Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 10 (6.3.1891)
- Date
- 1891-03-06
- Page
- Seite 111 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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ili fach gar nicht zu erkennen ist und die beiderseitigen Gebiete zu beiderseitigem Schaden häufig in einander laufen. Dem Staate bleibe das Oberaufsichtsrecht über die Religionsgesellschaftcn, d. h. die Ueberwachung der Rechtsverbindlichkeiten, welche der Einzelne gegen die religiöse Gesammtheit und diese hinwiederum gegen den Einzelnen übernommen hat. Im Uebrigen aber bleibe jeder Zwang der Kirche fern, die Religion spreche zu jedem ihrer Mitglieder nur: „Du sollst", aber niemals: „Du mußt", sie suche durch moralische Mittel, durch das Gewicht ihrer Gründe und nicht durch Gewaltmaßregeln ihr Ziel zu erreichen, die Herzensfreiwilligkeit sei ihre Verbündete, den Arm des Staates, der sie mehr hemmt als stützt, kann sie sehr wohl entbehren. Als durch die deutsche Reichsgesetzgebung die obligatorische Civilehe eingeführt wurde, wohl die einzige dauernde Errungenschaft, die wir dem Kulturkämpfe verdanken, da fürchteten die kirchlichen Kreise eine gar arge Schädigung ihrer Interessen, man hielt es für sehr wahrscheinlich, daß die kirchliche Einsegnung des Ehebündnisses in Zukunft nur noch vereinzelt werde beansprucht werden, daß das religiös-sittliche Moment der Ehe überhaupt gänzlich verloren gehen werde. Und jetzt, nachdem kaum ein halbes Menschenalter verflossen, sind diese Befürchtungen völlig verstummt, die kirchliche Trauung gilt im Volke als die eigentlich bedeutungsvolle und hat dadurch, daß sie ein freiwilliger Akt geworden, nur gewonnen. Auch diejenigen, welche den kirchlichen Ceremonien sonst keinen hohen Werth beilegen, mögen in der Regel auf die Einsegnung der Ehe nicht verzichten, und die der Kirche gänzlich Entfremdeten, welche die Mitwirkung des Geistlichen zur Weihe des Ehebündnisses nicht in Anspruch nehmen, kommeil deshalb nicht in Betracht, weil sie auch schon nach dem früher geltenden Rechte durch den Austritt aus der Landeskirche als Dissidenten sich von der Verpflichtung der kirchlichen Eheschließung hätten ftei machen können. Der vom Staate unabhängigen, von ihm nicht unterstützten und bevorzugten Religion wird sich die Theilnahme des Volkes in größerem Maße zuwenden, als der privilegirten Landeskirche, die Priesterherrschaft wird eingeschränkt werden, aber die Autorität des geistlichen Standes wird darunter nicht zu leiden haben, vorausgesetzt natürlich, daß die Geistlichkeit sich nicht in einen Gegensatz zu den berechtigten Forderungen der Zeit stellt, sondern in ständigem, lebendigem Wechselverkehr mit dem Volk bleibt, durch moralische Mittel versittlichend und versöhnend auf dasselbe einwirkt und von ihm hinwiederum heilsame Anregungen empfängt. Und der Staat! Wahrlich, es wäre herzlich schlecht um ihn bestellt, wenn er gewissermaßen nur als Alnrosenempfänger der Kirche sein Dasein fristen könnte und ohne ihren Beistand seine hohen Aufgaben zu lösen sich außer Stande erklären müßte, wenn die Schule und das Leben den Gemeinsinn und das Interesse des Einzelnen am Ganzen nicht zu wecken und auch ohne kirchliche Hilfsmittel die Bürger zu reinstem Patriotisinus und opferwilligster Hingabe für das Vaterland zu erziehen vermöchten; und es wäre eine Beleidigung der Landeskirchen und ihrer Diener, wollten wir der Befürchtung Raum geben, ihr Eifer, am Wohle des Staates nach Kräften mitzuarbeiten und mit Begeisterung durch Wort und That die Tugend der Vaterlandsliebe zu fördern und zu verbreiten, könnte erkalten, wenn der Staat ihnen nicht mehr materielle Zuschüsse leistet und sie nicht mehr mit Vorrechten ausstattet, ohne rvelche die Religionsgesellschaften der Minderheit unter ungleich schwierigeren Verhältnissen sehr wohl