Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1891)
- Date
- 1891-05-08
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
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iöerlin, 8. Mai 1891. 55. Jahrgang. Ar. 19. Wertage Der Grrneindevote. zur „Allgemeinen Zeitung öes IuöenLHums". Korrespondenzen und Nachrichten. Nentschland. GD Berlin, 1. Mai. In der Nacht vom Montag zum Dienstag verschied im hiesigen jüdischen Krankenhaus nach langem schweren Leiden Herr Rabbiner Dr. Joachim Oppenheim, der Prediger der Synagogen-Gemeinde zu Thorn. In mehr als 22jähriger Amtsthätigkeit. hatte er es verstanden, sich die Liebe weitester Kreise zu erringen. Oppenheim, der Abkömmling einer alten. Gelehrtenfamilie, war zuerst in Jamnitz, dann in Eibenschütz (dem Amtsorte seines Vaters) Rabhiner, bis er 1868 nach Thorn berufen wurde. Auf wissenschaftlichem Gebiete hat er sich besonders durch seine in hebräischer Sprache geschriebenen Abhandlungen im Hamaggid, Hakarmel, Haschachar hervorgethan. Auch Frankls Monatsschrift und Kodaks Jeschurun zählten ihn zu ihren Mitarbeitern. Ein Sohn des Verstorbenen, der sich ebenfalls dem Rabbinerberufe widmet, liegt zur Zeit seinen Studien auf der Berliner Hochschule ob. * Berlin, 4. Mai. Ueber die bereits in der vorigen Nummer kurz erwähnte Petition des Herrn Rabbiners Dr. Maybaum an das preußische Abgeordnetenhaus ist Folgendes nachzutragen: Die Petitionskommission des Abgeordnetenhauses beschäftigte sich am 7. März mit der betreffenden Petition. Nach dem soeben veröffentlichten Berichte beantragt der Petent, in erster Linie auszusprechen, daß die Vorrechte aus den §§ 19 und 96 Titel 11 Theil II des Allgemeinen Landrechts (wodurch den Religionsdienern der vom Staate ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaften gleiche Rechte wie den Beamten zugesprochen werden, und die Geistlichen der privilegirten Kirchengesellschaften der Regel nach von den persönlichen Lasten und Pflichten des gemeinen Mannes befreit werden) — auch den von den preußischen Synagogengemeinden angestellten Rabbinern zustehen, und daß eine dahingehende Resolution der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen werde. In zweiter Linie wünscht der Petent die Vorlage eines Gesetzes, das die Ausdehnung dieser Vorrechte auf die Rabbiner ausspricht. Begründet werden diese beiden Anträge erstens durch den Hinweis auf den Artikel 12 der Verfassung, der den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte für unabhängig von dem religiösen Bekenntniß erklärt. Hiernach sei der Unterschied zwischen den öffentlich aufgenommenen und den nur geduldeten Kirchengesellschaften insoweit beseitigt, daß jenes Privilegium sortfalle. Zweitens beruft sich der Petent auf das zum Reichsgesetz gewordene Gesetz «vom 3. Juli 1869, welches bestimme: Alle noch bestehenden aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Hieraus sei die Folgerung zu ziehen, daß man den Rabbinern nunmehr dieselben Rechte einräumen müsse, welche den Geistlichen der privilegirten Kirchen zustehen, und schließlich führt der Petent aus, wie sowohl die Ansprüche an die wissenschaftliche Vorbildung der Rabbiner, die Art der Ausbildung, der Inhalt ihrer Amtspflichten und ihre Stellung im sozialen Leben in allen wesentlichen Punkten analog den Geistlichen der christlichen Bekenntnisse sei. Schon in den Jahren 1863, 1866, 1867 und zuletzt 1888 hatte sich das Abgeordnetenhaus mit ähnlichen Petitionen zu beschäftigen und sich meistens dahin ausgesprochen, daß eine Berufung auf das Landrecht rc. die Ausdehnung der Vorrechte aus andere Personen, als daselbst genannt sind, nicht begründe. Die Petition von >1888 wurde der Regierung als Material für eine künftige Kommunalsteuergesetzung überwiesen. Bei der Berathung der vorliegenden Petition gaben die Vertreter der Regierung ihre Erklärung dahin ab, daß nach der Ansicht der Königlichen Staatsregierung die im Wesentlichen auf die Befreiung von der Entrichtung persönlicher Gemeindeabgaben beschränkten — Vorrechte der privilegirten Kirchen durch die spätere Gesetzgebung nicht aufgehoben, am allerwenigsten aber auf die Rabbiner oder andere geduldete Religionsgemeinschaften ausgedehnt seien. Dann heißt es weiter: „Dieser Auffassung hat sich die Petitionskommission ohne Widerspruch angeschlossen. Sie entspricht nicht nur der bisherigen Praxis des Hauses, fonberix wird auch von >der Wissenschaft getheilt. (Vergl. Koch, Anmerkung 34 zil .