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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1891-04-24 · Heft 17 (24.4.1891) · p. Seite 199

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
55 (1891)
Issue
Heft 17 (24.4.1891)
Date
1891-04-24
Page
Seite 199 (sequence 7)
Language
German
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199 sehung". Diese allwaltende Vorsehung war es, welche dem israelitischen Mofcheh durch die Hand und das Erbarmen der Aegypterin in der entscheidenden Stunde Rettung brachte und die Fremde, die einem andern Volke und Glauben Angehörige, für lange Zeit zur Hüterin an dessen Lebenswege bestimmte. So reifte Moscheh unter Eindrücken der Dankbarkeit gegen die fremde Wohlthäterin und in steter Berührung mit Andersgläubigen zur That der späteren Gesetzgebung heran, durch welche Israel über die höchsten Wahrheiten des religiösen und sittlichen Lebens belehrt wird, während er selbst für immer der berufene Zeuge des reichen Segens bleibt, der für Israel und die Einzelnen in demselben aus ihrer Gemeinschaft mit den Völkern und aus deren helfendem Beistände erwächst. Wieder vergehen fünf Jahrhunderte, und Salomo hat den Königsthron in Israel inne. Er herrscht von den Grenzen Aegyptens bis zum Euphrat über die Länder und Völker, welche sein Vater David erobert hat, und krönt die Friedensära seiner Regierung durch den Bau des Tempels zu Jerusalem.') Allein dieses Heiligthum, das der große König dem Namen des Ewigen, „des Gottes in Israel"* 2), erbaute, „der größer ist als alle Götter"3), und durch welches die religiöse Absonderung von Andersgläubigen einen wahrhaft monumentalen Ausdruck erhielt, wurde unter hervorragender Mitwirkung sidonischer Bauleute ausgeführt, welche Salomo von dem ihm befreundeten Könige Hiram aus dem heidnischen Phönizien erbeten hatte/) Und in dieses durch die Gemeinschaft mit Andersgläubigen hergestellte Gotteshaus stieg im Augenblick der Weihe Gott hernieder, der zum Zeichen seiner Gnade den innersten Raum in eine dichte Wolke hüllte. 5) Dann erhebt der König vor dem versammelten Volke seine Hände zum Himmel und betet in heiliger Begeisterung, mit tiefer Ergriffenheit, daß Gott allen Anliegen eines Jeden in Israel sich gnädig zuwenden möge, der in diesem Heiligthum seinen Namen anruft. Und als ob in dieser heiligen Stunde die ganze Hoheit und Größe des Glaubens Israels aufleuchten müßte und die Weite der religiösen Auftastung im Volke erkannt werden sollte, betet der großsinnige Fürst zugleich: „Auch auf den Fremden, der nicht von deinem Volke Israel ist und aus fernem Lande kommt, um deines Namens willen — und er kommt und betet in diesem Hause: Höre du im Himmel, der Stätte deiner Wohnung, und thue Alles, um das der Fremde zu dir ruft"/) Wo hat sich in jener Zeit und seitdem in irgend einer Glaubensgemeinschaft der Schwung des Gebets zu solcher Höhe erhoben, so sehr alle beengenden Schranken nationaler und konfessioneller Natur mit bewundernswerther Freiheit durchbrochen, als in dem Weihegebet des Salomonischen Tempels, der das gesammte Bolksempfinden Israels darstellte und die Summe seiner religiösen und sittlichen Anschauungen umspannte. Wahrlich, dieser Tempel zu einer Zeit, wo das Volk auf der Höhe seines Glanzes und einer anerkannten Weltstellung stand, in dessen Anblick die Propheten zu ihren unsterblichen Reden sich begeisterten: war ein Sinnbild der Gemeinschaft Israels mit Andersgläubigen, ein Denkmal dem erhabenen Gotte, „der die Himmel geschaffen und sie ausgespannt, der die Erde gebreitet mit ihren Sprossen, der Odem giebt dem Volke und Geist allen auf ihr Wandelnden"/) Dieser Tempel ragte wie ein Wahrzeichen in der Geschichte Israels auf, wie ein Zeugniß des Geistes der Gemeinschaft und Treue mit Nichtisraeliten, der das Volk beseelte und für alle Zukunft beseelen soll, damit es in friedlichem Zusammenwirken mit Jenen geeint sei in der Erfüllung der sittlichen Aufgaben des Menschengeschlechts. (Fortsetzung folgt.) -) Sam. II. 7, 12-13; Kön. I, 5, 19; das. 8, 30; Chron. I, 17, 11—124 das. II, 2, 3; das. 6, 9-10. 