Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1891)
- Date
- 1891-06-26
- Page
- Seite 303 (sequence 3)
- Language
- German
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stimmberechtigtes Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vorsteheramtes. Rabbiner und Vorsänger sind auf Lebenszeit angestellte Beamte mit staatlicher Pensionsberechtigung, ihre Präponderanz im Amte gegenüber den je auf sechs Jahre gewählten Kirchenvorstehern eine unerschütterliche. Sie war zur Zeit der Entstehung der Gemeindeverfaffung eine nothwendige, ist es vielleicht heute noch in den kleinen Landgemeinden, in denen entsprechende Intelligenzen zur Führung des Amtes und zum würdigen Verkehr mit der Staatsbehörde nicht vorhanden sind. Daß der Rabbiner Vorsitzender des Vorsteheramtes ist, gereicht auch heute noch selbst in den größten Städten dem Amte zum Vorth eil und hebt die Stellung und das Ansehen des Rabbiners. Durch seine lebenslängliche Anstellung ist er von den Gemeindemitgliedern unabhängig und durch seinen Vorsitz im Amte ist ihm der bestimmendste Einstuß aus alle Gemeiudeangelegenheiten gesichert. Dieser omnipotente Rabbiner wird, wie das schon oben angedeutet wurde, von der Oberkirchenbehörde ohne Jngerenz der Gemeinden ernannt und dieser, von ihr unbesehen, ins Amt gestellt. Vielleicht bei keiner anderen Konfeffion ist die Persönlichkeit und die.Eloquenz des Seelsorgers von so ausschlaggebendem Einflüsse auf sein Ansehen und auf seine Bedeutung in der Gemeinde, wie bei der jüdischen, und gerade in Betreff dieser Momente steht bei uns in Württemberg den Gemeinden kein Urtheil zu. Die Oberkirchenbehörde ernennt den Rabbiner, und die Gemeinde, die ihn früher vielleicht nie gesehen, muß ihn nehmen und — behalten bis er stirbt oder freiwillig geht oder wegen groben Unfugs von der Oberkirchcnbehörde amovirt wird, was auch schon vorgekommen sein soll. In diesem Punkte hat auch die größte Gemeinde des Landes der kleinsten gegenüber keinen Vorzug. Glücklicherweise konnten die Gemeinden bis jetzt mit den von der Oberkirchenbehörde getroffenen Wahlen zufrieden sein, ob das aber immer der Fall sein wird,, ist fraglich. Vor einigen Jahren feierte die Stadt Stuttgart das 50jährige Amtsjubiläum ihres auch heute noch in geistiger und körperlicher Frische wirkenden Seelsorgers, und bei diesem Anlasse hatte ich Gelegenheit, alle Rabbiner des Landes zu sehen und zuni Theil zu hören. Alle Hochachtung vor diesen wackeren Männern, aber mir Einen derselben als Nachfolger Waffermanns — über hundert Jahr! wünsch' ich aus vollster Seele — zu denken, vermag ich nicht, und wär' ich noch Kirchenvorsteher, ich thäte im Jntereffe der Gemeinde das Möglichste, um Wandel zu schaffen. Von meinen ehemaligen Kollegen im Amte sowie von den neuen Kirchenvorstehern hoffe ich das Gleiche. Die dem Rabbiner an Gewicht im Amte zunächst stehende Person ist der Vorsänger. Dieser vereinigt in seiner Person den Lehrer, den Kantor, den Schuchet und — last not least — den Seelsorger, wenn ein solcher an der Amtsführung verhindert oder überhaupt nicht vorhanden ist. Nach der Fülle von Amtspflichten, die ihm obliegen, sollte so ein Vorsänger über ganz außerordentliche Fähigkeiten verfügen, sein Studiengang aber läßt kaum eine zur vollen Entfaltung kommen. Eine rühmliche Ausnahme machte der nach 50jähriger Amtsthätigkeit in den Ruhestand getretene Kantor Eichberg in Stuttgart. Er war ein vorzüglicher Sänger, ein guter Lehrer und durch seine allgemeine Bildung befähigt, die Stellvertretung des Rabbiners im Kirchenvorsteheramte würdig zu führen. Mit seinem Rücktritt stand das Kirchenvorsteheramt Stuttgart vor der Nothwendigkeit, eine durch die bestehenden Verhältniffe gebieterisch geheischte Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen anstreben zu müssen. Die Größe der Gemeinde hatte schon früher zur Anstellung eines Religionslehrers geführt. In der Person des Dr. Stöffel hatte die Gemeinde einen Mann gewonnen, der durch