Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1891)
- Date
- 1891-05-22
- Page
- Seite 242 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3227877-3227899--47950-3270443- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Letztere hat der Präsident, dessen oben Erwähnung geschehen, ist. gethan, und man führt — gewissermaßen zu seiner Rechtfertigung — an, er habe dies gethan auf Grund der Berichte, welche die Schwurgerichts-Vorsitzenden seines Bezirks nach jeder Schwurgerichtsperiode - an ihn zu erstatten hatten und erstattet haben. Dieser Rechtfertigung hat es zunächst bedurft. Denn über die- Befähigung der einzelnen Geschworenen kann der Oberlandesgerichts- Präsident, und wenn er noch so oft seinen Bezirk bereist, aus eigener Wissenschaft irgend welche Kenntniß nicht erlangen. Also die Schwurgerichts-Vorsitzenden haben „in wiederholten Fällen" erfahren, daß Geschworene jüdischen Glaubens sich als ungeeignet erwiesen haben! Ist dies überhaupt auf gesetzlichem Wege möglich? Die <$e=; schworenen wohnen der öffentlichen Verhandlung bei, ziehen sich nach Schluß der Verhandlung in ihr Berathungszimmer zurück, berathen und beschließen daselbst ohne jeden Verkehr mit anderen Personen und verkünden nach ihrer Rückkehr in den Sitzungssaal durch den Obmann ihren Wahrspruch. Die Schwurgerichts-Vorsitzenden lernen daher die Geschworenen kennen aus ihrem Verhalten in der Sitzung und aus dem verkündeten Spruch. Aus dem Verhalten der Geschworenen während der Sitzung können die Vorsitzenden über deren äußeres Auftreten und über das Maß der Aufmerksamkeit, welches sie der Verhandlung widmen, sich ein Urtheil bilden, mehr aber können sie während des gewöhnlichen Ganges der Verhandlung über die Geschworenen nicht erfahren. Es haben jedoch die Geschworenen das Recht, im Laufe der Verhandlung Fragen zu ihrer Aufklärung zu stellen. Vielleicht haben, die Vorsitzenden aus dieser Fragestellung ihre Rückschlüffe gemacht? Nun, aus den Fragen der Geschworenen kann vielleicht erkannt werden, ob sie ausreichendes Verstündniß und genügende Auffaffungsgaben haben, lim dem Gange der oft verwickelten Verhandlung zu folgen; und aus der Fragestellung selbst — von der übrigens erfahrungsgemäß in den Schwurgerichtsverhandlungen der Provinzialgerichte nur äußerst selten Gebrauch gemacht wird — kann ebenfalls wohl auch ersehen werden, daß die Geschworenen diejenige Entschlossenheit und Festigkeit bei Ausübung des Geschworenen-Amtes haben, welche zu verlangen ist. Denn oft gehört Entschloffenheit und Festigkeit dazu, eine solche Frage trotz der Leitung des Vorsitzenden und dem Verhalten von Staatsanwalt und Vertheidiger zu stellen. Daß sie aber jene Eigenschaft nicht besitzen, kann aus der Fragestellung niemals ersehen werden. Gerade dieser Mangel aber wird ihnen in der auf die Berichte der Schwurgerichts-Vorsitzenden gestützten Verfügung des Oberlandesgerichts-Präsidenten vorgeworfen. Da nun die Verkündung des Wahrspruches keine Möglichkeit hierzu bietet, so konnte jene Charakterschwäche der Geschworenen nur aus ihrem Verhalten während der Berathung und Abstimmung er-, kannt werden, In der That ist hier auch allein der Ort, an dem „Entschlossenheit und Festigkeit" in Frage kommen können. Ueber das Verhalten der Geschworenen aber bei Berathung und Abstimmung können die Schwurgerichts-Vorsitzenden nur Kenntniß erlangen durch eine Verletzung der Geschworenenpflicht. Denn die Geschworenen sind nach 8 200 des Gerichtsverfaffungsgesetzes verpflichtet, über den Hergang bei der Berathung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten und haben vor Beginn der Schwurgerichtsverhandlung zu schwören, daß sie in der Anklagesache wider N. N. die Pflichten eines Geschworenen getreulich erfüllen