Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1891)
- Date
- 1891-05-15
- Page
- Seite 235 (sequence 7)
- Language
- German
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285 ginale und eine Anzahl von Stempelmarken der Polizeibehörde ausliefern. Wird Alles in Ordnung befunden, so ertheilt man ihm die Erlaubniß, die Ortszunft seines Gewerbes um Aufnahme in dieselbe nachzusucheu. Das Wohl und Wehe des armen jüdischen Handwerkers hängt nun von der Laune seines ungebildeten russischen Kollegen, des Zunftvorstandes ab, der in dem jüdischen Arbeiter einen Konkurrenten sieht, und von der Quantität geistiger Getränke, die dieser jüdische Arbeiter zum Besten giebt. Die dem jüdischen Handwerker ertheilte Erlaubniß (1865), im Innern zu wohnen, kommt ihm sehr theuer zu stehen. So lange das Prüfungsverfahren über sein Gesuch bei den verschiedenen unteren und oberen Instanzen schwebt, besitzt er noch kein Recht, außerhalb des Ansiedelungsrayons sich aufzuhalten; im Falle von Erkrankung, Altersschwäche oder Arbeitslosigkeit, also wenn er unverschuldet seine Arbeit einstellen muß, wird er unbarmherzig in seine Heimath geschickt. Die Art und Weise, wie Juden aus dem Innern des Reiches gewiesen werden, ist eine ganz willkürliche; die eine Ortsbehörde schickt den rechtlosen Juden per Schub, von Gefängniß zu Gefängniß, von einer Etappe zur andern bis in die Heimath; die andere weist den Juden nur aus ihren Territorien; wieder eine andere verlangt nur einen schriftlichen Verpflichtungsschein des Auszuweisenden, daß er binnen vierundzwanzig Stunden-den verbotenen Boden verlassen und in Zukunft nicht mehr betreten wird. Die erfinderische Phantasie russischer Behörden weiß noch mancherlei Schiebarten, eine drückender als die andere, zu finden! In allen Akten wird der Ausgewiesene nunmehr als todte Nummer geführt, und erst nachdem die unverzollte Kontrebande von ihrer heimathlichen Polizei glücklich in Empfang genonimen, einen Empfangsschein der sie begleitenden Eskorte ausgestellt hat, kehrt der Gemaßregelte zu den Seinen zurück. Der Kenner des russischen Volkscharakters und Wesens wird wohl zugeben, daß diese traurigen Erscheinungen, unter welchen die russischen Juden so lange laboriren, keineswegs vom russischen Volke ausgehen. Vielmehr steht das russische Volk allen diesen Begebenheiten fern. Gar. oft hat ein Rüste den jüdischen Flüchtling vor den Augen der nach ihm spähenden Behörde versteckt; der russische Kaufmann kennt keine Furcht vor Konkurrenz, er ist schlauer als der jüdische Kaufmann; die russische Geschäftsroutine, eine gewiste, gutmüthig scheinende Verschlagenheit, ist ihm bekannter als dem Juden. Das Leben und die Anhänglichkeit des Juden an seine Religion ist dem Russen sehr sympathisch, den getauften Juden verachtet er. Er hat das Sprichwort: »Der getaufte Jude mit seinem Pathen ist fürwahr des Teufels Braten." Auch er spürt den schweren Druck des ungerechten Gesetzes, nicht selten schlägt er dem Gesetze und der Behörde ein Schnippchen. Selbst getreten, hat er Regungen von Mitgefühl für die Juden, und nur durch demagogische Hetzereien der judenfeindlichen Preffe irre geführt und dem Druck der fanatischen Behörden folgend, betheiligt er sich an der Verfolgung. Das Unglück der russischen Juden ist die Anhäufung der vielen sie betreffenden, sich selbst widersprechenden, bald befreienden, bald unterdrückenden Gesetze und die Elastizität der einzelnen Bestimmungen, welche der Bosheit und Willkür geldgieriger, charakterloser russischer Beamten jede ihnen erwünschte Handhabe gegen die Juden bieten. Die ursprünglichen Gesetze über die Juden stammen aus der Gesetzessammlung (uloscheirie) des Zaren Alexei Michailowitsch (1629—76). In der Anfangsperiode des russischen Reiches (862) bis zu 1645 war die Lage der Juden in dem damaligen Moscovien, wie die des ganzen ruffischen Volkes eine allen Gesetzen der Menschlichkeit hohnsprechende gewesen, sie waren von der Willkür der Machthaber miterdrückt und