seine soziale Stellung und durch seine Kenntniffe der berufenste Stellvertreter des Rabbiners war und dem dieser freiwillig die zeitweilige Stellvertretung in der Seelsorge bereits vielfach überlaffen hatte; das Kirchenvorsteheramt konnte es daher nur aufs Lebhafteste wünschen, daß diesem auch die Stellvertretung im Amte übertragen werde. Die Oberkirchenbehörde hat denn auch diesem Wunsche mit Wahrung der sonstigen Rechte des von der Gemeinde gewählten Vorsängers bereitwilligst Rechnung getragen, und demzufolge ist zur Zeit in Stuttgart nicht der Vorsänger, sondern der von der Gemeinde angestellte und nach vorausgegangener Staatsprüfung von der Oberkirchenbehörde zum Rabbiner ernannte Religionslehrer Stellvertreter des Rabbiners im Amte. Der dritte Faktor im Aint sind die von der Gemeinde gewählten Kirchcnvorsteher. Was ich über diese zu sagen habe, bezieht sich lediglich auf die Gemeinde Stuttgart. Von den derzeitigen sieben Kirchenvorstehern ist der Eine Rechtsanwalt, zwei sind Banquiers, einer Privatier und drei sind Kaufleute. Mit Ausnahme der ärztlichen sind demnach alle Berufsarten vertreten und die Zusammensetzung also die denkbar günstigste. Die Wahl dieser Kirchenvorsteher ist die einzige Gelegenheit, bei welcher die Gemeindemitglieder ihr Eingreifen in die Gemeindeangelegenheiten bethätigen können, was Wunder, daß sie es da im ausgiebigsten Maße thun. Bei einer solchen Wahl treten Erscheinungen auf, die nichts weniger als erfreulicher Art sind. In Stuttgart giebt es kaum mehr Fromme, als olim in Sodom. Die hier bei den Wahlen für den „schwarzen" Kandidaten am lautesten schreien, essen ihr Schweinefleisch mit der gleichen Gemüthsruhe wie der aufgeklärteste Formverächter, und der Kandidat bleibt hinter seinen Wählern kaum zurück. Da somit werkthütige Frömmigkeit in Stuttgart für einen Kirchenvorsteher nicht eonckitio sine gua non ist — wäre sie es, so müßten unsere beiden Rabbiner das Amt allein führen — so sollten doch allgemeine Bildung, Ansehen in der Gesellschaft und an den Tag gelegtes Jntereffe für den angestammten Glauben bei der Wahl ausschlaggebend sein. Diese Voraussetzungen werden aber zurückgedrängt von persönlichen Sympathien und Antipathien, von geschäftlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen, und dadurch wird die Kandidatur für das Amt eines Kirchenvorstehers zu einer peinlichen Affaire, der feinfühlige Naturen lieber aus dem Wege gehen. Mit naiver Kampfesfreude und lüstern nach Rednerlorbeeren stellte ich mich vor 10 Jahren auf das Podium lärmender Wahlversammlungen und ließ es mir ruhig gefallen, daß man sich in öffentlichen Blättern auf meine Landsmannschaft mit Rastelbindern bezog und mich einen „Hergelaufenen" nannte; heute wäre meine Ambition für das Kirchenvorsteheramt auch ohne die sonstigen zwingenden Gründe nicht mehr groß genug, um mir — jeden Gegenkandidaten gefallen zu lassen. Dieses persönliche Gezänk bei den Wahlen ist die einzige Schattenseite an dem Gemeindeleben in Württemberg und trägt dazu bei, daß immer größere, und wahrhaftig nicht die schlechteren Kreise dem Gemeindewesen gegenüber indifferenter werden und die Zahl Derer, die neben den Fähigkeiten auch die Lust zum Amte eines Kirchenvorstehers haben, immer geringer wird. Was von Staatswegen im Jntereffe des Bestandes und des Ansehens des Judenthums geschehen kann, geschieht in Württemberg; an den Kirchenvorstehern ist es, die Zeitströmung richtig zu beurtheilen und darnach zu handeln. So eng gezogen auch die Grenzen sind, innerhalb welcher sie ihr Können und Wollen bethätigen können, so bleibt ihnen doch noch ein genügend weites Feld, um den Zeitansprüchen gerecht zu werden. Der Kirchenvorsteher allerdings, der seine Pflicht erfüllt zu haben meint, wenn er für Wiedereinführung des seit länger als zwanzig Jahren abgeschafften Talliszwanges stimmt in einer Gemeinde, die an Wochentagen nur nothdürftig durch bezahlte Beter ein Minjan zusammenbringt, die an gewöhnlichen Sabbathen nur