ß 59 II 11 A. L. R.) Es ist in der That nicht erfindlich, wie die voll dem Petellteil behauptete Aufhebung von Vorrechtell durch die spätere Gesetzgebung die einer solchen Aufhebung direkt widersprechende Wirkllng der Ausdehnilng auf andere Kategorien haben sollte. In der Disknssion wurde zwar nicht verkallnt, daß mancherlei Billigkeitsgründe für eine Gleichstellung der Religioilsdiener der sogenannten privilegirten Kirchengesellschafteil mit den Religionsdienern der übrigen geduldeten Religionsgemeinschaften sprächen, die Petitioil aber als llngeeignet zur Ueberweisung an die Negierung bezeichnet, zumal sie sich nur auf die Rabbiner beschränke, die Religionsdiener anderer Religionsgesellschaften aber nicht berücksichtige. Es wurde einstimmig beschlossen, zur Plenarberathung den Antrag zu stellen, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen. * Berlin, 5. Mai. Gegen den Verfasser eines zweibändigen Werkes, betitelt „Eine jüdisch-deutsch e Gesandtschaft un d ihre Helfer", ist vom Staatssekretär des Auswärtigen Amtes wegen verleumderischer Beleidigung Strafantrag gestellt worden. Zugleich bemerkt der „Reichs- Anzeiger" , daß dieser Strafantrag gestellt sei, wenngleich „der Inhalt der Schrift den Eindruck erweckt, daß der Verfasser (ein Herr Karl Paasch) sich in einem bedauerlich krankhaften Zustande befindet". Der Verfasser hat das Buch, wie im „Reichsanzeiger" mitgetheilt wird, zunächst an die deutschen Bundesfürsten, an die Bevollmächtigten zum Bundesrath, sowie an die Mitglieder des Reichstages und der einzelnen deutschen Landesvertretungen gesandt. Wer das Buch gelesen, der mußte entweder ein strafrechtliches Einschreiten gegen den Verfasser bestimmt erwarten oder aber die Erklärung voraussehen, die der Verfasser übrigens selbst in seinem Buche bereits als möglicherweise bevorstehend angekündigt hat: daß er geisteskrank sein müsse. Es ist undenkbar, daß die schweren Beschuldigungen, welche der Verfasser in seinem zweibändigen Werk gegen den deutschen Gesandten in Peking, Herrn v. Brandt, gegen den Fürsten Bismarck, gegen die Herren Rudolf Lindau und Dr. Kayser im Auswärtigen Amt, gegen den ehemaligen Reichsgerichtspräsidenten v. Simfon ltnb gegen andere in Amt und Würden stehende resp. früher in hervorragenden Stellungen thätig gewesene hohe Reichsbeamte schleudert, ungestraft in die Welt gehen können, wenn auch nur ein Tausendstel dessen wahr wäre, was der Verfasser als Verbrechen und Vergehen kennzeichnet, die unter den Auspizien des Auswärtigen Amts angeblich begangen worden sind und systematisch weiter begangen werden. Man wird bei der Lektüre des Buches zu der Annahme gedrängt, daß der Verfasser nicht seiner Sinne mächtig ist. Alle die haarsträubenden Anklagen erhebt er von einem einzigen, sonderbaren Gesichtspunkt aus, er wittert überall Juden, überall jüdischen Einfluß. Wie weit seine Vorstellungen nach dieser Richtung hin sich verirren, mag aus dem Umstande hervorgehen, daß er sich das nach seiner Ansicht „undeutsche" Verhalten des Fürsten Bismarck in einer ihn, den Verfasser, betreffenden Angelegenheit nur dadurch erklären kann, daß Bismarck mütterlicherseits durch jüdisches Blut „verdorben" sei. Das ganze Deutsche Reich, die ganze deutsche Politik ist in den Augen des Verfassers der Spielball jüdischer Machenschaften. Ganz Europa, Amerika und noch einige andere kleine Erdtheile dazu sind nach der fixen Idee des Verfassers die Beute einer iu Paris residirenden geheimen jüdischen Nebenregierung, unter dessen Joch die Völker seufzen. Die traurigste Nolle soll hierbei das Deutsche Reich spielen; das Auswärtige Amt ist nach des Verfassers Allsicht weiter nichts als das Komptoir eines die Geschäfte der Centralnebenregierung besorgenden viel genannten Berliner Bankiers. In solchen unglaublichen Vorstellungen bewegt sich der ganze Inhalt des Werkes, der von persönlichen Bezichtigungen und Vorwürfen schwerster Art gegen mehrere hllndert namentlich aufgeführte Männer in den hervorragendsten Lebensstellungen strotzt. Der zweite Theil des Werkes ist ein Kompendium der in der gesammten zeitgenössischen Litteratur des Antisemitismus zu Hetzereien, Verleumdungen und Beschuldigungen gebrauchten Uebertreibungen, Entstellungen und Lügen; ein Hetzmaterial von solcher Mannigfaltigkeit, daß ein antisemitischer Agitator damit zehn Jahre