ausgekommen sind, und nach denen diese durchaus kein Verlangen verspüren. Es ist des Staates unwürdig, durch Verzichtleistung auf ihm zustehende unveräußerliche Rechte sich die Unterstützung der Kirche zu erkaufen, es ist der Religion unwürdig, sich für die treue Erfüllung ihrer Pflichten vom Staate Vergünstigungen und Belohnungen ertheilen zu lassen, und es verstößt gegen das Grundprinzip des modernen Staates, gegen die Gerechtigkeit und Gleichheit, einen Unterschied zu machen zwischen den einzelnen Religivnsgenossenschaften, der einen zu gewähren, was man der andern verweigert, für die Bedürfnisse der einen Sorge zu tragen und die andere sich selbst zu überlassen. Wer wahrhaft freisinnig ist, wer alle auf der Basis des «In ick ckss geschlossenen Kartellbündnisse für ungesund und unheilvoll hält, wer die allen Konfessionen verfassungsmäßig gewährleistete Freiheit und Gleichberechtigung zur praktischen Durchführung bringen, wer, des langen Haders zwischen Staat und Kirche müde, einen dauernden Frieden schaffen will: der kämpfe mannhaft für die Verwirklichung der alten liberalen Forderung: „Freie Kirche im freien Staat." Briese an einen Freund. Von Emil Lehmann. 2. Religions-Unterricht. Du srägst mich um meine Meinung, wie Du es mit dem Religionsunterricht Deiner Kinder halten sollst, deren schulpflichtiges Alter herannaht. Bei Euch ist das schon das sechste Lebensjahr. Bei uns Juden ist das nichts Neues. So sehr die Gegner unsre sogenannte niedrigere Kultur betonen, so sicher ist die Thatsache, daß in Israel von jeher auf den Unterricht der Kinder, namentlich der Knaben, vom frühsten Lebensalter an Werth gelegt wurde — wohl mitunter viel zu früh für das schwache Kind und seine gesundheitliche Entwickelung, zumal wenn man sich der alten Chedarim (Schulstuben) erinnert. Allerdings war damals der Hauptzweck, mitunter der alleinige Unterrichtsgegenstand, Religion, oder richtiger gesagt Hebräisch: AM-Beth. Siddur, Chummesch, Raschi, Schulchan-Aruch, wenn's hoch kam Dikduk, d. i. Grammatik. Heutzutage ist leider in den Augen vieler Juden der Religionsunterricht zur Nebensache, zum Lückenbüßer, zum ungern gesehenen, gnädig zugelassenen, nothwendigen Uebel herabgesunken. Und das ist ebenso bedauerlich, als seine frühere einseitige Betonung. Die Schuld hierfür liegt an vielerlei Umständen. Zunächst kommt das jüdische Kind durch den jüdischen Religionsunterricht meisteutheils in arge Zeitbedrängniß. Wo derselbe nicht ausnahmsweise in der Elementarschule gleichzeitig mit dem christlichen Religionsunterricht (natürlich in einem andern Zimmer, von einem andern Lehrer) ertheilt wird, erheischt es immer ein größeres oder kleineres Opfer an der vom Schulplan mit guter Absicht den Schülern gegönnten Muße- und Erholungszeit. Er fällt zumeist in die freien Sonn- und Nachmittage. Er nöthigt also, namentlich in großen Städten, zu verhältnißmäßig bedeutenden Opfern und Anstrengungen. Eben deshalb aber muß er — nicht etwa, wie so oft versucht wird, hinterzogen, durch Hilfsmittelchen aller Art, wie Scheinunterricht Unbefähigter in einer Privatstunde wöchentlich u. s. w. hintergangeu — wohl aber behutsam und sorgfältig auf das äußerste Maß eingeschränkt, und seine Wirksamkeit nicht in der Menge, sondern in dem inner» Gehalt, nicht in der Quantität, sondern in der Qualität, nicht in Gedächtnißkram und Verstandeswerk, sondern in der Eindringlichkeit und Innigkeit gesucht werden. Es wäre ja herrlich, wenn — wie viele Eltern gutgläubig annehmen — der Religionsunterricht in zwei Theile: Sittenlehre und Dogmen, so zerfiele, daß man getrost die Kinder verschiedener Bekenntniffe in den ersten Schuljahren an der gemeinsamen Sittenlehre theilnehmen laffen könnte, während die Glaubensunterscheidungslehre einem späteren Lebensalter Vorbehalten bliebe. Das entspräche unseren Gefühlen, unseren