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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1891-07-10 · Heft 28 (10.7.1891) · p. Seite 328

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
55 (1891)
Issue
Heft 28 (10.7.1891)
Date
1891-07-10
Page
Seite 328 (sequence 4)
Language
German
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Pflicht erhebe. Das Wort im Pentateuch „Auge um Auge, Zahn um Zahn" ist, was von keinem Schriftkundigen geleugnet werden kann, kein Satz der Sittenlehre, sondern ein Strafgesetz fürs bürgerliche Leben. Immerhin haftet jedoch diesem Strafgesetze, wenn es buchstäblich verstanden wird, der Makel blutigster Strenge an, und weder steht es mit der sonst nur edelste Menschlichkeit und Milde athmenden mosaischen Gesetzgebung in harmonischem Einklang, noch mit der Grundlehre des Judenthums, Gott sei ein zwar gerechter, aber unendlich mehr noch ein gütiger, barmherziger Gott. Sollte in der That die Meinung des Gesetzgebers die gewesen sein, daß einem Menschen, der seinem Mitmenschen ein Auge, einen Zahn ausgeschlagen, zur Strafe ebenfalls ein Auge, ein Zahn ausgeschlagen werden soll? Und das von Rechtswegen? Ist denn eine solche blutigdrakonische Gesetzgebung nicht gleichbedeutend mit dem auf der niedrigsten Stufe menschlicher Entwickelung stehenden Wieder-Vergeltungsrecht (fu8 talionis)? Die Tradition, sowie das auf Grund derselben entwickelte und aufgebaute Strafrecht der Juden hat diese Frage stets entschieden verneint. Das traditionelle Judenthum, dem doch sicherlich ein Urtheil über den richtigen Sinn seiner Schrift nicht aberkannt werden darf, hatte stets nur eine Erklärung für dieses strafrechtliche Gesetz. Nach seiner Auffassung durfte nur der Mörder im buchstäblichen Sinne des Schriftwortes „Leben um Leben" mit dem Tode bestraft werden, und zwar mit Rücksicht auf ein zweites Strafgesetz, das Numeri 35, 31 mit folgenden Worten gegeben ist: „Für die Person eines Mörders, der des Todes schuldig ist, dürft ihr kein Sühngeld nehmen, er muß getödtet werden." Hieraus wurde der Schluß gezogen, daß nur der todesschuldige Mörder Leben mit Leben zu büßen habe, daß es dagegen bei der Strafe für Verstümmelungen und Verletzungen eines menschlichen Gliedes oder für sonstige Beschädigungen und Verwundungen des menschlichen Körpers sich nur um ein „Sühngeld", um einen Schadenersatz, um Erstattung des Geldwerthes für den angerichteten Schaden handeln könne. Hiernach hatte der Beschädiger dem Beschädigten den Werth des verletzten „Auges, Zahnes" u. s. w. zu zahlen und für diese Entschädigung wurde der „Schaden", „die Versäumniß", „die Heilung", „die Schande und der Schmerz" in Anrechnung gebracht?) Diese Erklärung wird alsdann noch von der Tradition weitläufig durch die rechtliche und moralische Unmöglichkeit, die mosaische Strafe buchstäblich an dem Beschädiger zu vollziehen, erhärtet. Hat z. B. ein Einäugiger einem Zweiäugigen ein Auge ausgeschlagen, so wird ausgeführt, so müßte nach dein buchstäblichen Sinne des mosaischen Gesetzes der Einäugige ganz geblendet werden, während der Verletzte noch immer das Licht des anderen Auges behielte, was offenbar ungerecht wäre. Stieße ferner ein Blinder einem Gesunden ein Auge aus, so könnte ihn nach dem Buchstaben der Schrift gar keine Strafe treffen. Und wie nun, wenn der zu Bestrafende durch die Exekution nicht nur sein Auge, sondern auch, was ja durch Zufall nicht ausgeschloffen sei, das Leben einbüßte, wo bliebe nach dem Buchstaben der Schrift die Gerechtigkeit? Aus diesen Gründen könne es sich also hier nicht um eine buchstäbliche Auffassung, nicht um ein wirkliches Wiedervergeltungsrecht, sondern im Geiste und Sinne der mosaischen Gesetzgebung nur um eine Geldstrafe handeln. Zwar hat es innerhalb des Judenthums, was ja nicht geläugnet werden kann, auch an Versuchen nicht gefehlt, das mosaische Strafgesetz „Auge um Auge, Zahn um Zahn" buchstäblich zu