werden. Haben sonach die Schwurgerichts-Vorsitzenden Kenntniß davon erhalten, daß dieser oder jener . Geschworene bei der Berathung und Abstimmung nicht entschlossen und fest genug gewesen ist, so können sie diese Kenntniß nur durch einen anderen Geschworenen erlangt haben, der sich einer Verletzung seiner eidlich versicherten Pflicht schuldig gemacht hat. Mittheilungen dieser Aft aber darf an sich der Schwurgerichts-Vorsitzende nicht berücksichtigen, zumal sie — abgesehen von der Pflichtverletzung — immer nur die unkontrolirbare Ansicht irgend eines Geschworenen wiedergeben; unkontrolirbar deshalb, weil ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit nur dadurch festgestellt werden kann, daß einer oder mehrere andere Geschworenen ihre Pflicht der Amtsverschwiegenheit verletzen. Hiernach haben die Schwurgerichts-Vorsitzenden während der Schwurgerichts-Verhandlungen, über die sie allein zu berichten haben, keine Möglichkeit, auf gesetzlichem Wege festzustellen, daß einzelne Geschworenen nicht die erforderliche Stärke des Charakters besitzen. Ist das richtig, dann — so wird man einwenden — darf nicht dem Oberlandesgerichts-Präsidenten ein Vorwurf aus seinem Verhalten gemacht werden; die Schwurgerichts-Vorsitzenden sind vielmehr wegen ihrer ungehörigen Berichte zu tadeln. Weit gefehlt! Zu tadeln ist der Oberlandesgerichts-Präsident, der solche Berichte nicht nur ungerügt annimmt, sondern sie sogar zur Grundlage für seine Verfügung macht. Er führt die Aufsicht über die Schwurgerichts-Vorsitzenden , und erhält er Berichte, aus welchen ersichtlich ist, daß die darin mitgetheilten Thatsachen nur durch eine Rechtsverletzung bekannt geworden sein können, sieht er, daß sie nur die unkontrolirbare Ansicht von Personen wiedergeben, die zufolge Verletzung ihrer Geschworenenpflicht gerade nicht sehr vertrauenswürdig erscheinen, so hat er dem Schwurgerichts-Vorsitzenden deshalb einen Verweis zu ertheilen und dafür Sorge zu tragen, daß solche Berichte künftighin unterbleiben. Thut er dies nicht, macht er sich viclniehr gerade zum Träger jener Berichte, giebt er gar, obwohl er weiß und wissen nmß, daß bei der zweiten Sichtung der Urliste irgend welche Rücksichten auf den Glauben der Wahlberechtigte» nicht maßgebend sein dürfen, dem Landgericht Anweisungen für diese Sichtung, nach welcher der Glauben jedes Wahlberechtigten einer Prüfung unterzogen werden muß, so verletzt er seine Pflicht und setzt sich der Mißbilligung seines Vorgesetzten aus. * In der That hat auch im vorliegenden Falle, als derselbe im Abgeordnetenhause zur Sprache kam, der Regierungskommissar erklärt, daß der Herr Justizminister keinen Anstand genommen, dem Oberlandesgerichts-Präsidenten mitzutheilen, daß er die Verfügung nicht billigen könne. Unsere Feinde waren enttäuscht, als sie diese Erklärung erfuhren. Sie hatten gehofft, daß der Minister dem Präsidenten zustimmen würde. Sie vergaßen, daß es der Minister war, der über die Ausübung der Rechtspflege zu wachen, und daß es ein preußischer Justizminister war, der zu entscheiden hatte. R. B. S Ver Anliedlungsplan des Barons Hirsch. Seit Wochen bringen englische und deutsche Blätter die phantastischsten Nachrichten über die Pläne des Barons Hirsch in Bezug ans die Ansiedlung der russischen Juden in überseeischen Ländern. Aber erst in den letzten Tagen kamen aus Paris von betheiligter Seite die ersten thatsächlichen Mittheilungen, die wir der Wichtigkeit der Sache wegen hier in ihrem vollen Inhalte mittheilen: Die Londoner Zeitungen sagen, Baron Hirsch denke daran, „in Kanada, Südamerika, Australien oder Aftika" weite Landstrecken zur Gründung jüdischer Kolonien zu erwerben und diesem Zwecke vorläufig 75 Millionen Francs zuzuwenden: auch hätten sich ihm1 andere