziehung de, jüdischen Kinder zu überwachen und Zuwiderhandlungen resp. Ver sänmnisse hiergegen nach Analogie der Verordnung rc. zu kontroliren nn> zu bestrafen. Der Kgl. Landrath. (Jsr. Gemeindeblatt 1891 Nr. 48. 3. Was Düsseldorf anbelangt, so berichtet darüber der verewigt, Rabbiner Dr. A. Wedell, in dessen Nachlaß die betreffende Notiz von meinem verehrten Freunde, Dr. Auerbach liier, gefunden wurde. Dafür uns Wesentliche folgt in Nachstehendem: „Der frühere Kreisschulinspektor Herr Dr. Meyer sagte mir, er werd alle jüdischen Kinder seines Bezirks, für welche in den von ihnen! besuchten Schulen seitens der Behörde kein Religionsunterricht eingerichtet ist, resp. welche aus irgend welchem Grunde an demselben nicht theil nehmen, auf Grund des Ministerialerlasses vom 6. Februar 1856 zun Besuche der Gemeinde-Religionsschule unbedenklich anhalten; auch ist e; in zwei Fällen praktisch in diesen! Sinne vorgegangen Ich habe er nämlich erreicht, daß die hiesige städtische Behörde nicht nur für di> höheren, sondern auch für alle Elementarschulen vier wöchentliche Stuu den gegen eine von ihr zu zahlende Remuneration festgesetzt hat. —- Von diesem meinem Unterricht wünschten zwei Väter ihre Kinder diö pensirt zu sehen. Nach erfolgter Rücksprache mit mir gab der Her Schulinspektor den betreffenden Vätern auf, ihre Kinder regelmäßig a, sämmtlichen Unterrichtsstunden der Religionsschule (sieben wöchent lich) theilnehmen zu lassen und jeden Monat eine Bescheinigung von! mir beizubringen, daß dies geschehen, widrigenfalls die Kinder zum Be! suche meines Unterrichts polizeilich angehalten werden sollten. Daran geht doch zur Genüge hervor, daß die vorhandenen Be stimmungen volständig ausreichen, und daß es eben nu | darauf ankommt, dieselben konsequent zu handhaben." l 4.i) Königl. Kreis-Schulinspektion j des Landkreises Köln. Köln, den 13. August 1892. Auf das unter dem 23. Juni d. I. an die Königliche Regierung ge richtete Gesuch, betreffend die dortige israelitische Religionsschule, setz ich den Vorstand hiermit in Kenntniß, daß Königliche Regierung durc!, Verfügung vom 6 August d. I, II. 5905, genehmigt hat, daß an der israelitischen Religionsschule daselbst Versäumnißlisten eingeführt und dn i) Für die Uebermittlung der betr. Verfügung in beglaubigter Ab schrift spreche ich Herrn Vorsteher D. Frö hlich in B. auch an dieser Stelle meinen Dank aus.