Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 41 (9.10.1891)
- Date
- 1891-10-09
- Page
- Seite 485 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3227877-3227919--48293-3270806- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
485 ihrer gemeinsamen Angelegenheiten dargeboten. Solche Judenlandtage bestanden im siebzehnten und achtzehnten Jahrhunderten zahlreichen deutschen Territorien; ihre Beschlüffe gewähren uns zum Theil intereffante Einblicke in das innere Leben der deutschen Juden/) Wir stehen -im Anfang dieses Jahrhunderts. Die deutschen Staaten konnten, gedrängt von der treibenden Macht des modernen Staatsgedankens, sowie von dem Hauch der Freiheit, der von Frankreich herüberwehte, nicht mehr in dem Juden ein bloßes Ausbeutungsobjckt erblicken, sondern sie mußten sich der Aufgabe unterziehen, sie in den Staatsorganismus einzufügen und ihre bürgerlichen, erziehlichen und religiösen Verhältnisse einer eingehenden Regelung zu unterwerfen. Knüpfte man zu diesem Zweck in einzelnen Ländern, wie Hannover, Braunschweig, an die aus den Judenlandtagen hervorgegangenen Landrabbinate an, denen man die Aufsicht über Schule und Synagoge, sowie einzelne Theile der Gemeindeverwaltung, wie das Armenwesen, anvertraute, so gaben andere Regierungen, wie Württemberg. Baden, Kurheffen, dem Beispiel, das von Frankreich gegeben ward, folgend, den Juden ihres Landes eine Art Konsistorialverfassung, die unleugbar auf die Juden der betreffenden Länder im Ganzen einen wohlthätigen Einfluß geübt, den einzelnen Gemeinden einen wirksamen Rückhalt geboten, ihr Ansehen erhöht und fördernd auf die Gestaltung ihrer Institutionen gewirkt hat. Indessen leiden diese Centralbehörden, zum Theil wenigstens, an einem Mangel, der für sie die Erfüllung ihrer Aufgabe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nahezu ungeeignet erscheinen läßt. In einer Zeit geschaffen, in der man gewohnt war, Alles für, nichts durch das Volk zu thun, in der die Rochow'sche Lehre vom „beschränkten Unterthanenverstand" den Maßnahmen der Regierungen ihren Stempel aufprägte, glaubte man auch bei der Bildung der Kollegien, denen die höchsten Jntereffen der jüdischen Gesammtheit anvertraut waren, den Betheiligten jeden Einfluß auf ihre Zusammensetzung entziehen zu sollen. Als ein drastisches Beispiel solcher Bevormundung erscheint insbesondere die noch heute zu Recht bestehende kirchliche Verfassung der Juden im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. Das an der Spitze einer jeden Provinz als höchste Verwaltungsbehörde stehende Vorsteheramt, dessen Mitglieder (5 bis 9) auf den Vorschlag der Regierung vom Ministerium bestellt werden, bestätigt den Kreisvorsteher, der von den sämmtlichen Gemeindevorstehern (Aeltesten) des Kreises gewählt wird. Wer aber wählt die Gemeindevorsteher? Kein Anderer als der Kreisvorsteher, der sie zur Bestätigung dem Landrath behufs Bestellung durch das Vorsteheramt präsentirt. So ist die Gemeinde selbst bei der Wahl ihrer eigenen Vertreter völlig mundtodt und das Wort vom „Mitrathen und Mitthaten" auf religiösem Gebiete gänzlich illusorisch gemacht. So werthvolle, treffliche Keime daher auch immerhin in den bestehenden Centralbehörden vorhanden und so sehr sie auch der Fortbildung im freiheitlichen Sinne fähig wären, so entsprechen sie doch in ihrer gegenwärtigen Gestalt keineswegs den Forderungen, die der Staatsbürger unserer Tage an öffentliche Institutionen zu stellen berechtigt ist. Das Recht der legitimen Einwirkung auf die Leitung der ihn berührenden Angelegenheiten, dessen er sich in Staat und Kommune erfreuen darf, will er auch auf dem Gebiete der Religionsgemeinschaft nicht entbehren. Hierzu kommt, daß ganze Provinzen in Deutschland, insbesondere in Preußen, des einigenden Bandes gänzlich entbehren. ') Bei der Geschichte der Juden im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen, mit deren Darstellung wir gegenwärtig beschäftigt