2) Kön. I, 8, 20. 3) Ehron. II, 2, 4. 4) Kön. I, 5, 32. 5) Das. 8, 12. 9) Kön. 1,8,41-43. ’) Jes. 42,5. Me Juden und die Ohen Mischen Blutsverwandten. Von vr. med. Simon Scherbe! in Lista. Allgemein bekannt und verbreitet ist die Meinung, daß in Verwandtschaftsehen, abgesehen davon, daß dieselben relativ häufig unfruchtbar bleiben, gewiffe Krankheiten bei der Nachkommenschaft häufiger beobachtet werden, als bei Kindern in nicht blutsverwandten Ehen; so vor Allem die Taubstummheit und die Nerven- resp. Geisteskrankheiten. Diese vulgäre Ansicht, die von der Voraussetzung ausgeht, daß die Blutsverwandtschaft an sich, ohne daß in der betreffenden Familie irgend welche erbliche Einflüsse Mitwirken, jene Krankheiten bei den Kindern erzeugen könne, wird in gleicher Weife von vielen Männern der Wiffenschaft vertreten, welche auf Grund statistischer Mittheilungen und eines großen Erfahrungsmaterials alle erblichen Einwirkungen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ausschließen wollen. Sie weisen darauf hin, daß bei deN Religionsgesellschaften, die in Hinsicht der Verwandtschaftsehen tolerantere Vorschriften besitzen, z. B. bei der jüdischen, auch die Zahl der Taubstummen und Geisteskranken eine erheblich viel größere sei als bei den übrigen. Sie heben ferner hervor, daß dies Verhältniß bei der farbigen Bevölkerung Nordamerikas, denen die Civjlgesetze durch lange Zeit für die Eheschließung weitere Grenzen gelaffen hatten, als für die weiße, ein ebenso ungünstiges sei. Und sie betonen endlich, daß, wo die geographische Lage (Inseln u. s. w.) den Abschluß von Verwandtschaftsehen in einer Bevölkerung befördert, die Resultate bei der Nachkommenschaft stets dieselben und daß die Nachforschungen nach Erblichkeitsgründen, die dieses Ergebniß erklären könnten, größtentheils vergeblich seien. Falls jedoch wirklich erbliche pathologische Anlagen in einer Familie vorhanden sind, dann sind auch, nach Ansicht jener Autoren, die Heirathen in der Verwandtschaft geradezu verhängnißvoll. Es entsteht ein Verfall, eine Degeneration der Raffe, eine Neigung zum Sjechthum, eine geringere Lebensdauer u. s. f., wir es sich in so hervorstehender Weise bei gewissen europäischen Herrscherfamilien und bei der Aristokratie mancher Länder, z. B. der in Frankreich gezeigt hat. Dem gegenüber wird nun von anderer Seite ein schädlicher Einfluß der Blutsverwandtschaft an sich vollkommen bestritten, und, falls im Gefolge von Verwandtschaftsehen Taubstummheit oder Geisteskrankheiten auftreten, dies lediglich auf die Wirkung der Vererbungsgesetze zurückgeführt. Ja, die Blutsverwandtschaft ist, nach nach dem Urtheil dieser Autoren, bei Abwesenheit krankhafter Anlagen, nicht nur nicht nachtheilig für die Nachkommenschaft, sie steigert im Gegentheil die guten Eigenschaften des Organismus, vorausgesetzt, daß auch die selbstverständlichen hygienischen Bedingungen dafür vorhanden sind. Wenn freilich die Familie in irgend einer Weise erblich belastet ist, dann wird durch die Heirath zwischen nahen Verwandten ein günstiger Boden geschaffen für die Entwickelung der krankhaften Keime, und insofern kann dann die Verwandtschaftsehe, wegen der durch sie bewirften Multiplikation gegebener Faktoren, verantwortlich gemacht werden für die bei der Nachkommenschaft hervortretenden Erscheinungen. Falls also in der Geschichte der betreffenden Familie, soweit sie sich rückwärts verfolgen läßt, keine Anhaltspunkte gefunden werden für irgend ein konstitutionelles Leiden, dann sei auch gegen eine Ehe in der Verwandtschaft nichts einzuwenden, denn eine solche würde dann zum mindesten keine nachtheiligen Wirkungen haben, ja es würden sogar die Chancen für eine erhöhte Ausbildung der körperlichen und geistigen Vorzüge in der Nachkommenschaft durch sie nur vergröbert werden.

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