Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1891-05-15 · Heft 20 (15.5.1891) · p. Seite 234

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
55 (1891)
Issue
Heft 20 (15.5.1891)
Date
1891-05-15
Page
Seite 234 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3224737-3227877-3227898--47937-3270429
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

10 entity mentions

Das russische Gesetz und die Juden. Von I. Elk trt Frankfurt a. M. " (Schluß.) Die Ereignisse der Jahre 1852—54 bilden das allertraurigste Blatt in der Geschichte der russischen Juden. In diesen Jahren wurden Knaben von 9—13 Jahren ihren Eltern gewaltsam entrissen, als Rekruten nach dem Jnnem weggeführt, theils der orthodoxen russischen Kirche mit Gewalt zugebracht, theils, wenn sie sich weigerten, zur Strafe nach dem Kaukasus, wo der wilde Kampf mit den Bergvölkern entbrannt war, in die Cadres eingestellt, theils durch die Brutalität der russischen Soldaten zu allen, besonders dem kindlichen Gemüth widerstrebenden Arbeiten angehalten. Diese Kinder waren ihrer Familie, ihrem Glauben zumeist für immer verloren. Der Schinerz, den die Ausführung dieser Maßregel in jeder betroffenen jüdischen Familie verursachte, spottet jeder Beschreibung. Diese Rekrutirungszeit ist in der jüdischen Geschichte Rußlands unter dem Namen „Kantonisten-Zeit" bekannt. Viel trauriger, viel grausamer und in der nioralischen Wirkung noch schrecklicher als die angeführte Thatsache gestaltete sich für die Juden eine andere Verordnung des Kaisers Nikolaus, daß jeder Jude, der einen anderen Juden ohne Paß ergreift, ihn entweder ^als Rekruten für seine eigene Familie der Behörde überliefern oder ihn an eine andere militärpflichtige Familie verkaufen durfte. Der Preis für einen Rekruten war 500 Rubel. Diese Periode wird in Rußland die „Preßzeit" (poimanny) bezeichnet. Bei dem Tode Nikolaus I. athmeten die Juden in Rußland auf, sie hofften von der Regierung Alexanders H. Rettung. And in der That, die ersten Anläufe der Regierung Kaiser Alexanders II. schienen diese Hoffnung nicht zu täuschen. Allein der Umschlag ließ nicht lange auf sich warten. Schon 1864 wurde den Juden in Wilna der Bodenerwerb in ihrem heimathlichen Gouvernement untersagt, 1869 die Schließung sämmtlicher jüdischer Wirthshäuser in einer Entfernung von zwei Werst von der Stadtgemarkung anbefohlen. Die Rigorosität des früheren Regime in Betreff der nicht privilegirten Juden nahm ihren Fortgang. Sie blieben in ihrem Ansiedelungsrayon eingepfercht. Der Ansiedelungsrayon erstreckt sich auf die Gouvernements Grodno, Kowno, Wolhynien, Podolien, Witebsk und Minsk in Westrußland; Warschau, Radom, Lublin, Suwalky, Plotzk, Kalisch, Lomscha, Petrikow, Kjelz und Siedlitz in Polen; Taurien mit der Halbinsel Krim, Cherson, Jekatarinoslav und Beffarabien in Süd¬ oder Neurußland, im Ganzen auf 21 Gouvernements mit einem Areal von nur 12,729 Q.-Meilen und einer Einwohnerzahl von ungefähr vierzehn Millionen Polen, Juden, Lithauern, Litwinen, Deutschen, Tataren, Karaiten und Schmudjaken. Die Zahl der dort lebenden Juden läßt sich mit statistischer Geuauigkeit nicht angeben; weder die Juden, noch die russischen Behörden haben je richtige standesamtliche Bücher geführt. Alle Angaben in dieser Beziehung beruhen auf Vermüthungen, auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen. Die Aussage des Rabbiners oder dreier jüdischer alter Männer genügt, um die Geburt eines jüdischen Kindes vordem Gericht zu legalisiren; ein Schein derselben gilt als amtliches Geburtsattest; und die russischen Konsuln im Auslande sind ermächtigt, solche Geburtsscheine, mit dem Hinweis auf ihre von den russischen Gesetzen ihnen zugesprochene Giltigkeit, den ausländischen Gerichten und Behörden gegenüber anzuerkennen. Die Namengebung der Juden in Rußland datirt erst von Alexander I., und die mit dem Namen „die zehnte