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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1891-05-08 · Heft 19 (8.5.1891) · p. Seite 223

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
55 (1891)
Issue
Heft 19 (8.5.1891)
Date
1891-05-08
Page
Seite 223 (sequence 7)
Language
German
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Ghetto, in seinen Ansiedelungsrayon zmückznkehren. (Vgl. dritte Bemerkung des 8 128 T. XI Th. 1). Die Proselytenmacherei in Rußland ist weit älter als das Ausbeutungssystem. Die Kenntniß und Würdigung der Fähigkeiten der Juden begann erst mit Peter I.; der Bekehrungseifer — mit der Geburt der jüdischen Frage, als 1010 die Juden aus Kiew vertrieben wurden. Man suchte mittels Gewaltmaßregeln die Juden zur orthodoxen russischen Kirche zu bringen; Feuer lind Wasier waren die wirksamsten Bekehrungsmittel'). In der neuern Zeit fand man zwar diese Mittel dem Zeitgeist widerstrebend; man sann jedoch auf neue Mitel, welche, statt zu zwingen, Körper und Geist verlocken sollten. Milde gegen Proselyten und Strenge gegen die der Religion ihrer Väter Treugebliebenen stritten um die Wette. Jedes neue Jahr gab neue materielle Vortheile den ihre väterliche Religion Verleugnenden; die Erlaubniß, von Lithauen nach Kiew überzusiedeln (1764), die bürgerliche Gleichberechtigung (1774), die Befreiung vom Militärdienst und von allen Abgaben auf die Dauer von zwanzig Jahren (1811) erwies sich leider in vereinzelten Fällen als zweckentsprechend. Der Kaiser Alexander I. lenkte ganz besonders sein Augenmerk auf die Bekehrung seiner jüdischen Unterthanen. Er gründete 1814 in Petersburg eine Gesellschaft von Judenchristen und gab als Grund dieser seiner Schöpfung an, „die Nothlage der verstoßenen Schafe, welche zur Heerde zurückgekehrt, in Wahrheit und Liebe ihre Religion abgeschworen, der Segnungen des wahren Glaubens theilhaftig wurden. Der Nothschrei des edelsten Theiles unserer jüdischen Unterthanen," macht er in einem Manifest bekannt, „erheischt schleunige Hilfe, und so befehlen Wir. . . rc. re."") Die Proselytenmacherei nahm um diese Zeit, als die society for propagation of the gospel amongst the Jews 1816 in England gegründet wurde, auch in Rußland einen großen Aufschwung M'Caul, der bekannte englische Judenmissionar, kam nach Petersburg; eine Bibelgesellschaft, die später, 1826, wieder aufgehoben wurde, trat damals ins Leben, und allen Proselyten wurde die Freizügigkeit und der Eintritt in den geistlichen Stand gestattet (1823). Dieser fast fieberhafte Eifer kühlte sich mit dem Tode Alexanders des Ersten ein wenig ab, allein er wurde keineswegs anfgegeben. An Stelle der Mittel des westlichen Europas: Gesellschaften, Korporationen und Vereine zu gründen, Judenmissionäre auszubilden. Bibeln zu verschenken, Traktate zu drucken, traten in Rußland Privilegien und Vorrechte als Bekehrungsmittel in den Vordergrund. Ein Jude, der seinen väterlichen Glauben abschwor, wurde von der Todesstrafe und anderen schweren Strafen, die er etwa verwirkt hatte, frei (1826); den jüdischen Eltern wurde das Recht und die Gewalt über ihre unmündigen, getauften Kinder genommen (1830), eine Geldsubvention von fünfzehn bis dreißig Rubeln wurde jedem erwachsenen und eine solche von sieben bis fünfzehn Rubeln jedem jugendlichen Proselyten, gewährt und dem Vater eines getauften Kindes wurde bei dessen Taufe ein besonderes Geldgeschenk bewilligt (1842). Das Recht der Proselyten, sich als freiwillige Rekruten ohne väterliche Erlaubniß zu verdingen, wurde anerkannt (1844), dem willig sich bekehrenden jüdischen Soldaten eine Gabe von sieben Rubeln 50 Kop. bewilligt (1850). Es wurde den Proselyten die Annulirung aller rückständigen Abgaben und Steuern verheißen, ein Geschenk, das die jüdische Gemeinden zu zahlen hatten, weil sie für die Steuern verantwortlich blieben (1850). Die Annahme anderer Glaubensbekenntnisse als der orthodoxen Kirche wurde gestattet unddie Tauffeierlichkeiten ') S. Elk, Jüd. Kolon., in Rußl. Seite 12 und 15. -) S. Sokoloff, Sinath olam. . . . S. 170-71. mit großem Pomp begangen. Die Regierung Alexanders II. war nicht minder freundlich gegen das Proselytenthum, als die seines Vorgängers. Eine kaiserliche Ordre vom 26. Januar 1859 reduzirte die Dienstzeit der getauften Juden von der damals üblichen 25jährigen Dauer auf 12 Jahre und gewährte allen neubekehrten eine beträchtliche Geldunterstütznng. Während sonst ein Kind mit dem Alter von 21 Jahren mündig wird, bestimmte ein Gesetz vom Jahre 1861, daß ein Kind im Alter von vierzehn Jahren das Recht haben solle, nach seinem Willen sich zu bekehren. Ein anderes Gesetz vom Jahre 1865 gestattet den Proselyten, neue Familiennamen anzunehmen und befiehlt, Zeugenaussagen von Juden gegen ihre ehemaligen Glaubensgenossen als unglaubwürdig zu verwerfen (88 707, 208 P. 5 T. XV Th. 2). Die jüdische Bevölkerung des russischen Reiches zerfällt demnach in privilegirte und in nichtprivilegirte Inden; die Letzteren sind es, welche die ganze Strenge der Spezialgesetze fühlen, welche in der unglückseligen russischen Judenfrage schwer getroffen sind. Dieser Bevölkernngstheil, die Masse des jüdischen Volkes in Rußland ist es, welche den fortgesetzten Angriffen und Rohheiten der russischen Preffe, wie denjenigen des russischen Bauers (kulak) preisgegeben wird. Die nächtlichen Haussuchungen in Petersburg und Kiew, in Charkow und Orel nach lebendiger Kontrebande von Juden, welche jenseits des Ansiedelungsrayons sich befinden, die täglichen Umstellungen der Märkte und Plätze mit einem Militärkordon und die minutiöse Visitation der Päffe der sich daselbst befindenden Juden, die Schließung der Schank- und Wirthshäuser, der Brauereien und Branntweindepots, die Chikanen und Verfolgungen der Polizeiorgane treffen hauptsächlich diese außer dem Gesetz stehenden Parias. Freilich fühlen auch die von dem Gesetz Bevorzugten gar oft den Stachel ihrer Geburt, auch ihnen zeigt das Gesetz die-Grenzen, innerhalb deren sie sich zu bewegen haben; und auch selbst die Judenchristen läßt man ihre Abstammung auf das Empfindlichste fühlen. Eine allgemeine Bestimmung verfügt die Austreibung aller Juden, weß Standes, Amtes, Geschlechtes und Alters sie sein mögen, von jedem Orte, wo sich eine judaisirende und sabbathairende Sekte befindet. Von dieser Bestimmung wird zeitweilig je nach Belieben der Ortsbehörde Gebrauch gemacht und nach Belieben auch gegenüber den bevorzugten Juden? Das höchste Maß der Willkür besteht jedoch gegenüber den Nichtprivilegirten; über ihrem Haupt hängt stets das Damoklesschwert, und ihre Lage ist die traurigste, die man sich denken kann. Einzelne gegen sie erlassene Verbotsgesetze seien hier hervorgehoben. Sie müssen doppelte Steuer zahlen, sie dürfen Trödelhandel — von dem sie zumeist leben — nicht treiben, alte Kleider, namentlich aus dem Ausland zum Verkauf nicht importiren (1805), sie sollen aus den Dörfern vertrieben werden (1807), sie dürfen eine Fahrt nach dem Auslande nicht zu Wasser antreten (1826), ihren nach Sibirien verbannten Angehörigen nicht folgen (1827), Wirthshäuser im Gouvernement Grodno nicht besitzen u. dergl. mehr. Die Juden Polens werden von dem Ansiedelungsrayon ihrer Leidensgenossen, der sich außerhalb der Grenze Polens befindet, ausgewiesen (1828), jüdische Offizierbedienstete werden zurück in die Armee eingestellt; der Aufenthalt in Sebastopol und Kiew wird den Juden untersagt (1829), den Juden in Bessarabien wird der Spirituoscnverschleiß verwehrt (1836), den jüdischen Fuhrleuten wird die Einfahrt in das Innere des Reiches zwecks Anschaffung von Nahrungsmitteln verboten (1850). (Schluß folgt.) 9-

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