nehmen. Es waren die Sadducäer zur Zeit des zweiten Tempels, welche, die Verbindlichkeit der Tradition leugneten und die Schrift überhaupt nur dem buchstäblichen Sinne gemäß aufgefaßt wissen wollten, die 1) Vergl. Talmud Baba kama 83b ff. Jbn Esra und Raschi z. St. auch von der Unsterblichkeit der Seele und der ewigen Vergeltung nichts wissen wollten und schon darum genöthigt waren, das Strafrecht mit blutiger, drakonischer Strenge auszuüben, damit das Böse bereits hier auf Erden gerichtet werde. Aber für die juristische Praxis war diese Auffaffung der Sadducäer ganz ohne Bedeutung. Die Sadducäer waren im Volke ganz ohne Wurzel und im Synhedrium, dem obersten Gerichtshöfe zu Jerusalem, ohne Einfluß. Das Lehr- und Richteramt war ihren Händen fast niemals anvertraut und ihre buchstäbliche Auffassung des mosaischen Strafgesetzes hatte daher nur theoretischen Werth. Der größte Theil der Nation stand vielmehr hinter den Pharisäern, den Vertretern der lebendigen Tradition. Die Pharisäer beherrschten durch ihre Majorität das Synhedrium, sie übten als Lehrer und Richter die Rechtspflege im . Lande.!) Ihre traditionelle Auffassung und Erklärung des Strafgesetzes „Auge um Auge, Zahn um Zahn" war daher auch die maßgebende und entscheidende. Und in der That ist niemals in Israel diese strafgesetzliche Bestimmung im buchstäblichen Sinne angewendet worden. Wäre das dennoch geschehen, so hätten sich in der Geschichte des Volkes und in seinem Schriftthum doch irgendwo Spuren einer so barbarischen Rechtspflege zeigen müssen. Aber nirgends ist davon die Rede, und man darf daher mit Recht sagen, daß zu keiner Zeit das Strafgesetz „Auge um Auge, Zahn um Zahn" anders Anwendung gefunden hat, als die Tradition entsprechend dem milden Geiste, den die ganze mosaische Gesetzgebung athmet, dieses Gesetz ausgelegt wiffen wollte, daß nämlich für die verletzten Körpertheile von Rechts wegen eine Geldstrafe verhängt wurde. Aus diesen Ausführungen ist demnach klar ersichtlich, daß das Judenthum keinen Gott der Rache und des Zornes, sondern einen zwar gerechten, aber unendlich mehr noch gütigen und erbarmungsvollen Gott lehrt; ferner daß das Wort der Schrift „Auge um Auge, Zahn um Zahn" nicht der Sittenlehre, sondern dem Strafgesetz angehört; und endlich daß dieses Strafgesetz nicht im buchstäblichen Sinne des Wiedervergeltungsrechts, sondern als „Sühne durch eine Geldentschädigung" aufgefaßt und angewendet worden ist. Um aber auch schließlich das Verhältniß der jüdischen Sittenlehre zur menschlichen Leidenschaft des Haffes und der Rachsucht ins rechte Licht zu setzen, sei es noch gestattet, aus der mosaischen Lehre, den spätern biblischen Schriften und dem Talmud einige Sätze an dieser Stelle auszuschreiben, die nicht dem Strafgesetze, sondem wirklich der Sittenlehre angehören. „Du sollst dich nicht rächen und nicht nachhaltig zürnen, lieben sollst du deinen Nächsten wie dich selbst!" st „Du sollst deinen Bruder nicht hassen in deinem Herzen!" st „Fürchtet euch vor keinem Menschen, denn das Gericht ist Gottes!" st „Mein ist die Rache und die Vergeltung!" st „Jedes Vergehen decke die Liebe zu!" st „Hungert dein Feind, gieb ihm zu effen, dürstet dein Feind, gieb ihm zu trinken! Glühende Kohlen sollst du sammeln auf seinem Haupte und Gott wird es dir vergelten!" st „Wenn dein Feind fällt, freue dich nicht; wenn er strauchelt, laß dein Herz nicht frohlocken; denn Gott könnte es sehen und würde seinen Zorn von ihm abwenden!" st „Die gedrückt sind und nicht wieder drücken, die Spott und Schmähung erfahren und ') Vergl. Ersetz, Gesch. der Juden, Band 3, S. 73 ff. Note 10 A. a. — Wiener, Bibl. Realwörterbuch s. v. Pharisäer, Sadducäer. 2) Leviticus 19, 18. st Ebendaselbst 19, 17. 4) Deuteron. 1, 17. s) Ebendaselbst 32. 35. st Proverb. 10, 12. st Ebendaselbst 25, 21. st Proverb. 24, 17. 18. und Talmud Aboth 4, 23.

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