Revision" belegte jüdische Volkszählung, eigentlich die erste richtige Zählung der jüdischen Bevölkerung in Rußland nnt Ausnahme Polens, datirt von Nikolaus. Es ist somit unmöglich, statistische Daten der jüdischen Bevölkerung im russischen Reiche anzugeben. Nur so viel ist gewiß, daß ganz« Städte, Dörfer und Marktflecken nur von Juden bevölkert sind. — Alle Handwerker, vom Techniker, vom Goldarbeiter bis zum letzten Handlanger sind Juden, vom Großkaufmann bis zum elenden Landhausirer (Karabelnik) sind Juden, die Vergolder der russischen Kirchen sind Juden, die Schornsteinfeger, Steinklopfer, Packträger, Pflasterer — Juden, der Steuereinnehmer — ein Jude, der Polizeischreiber und der einzige Schutzmann des Marktfleckens ist Jude. Sie Alle aber tragen den Stempel des Elends und der Niedergedrücktheit. Dieser Ansiedelungsrayon ist so belegen, daß man ihn mit der Eisenbahn direkt durchschneiden kann, ohne irgend welchen Ort, der den Juden zur Niederlaffung verbotenen übrigen siebenundvierzig Gouvernements zu berühren. Von Warschau fährt die Eisenbahn nach Wilna und Dünaburg, von da nach Witebsk; von Grodno über Bialystok, Brzest, Berditschew, Kasatin, Schmerenko, Balta nach Südrußland. Man befindet sich da in einer eigenthümlichen Welt, welche die Ruffen mit dem bezeichnenden Namen: verzauberte Gegend (sakoldowanny kraj) benennen. Außer in den oben benannten 21 Gouvernements ist Aufenthalt den Juden noch gestattet im Gouvernement Kiew mit Ausnahme von Kiew selbst, in der Stadt Mohilew und Witebsk mit Ausnahme von den Dörfern, in Tschernigow und Poltawa mit Ausnahme der Krondörfer und der Kosakenstanitzen. In Kurland und Livland werden neue Judenniederlaffungen verboten. Ausländer und Handwerker können sich seit 1861 (laut Circular des Ministers des Innern an den General-Gouverneur von Neurußland sud Nrn. 37079—80) in Nikolaew und Sebastopol niederlassen. Außerhalb des Ansiedelungsrayons kann ein Jude nur eine kurze Zeit wegen wichtiger unaufschiebbarer Angelegenheiten, wie Studien, Prozesie u. drgl, weilen; zu diesem Behufe muß er aber außer mit einem Reisepaß, in welchem bezeichnenderweise ausdrücklich vermerkt wird, daß die Regierung keine Garantie für seinen persönlichen Schutz übernimmt, und ferner mit einem behördlichen Erlaubnißschein, welcher dem Inhaber dessen politische Zuverlässigkeit bestätigt, ausgerüstet sein. Zu den Juden, welche auf den Ansiedelungsrayon allein angewiesen sind, gehört außer der großen Maffe der Nichtprivilegirten auch eine bedeutende Zahl der vor dem Gesetz Bevorzugten, also der gebildeten und der Handwerkerklasse. So die Zöglinge von Lyceen, Hörer der Petersakademie, Schüler der Bergwerksinstitute, der Konservatorien, der technologischen Institute und aller andern Bildungsanstalten, welche kein Doktordiplom ertheilen, Notare, nichtpromovirte Aerzte, Apothekcrgehilfen, Dentisten, Hebammen, Künstler, Musikanten, Artisten und Schauspieler, obwohl viele derselben dem Gesetze gemäß für eine Anstellung in den Mnisterien des Innern, des Militärwesens und der Justiz qualifizirt wären. Auch werden jüdische Buchdrucker, Lithographen und Photographen nur auf den Ansiedelungsrayon verwiesen, weil 8 29 des Handelsgesetzbuches (1863) diese Gewerbe nicht unter der Rubrik Handwerke aufgezählt hat. Dieser Ansiedelungsrayon ist, wie gesagt, eine verzauberte Gegend, aus welcher sogar der Berechügte schwer herauskommt. Eine Unzahl Gesetze und Verordnungen müssen beobachtet, Formalitäten erledigt, Geld, viel Geld gezahlt werden, bis ein Handwerker sich nach einer anderen Gegend begeben kann. Außer dem üblichen Reisepaß und dem politischen Zuverlässigkeitsschein muß er noch ein Arbeitsdiplom, ein Leumundsattest und ein Arbeitszeugniß vom Meister, bei dem er in der Zukunft sich beschäftigen soll, Abschriften seiner Zcugniß-Ori-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.