geknechtet; die patriarchalische Gewalt traf einen Jeden, der ihr in den Weg kam. Die Unruhen und Empörungen im Lande trugen nicht wenig dazu bei, daß nur die auswärtige verworrene Politik die ganze Aufnierksamkeit der leitenden Personen in Anspruch nahm, für die innere gesetzliche Regelung des Volkes hatte man keine Zeit. Erst dem Zaren Alexei Michailowitsch war es Vorbehalten, Ordnung zu schaffen und geordnete Gesetze seinem Lande zu geben. Die Uloscheuie dieses Zaren gedachte auch der Juden und legte, so zu sagen, die Grundpfeiler zu dem bis heute noch drückenden System in Betreff der gesetzlichen Stellung der Juden in Rußland. Alle bis heute noch existirenden Gesetze nehmen ihren Ursprung von dieser Gesetzessammlung und werden mittels Circulären, Ergänzungen, geheimer Vorschriften je nach Zeit und Umständen modifizirt und in die Praxis gebracht. * Die Uloschenie sucht die orthodoxe ruffische Kirche vor jeglichem auswärtigen Einfluß zu bewahren, die Juden als ein nichtchristliches Volk mit dem Anathema zu belegen und alle Verbindung zwischen Russen und Juden zu verhüten. Russen dürfen bei Fremdländern (Inorodzy), als welche man die Juden betrachtete, sich nicht vermiethen, und Fremdländer dürfen keine russische Dienerschaft halten, um sie nicht vom väterlich-heiligen Glauben abtrünnig zu machen (Kapitel XX 8 70). In Ergänzung dieser Uloschenie lehrt § 2209 T. X Th. 1 und § 91 T. XIV, daß es dem Juden verboten ist, chrichstliche Dienerschaft für beständige Arbeit zu halten. Nun gestattet ein Befehl vom 1. April 1860 den jüdischen Apothekern, christliche Gehilfen auch für beständige Arbeit zu nehmen, und § 238—39 des Medizinalgesetzbuches bestimmt, daß einem Jeden im Reich, wer es auch sein mag, gestattet ist, eine Apotheke zu etabliren, vorausgesetzt, daß er die nöthige Ausbildung dazu genossen hat, und jedem Apotheker steht das Recht zu, seine Apotheke zu verkaufen, zu verschenken, vererben oder verpachten (§ 267 T. XIII). Zur Zeit des Ministeriums Jgnatjeff jedoch wurde den jüdischen Apothekern befohlen, binnen Jahresfrist ihre Apotheken zu verkaufen, dieselben einstweilen unter Aufsicht von nichtjüdischen Apothekern zu stellen und persönlich das Land zu verlaffen. — Wie verhält sich dieser Befehl zum Gesetz? Der russische Beamte giebt darauf zur Antwort: „Der Apotheker ist als Nichtpromovirter vom Gesetz nicht privilegirt, er darf also nicht im Innern des Landes, nur im Ansiedelungsrayon wohnen, und § 243 T. XIII bestimmt, ein Apotheker, welcher seiner erworbenen Rechte durch das Gesetz für verlustig erklärt wird, muß seine Apotheke binnen Jahresfrist gemäß § 23 des Kriminalgesetzbuches verkaufen." Daß der Sinn dieses Gesetzes eine solche Folge nur als Strafe für entehrende-Vergehen aufftellen will, daß der Gesetzgeber nicht heute Rechte gewähren will, um sie morgen unwillkürlich zu entziehen, — was kümmert das einen Jgnatjeff? — Das Gesetz erlaubt den Kaufleuten erster Gilde, außerhalb des Ansiedelungsrayons zu wohnen, wie verhalten sich dem gegenüber die vielen Jgnatjeffs? — Sie sagen: Das Gesetz giebt nur ein persönliches Recht, der Kaufmann kann zwar in Kiew wohnen, aber seine jüdischen Kommis muß er entlassen, da auf diese das Privileg sich nicht bezieht, — christliche Bedienstete darf er aber nicht halten, weil Christen bei Juden nicht dienen sollen. Was bleibt dem Kaufmann schließlich übrig, als fortzugehen? Außer dem kodifizirten Chaos, das sich mit dem russischen Kunstausdruck „Spezialbestimmungen für Juden" (krön,je ewreew) bezeichnet, wird zum Unglück der russischen Juden die russische Gesetzgebung von einem. anderen Gesichtspunkt beherrscht, welcher den prägnanten technischen Ausdruck „nach Gutdünken" (po blagousinotreniju) führt. Dies Gutdünken giebt den Behörden die Freiheit des Handelns, der Verfügungen und der Gesetzesauslegung. Die Willkür in der Auslegung und Anwendung veralteter, weggelegter Gesetze läßt sich Schritt für Schritt im öffenilichcn Recht bezüglich der Ge-