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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1891-05-08 · Heft 19 (8.5.1891) · p. Seite 222

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
55 (1891)
Issue
Heft 19 (8.5.1891)
Date
1891-05-08
Page
Seite 222 (sequence 6)
Language
German
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verhällniß beließ. Ich nahm indeß sechs Monate später meinen Abschied, und derselbe wurde mir in Gnaden ertheilt. (Beifall rechts?) Abg. Münch (dfr.): .Der Inhalt des Aktenstückes stimmt nicht, ganz mit den Ausführungen des Vorredners überein. Ich lege die ' Dokumente daher auf den Tisch des Hauses nieder, damit sich Jeder überzeugen kann, wer von uns Recht hat. U Mas russische Gesetz und die Juden. Von I. Elk in Fra»kfurt a. M. Die Lage der russischen Juden hat in neuerer Zeit eine sehr bedrohliche Gestalt angenommen. Eine einzige Bestimmung des russischen Gesetzbuches (Srvoä^), welche besagt, daß „die Judenschaft in allen Fällen, in denen für sie nicht besondere Spezialgesetze gegeben sind, den allgemeinen Bestimmungen unterliegen", charakterisirt ihre Rechtslage. Diese Bestimmung hat ihre den Juden verhängnißvolle Dehnbarkeit bewährt. Ungeachtet eines andern, Toleranz verheißenden gesetzgeberischen Wortes: „Alle Völkerschaften des russischen Reiches sind berechtigt, den Allmächtigen in ihrer Sprache, nach den Gesetzen und Glaubensvorschriften ihrer Vorfahren anzubeten" (8 45, 7, 1.1) ist man nicht müde geworden, für oder richtiger gegen die Juden deswegen, weil sie den Allmächtigen in ihrer Weise anbeten, immer neue Gesetze und neue Verordnungen zu schaffen. Die Tendenz dieses großen Räthsels alter, neuer und neuester Gesetze ist einzig und allein die, den Besitz der Juden ihnen zu entziehen, oder sie der orthodoxen russischen Kirche zuzuführen. So lange die Rlissen von dem Juden einen baaren Nutzen in klingender Münze ziehen können, lassen sie ihn unter allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen leben; kann der Jude nicht mehr ausgenutzt werden, so fällt er unter Spezialbestimmungen, die des Juden wegen kreirt wurden. So wurde den 16. März 1859 den Juden erster Gilde im Innern des Reiches und denen der zweiten und dritten Gilde die Ansiedelung in Sebastopol und Kiew erlaubt. In der dritten und vierten Bemerkung des 8 12 B. XI. T. 1, Fortsetzung von 1876 ist dagegen vorgesehen, daß, wenn der Jude nicht mehr die Gildesteuer zahlen kann, solche erste Gilden nicht länger im Innern des Reiches zu dulden sind. Dieses Ausbeutungssystem ist keineswegs eine Neuschöpfung moderner russischer Weisheit, es ist eher ein Ueberbleibsel mittelalterlicher europäischer Zustände, der ehemaligen „Kammerknechtschaft" der Juden. Das Institut ist in Rußland mit dem Eindringen der westeuropäischen Kultur mit übernommen worden. Seit der Regierung Peters I. (1682—1725) muß der Jude in Rußland, sofern er sich auch nur ein wenig frei bewegen will, stets die Tasche offen halten und dem Staate seinen Tribut zollen. Er durfte auf die Jahrmärkte von Kleinrußland fahren, Maaren jedoch nur kaufen, aber nicht verkaufen (1734); er durfte in der Ukraine wohnen, mußte jedoch doppelte Steuer zahlen (1799, T. XXIII Nr. 17224); wer nicht >) Demgegenüber stellte das „Berliner Tageblatt" am 2. Mai, auf Grund der Akten, welcke Abgeordneter Münch auf den Tisch des Hanfes niederlegte, fest, daß das Gerichtserkenntnih vom 19. November 1883 das Gegentheil der Erklärung Licbermanns enthält. In diesem Erkenntniß wird als erwiesen angenommen, daß L. v. S. Ehrenscheine nicht eingelöst hat. Ferner bezeichnet der Gerichtshof den Einwand, daß die Wechselverbindlichkeit lediglich aus Gefälligkeit für einen Lieutenant eingegangen sei, als unwahr. Hiernach dürfte diese Auslassung des antisemitischen Agitators in das rechte Licht gerückt sein. Wir bitten, dies Erkenntniß an der bezeichneten Stelle Nachlesen zu wollen. ") 952, Tom. IX; vgl. hierüber