Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1891)
- Date
- 1891-05-22
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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55. Jahrgang. Nr. 21. Allgemeine Berlin, 22. War 1891. ettung des Audenthums. Gin unparteiisches Organ fiir alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel,' Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl. 3 M. Nedactenr: Gustav Karpeles. Begründet von Nabtrrner Dr Ludwig Philippsou-Nonn. Verlags-Expedition: Gerlin, Lerufalemerstr. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Moffe, Berlin. Inhalt. Leitartikel r Jüdische Geschworene. Von B. B. — Der Anfiedlungsplan des Barons Hirsch. — Wissenschaft und Litteratur: Talmud- Lernen — Talmudlehren einst und jetzt. Von Dr. I. Ziegler. — Alexander von Humboldt und Gotthold Eisenstein. Von I. Löwenberg. — Feuilleton: Gott ist die Liebe. Von £). Back. (Fortsetzung.) — Der Hostien-Prozeß von Brüssel. — Kitterarische Mittheimngen. Der Gemeindevote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Straßburg i. E.. Wien. Petersburg, Moskau, Athen, Corfu. Aus Zante. — Bon Rah und Fern. — Sprechsaal. — Miseellen. — Brieskasten. Indische Geschworene. Berlin, 18. Mai. Kein Tag ohne Angriff! Die ältesten, längst verrosteten Waffen werden hervorgeholt, fein säuberlich geputzt und zum Kampf geschwungen. Da der Angriff ernst ist, muß leider auch die Abwehr eine ernste sein. Jetzt sollen die Juden wieder einmal aus dem Geschworenen- Amte gedrängt werden, und da dies an der Hand der Gesetze nicht geht, so versucht man es mit Verwaltungsmaßregeln. Du hat der Präsident eines Qberlandcsgerichts an die Landgerichtspräsidenten seines Bezirks eine Verfügung gerichtet, welche besagt: Es habe sich gezeigt, daß in wiederholten Fällen Geschworene israelitischen Bekenntnisse:- nicht diejenige Entschloffenheit und Festigkeit bei Ausübung des Geschworenen-Amtes gezeigt Hütten, welche zu verlangen sei. Im Jntereffe der Justizverwaltung und im Jntereffe der Rechtspflege sei darauf Bedacht zu nehmen, selbstverständlich ohne grundsätzliche Ausschließung der Israeliten, ungeeignete jüdische Elemente von dem Hineingelangen in die Geschworenen-Vorschlagsliste auszuschließen. Durfte diese Verfügung erlaffen werden? Die Frage wird im Wesentlichen aus den Bestimmungen des deutschen Gerichtsverfafsungsgesetzes zu beantworten sein. Das Schöffen- und das Geschworenen-Amt sind Ehrenämter, die nur von einem Deutschen versehen werden können (§ 31, 84). Alljährlich (§ 36) ist in jeder Gemeinde ein Verzeichniß der in der Gemeinde wohnhdften Personen, welche zum Schöffenamte berufen werden können, aufzustellen (Urliste). Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen (§ 85). * Alljährlich tritt bei den Amtsgerichten ein Ausschuß zusammen, bestehend aus dem Amtsrichter, einem Staatsverwallungsbeamten uüd sieben Vertrauensmännern, welch letztere aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt werden (§ 40). Dieser Ausschuß wählt aus der Urliste für das nächste Geschäftsjahr die erforderliche Zahl von Schöffen (8 42) und diejenigen Personen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt (8 40). Aus der Liste der Letzteren (Vorschlagsliste) wählt das Landgericht in einer Sitzung, an welcher fünf Mitglieder Theil nehmen, die für das Schwurgericht nothwendige Zahl von Geschworenen (8 89). Hiernach erfolgt aus der Zahl aller derer, welche zu den Ehrenämtern berufen werden können, eine einmalige Sichtung durch den Ausschuß und das Landgericht für die Schwurgerichte. Zweck der Sichtung ist, möglichst die besten Kräfte aus dem ganzen Bezirk zum Gerichtsdienst heranziehen. „Durch die doppelte Sichtung des Ausschusses und des Landgerichts wird erreicht, daß sowohl die Verhältnisse in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken als in dem ganzen Schwurgerichtsbezirke volle Berücksichtigung finden können." (Motive zum Gerichtsverfaffungsgesetz. (pag. 56). Unfähig zur Bekleidung der Ehrenämter sind nur gewisse Personen, die mit dem Strafgesetz in Berührung gekommen sind, und solche, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; gewisse andere Personenklassen sollen ini Jntereffe der Rechtspflege oder im allgemeinen staatlichen Jntereffe nicht zu den Ehrenämtern berufen werden, und endlich können andere Kategorien das Amt ablehnen (8 32—35 und § 85); hiervon abgesehen, sind alle Gemeindemitglieder in die Urliste aufznnehmen (Motive pag- 45). Ein Unterschied hinsichtlich des Glaubens ist im Hinblick auf die verfassungsmäßigen Rechte aller Deutschen selbstverständlich nirgends gemacht. Die einzige Stelle, an welcher diese Frage gestreift werden müßte, findet sich im 8 34, welcher verordnet, daß zu den Ehrenämtern nicht berufen werden sollen die Religionsdiener; und hierzu erklären die Motive (pag. 45), daß ein Unterschied rücksichtlich der staatlich anerkannten oder privilegirten Religionsgesellschaften und blos geduldeter Religionsübung nicht zu machen ist. Sonach ergiebt sich, daß bei der doppelten Sichtung der Geschworenen irgend welche Rücksichten auf den Glauben der Wahlberechtigten nicht inaßgebend sein dürfen, daß vielmehr diese nur erfolgen soll, damit aus dem ganzen Schwurgerichts-Bezirk und nicht nur aus den einzelnen Amtsgerichts-Bezirken die geeignetsten Personen ausgewählt werden. Dem Ausschuß für die erste Sichtung der Urliste Anweisungen zu geben, hat der Oberlandesgerichts-Präsident kein Recht und wohl auch keine Veranlassung. Dagegen steht das Landgericht unter seiner Dienstaufsicht, und hier dürfte er wohl in der Lage sein, wenn bei der zweiten Sichtung der Urliste unrechtmäßig verfahren wurde, Anweisungen im Wege der Verfügung zu ertheilen.