sind, werden wir insbesondere auch den hessischen Judenlandtagen, die gerade dort zur hohen Entwickelung gelangt sind, eine eingehende Besprechung widmen. Wohl erfreuen wir uns seit mehr als zwei Jahrzehnten des „Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes", der sich die große und schöne Aufgabe gestellt, ein einigendes Band um die deutschisraelitischen Gemeinden zu schlingen, ja der, wir dürfen dies mit herzlichem Dank gegen die Leiter und Führer, die Heimgegangenen wie die noch lebenden und wirkenden, aussprechen, zu einer reichen Quelle des Segens für die deutschen Juden geworden ist. Denken wir nur an die Fülle von Anregungen, die er geboten, an die zahlreichen Institutionen, die er in einem verhältnißmäßig kurzen Zeitraum geschaffen oder bei deren Schöpfung er mitgewirkt, an die entschiedene Stellung, die er zu den mannigfachsten auftauchenden Fragen genommen — wir erinnern nur an das Austrittsgesetz, die Antisemitenfrage, die Wanderarmenfrage — an seine Bemühungen um Regelung des Religionsunterrichts, an die Unterstützung kleiner mittelloser Gemeinden, an die Stiftung eines Pensionsfonds für invalide Kultusbeamte und deren Relikten, an den Stipendienfonds für Seminaristen, an die Förderung des Handwerks unter den Juden, an die Unterstützung der jüdischen Wissenschaft, an die Begründung des statistischen Jahrbuches, an die Förderung von Gemeindebibliotheken, an die Ausbildung von Kranken-Pfleger und Pflegerinnen, an die Fürsorge für entlassene Strafgefangene. Aber hat der Bund seine hohe Aufgabe trotz des unausgesetzten selbstlosen Wirkens und Schaffens seiner Führer in dem Maße zu erfüllen vermocht, wie er sich dies vorgesetzt? Wie viele Gemeinden stehen noch immer außerhalb des Bundes; hat sich ihm doch bisher kaum ein Fünftel derselben angeschlossen. Wie viele Mitglieder, die als solche figuriren, entbehren des Bewußtseins der Zugehörigkeit! Wir bedürfen für unsere Gemeinden, sollen sie vor der Verkümmerung bewahrt werden, ja, sollen sie wieder ein reges, frisches Leben, eine frohe Wirksamkeit entfalten, zunächst des Zusammenschlusses zu engeren Verbänden, zu Provinzialverbänden. Welch überaus reiche Fülle von Aufgaben vermöchten wir grade diesen Verbänden zuzuweisen! Denke man nur an die in zahlreichen Provinzen der fachmännischen Aufsicht entbehrenden Religionsschulen, an den Kultus, für den wenigstens in kleineren Kreisen eine Gleichartigkeit angestrebt werden sollte, an die Wohlthätigkeitsinstitute, wie Waisenhäuser und Alterversorgungsanstalten, die für einen weiteren Kreis von Gemeinden zu errichten wären, an die Errichtung von Pensionskassen für invalide Beamte und deren Relikten, an die Unterstützung kleinerer Gemeinden behufs Erhaltung der ihnen obliegenden Institutionen, an die Aufstellung gemeinsamer Verwaltungsmaximen, Anstausch von Erfahrungen. Ein nachahmungswerthes Muster und Vorbild für solche Provinzialverbände erblicken wir in dem ostpreußischen Geineindeverband, der trotz seines kurzen Bestandes schon eine segensreiche Wirksamkeit entfaltet hat. Erst wenn allenthalben solche Provinziakverbände begründet, wäre dem deutsch-israelitischen Gemeindebunde seine rechte Stelle, als höhere Instanz für die einzelnen Verbände, zugewiesen. Ja, in diesen Provinzialverbänden gewänne der deutsch-israelitische Gemeindebtlild die richtige Unterlage für die selbstlose, fruchtbringende Wirksamkeit, die er bisher schon entfaltet hat; erst diese Provinzialverbände würden die Bürgschaft bieten, daß keine Gemeinde der Leitung des Gemeindebundes entzogen bliebe. Wahrlich, es wäre dies eine hohe, edle Aufgabe, zu deren Lösung sich die Besten vereinen sollten. So gewänne die Gemeinde die Bedeutung, die ihr als einer mit den höchsten ethischen Aufgaben betrauten Gemeinschaft zukommt. Zunächst müßten diese Provinzialverbände aus der Initiative der Einzelgemeinden hervorgehen, die sich durch Statut zu binden hätten. Erkennt der Staat die segens-