und für die folgenden Gesehescitate Woschod, Petersburg, April—Mai 1882. zahlte, wurde in die Bergwerke Sibiriens verschickt (1800, T. 24 Nr. 19409); die weniger bevölkerten Städte Astrachan und Kasan wurden mit jüdischen Handwerkern aus den westlichen Provinzen besetzt (1804), jüdische Bierbrauer wurden nach dem Innern geschickt, um der dortigen Bevölkerung das Bierbrauen zu lehren — sobald aber genügende nichtjüdische Kräfte vorhanden und von den Juden ausgebildet waren, wurden die Juden in ihre frühere Heimath verbannt (1810). So wurden 1826 alle Juden, welche das Bierbrauereigeschäft betrieben hatten, aus Großrußland verwiesen; die Verwendung des Fürsten Kurjakin für die jüdischen Branntweinbrenner auf seinen Besitzungen in Saratoff und Pensa blieb damals ohne Erfolg, während in dem darauf folgenden Jahre den Brüdern Löb und Jakob Dawidow aus Arschan die Etablirung von Brauereien in Irkutsk (Sibirien) gestattet wurde, weil, nach einem Expos« des General- Gouverneurs an den Minister des Innern, andere als jüdische Kaufleute'für das Gewerbe nicht aufzufinden waren. Allgemein bekannt ist die Rigorosität der Regierungsperiode des Kaisers Nikolaus. Das Ausbeutungssystem wurde auf das Undenkbarste verschärft. Man scheute sich nicht (1839), eine besondere Fleisch-, Mieths- und Kleidersteucr den Juden aufzuerlegen, man gab an, daß man diese Mittel zum Zweck der Besoldung und Unterhaltung von jüdischen Kultusbeamten bedürfe; in Wirklichkeit aber flössen die -Einkünfte in einen geheimen staatlichen Fond, dessen Verwendung unkontrolirbar war. Auch die Regierungszeit Kaiser Alexanders II., des Befreiers, hat an dem System, die Juden unter möglichst dehnbaren Bestimmungen zu Gunsten des russischen Regiments zu halten, nichts Wesentliches geändert, wenn man auch im Allgemeinen, bei weniger eindringender Kenntniß der Verhältnisse, annimmt, daß seine Regierung eine Besserung der rechtlichen Lage der Juden Rußlands herbeigeführt hätte. So wird (1855) jüdischen Eivil-Zuschneidern das Recht gewährt, bei dem Sitz der Regimenter im Innern des Landes zu wohnen, dies Recht jedoch beschränkt auf die Dauer ihrer mit den Verwaltungen abgeschlossenen Kontrakte; den Juden aus Kowno, Witebsk und Mohilew wird gestattet, als Chauffeearbeiter (Steinklopfer) außer dem Ansiedelungsrayon für die Arbeitsdauer zu wohnen (Z 19—21 T. XIV Paßwesen), weil anderweite, nichtjüdische Arbeitskräfte sich nicht finden ließen, während dem russischen Juden keine, auch die niedrigste, schwerste Thätigkeit zu viel, zu niedrig oder zu schwer ist. Die Errichtung einer Kanfmannsgilde für Juden wurde im Städtchen Polangen, Kurland, gestattet (1863), um den Lokalhandel zu heben und den Wohlstand des Ortes zu fördern; nichtpromovirten jüdischen Aerzten gab man den Eintritt in den Militär- und Staatsdienst frei (3. Bemerkung zu 8 59, 1868); die Niederlassung von Handwerkern, Mechanikern wurde in den, allen anderen Juden verbotenen, Gegenden zugelasscn, weil andere als jüdische Arbeiter nicht vorhanden waren. Die Erlaubniß, Mühlen und Fabriken zu besitzen wurde frei gegeben, weil weder Adel, noch der Bauernstand sich damit befassen wollte (1867). Eine Geometerschule wurde 1870 nn Grodno für Juden eröffnet, weil Mangel an Feldinessern in Folge der häufigen Vermessungen von Landesparzellen unter dem befreiten Bauernstand in den westlichen Provinzen herrschte; der Handel mit Gold aus den Bergwerken wurde dem Juden frei gegeben, damit es von ihm nach dem Auslande gebracht werde und indirekt zur Hebung der russischen Valuta diene (1870); den jüdischen Schülern der Technologie wurden die Rechte der studirenden Jugend, gemäß 8 1895 T. IX für das Jahr 1863, gewährt, damit sie der nichtjüdischen Bevölkerung als tüchtige Gewerbelehrer für eine bestimmte Zeit dienen könnten, um dann, wenn der Jude diesem Zwecke gedient, wenn der Mohr seine Schuldigkeit gethan, in sein

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