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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1891-03-06 · Heft 10 (6.3.1891) · p. Seite 110

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
55 (1891)
Issue
Heft 10 (6.3.1891)
Date
1891-03-06
Page
Seite 110 (sequence 2)
Language
German
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WWMMWWWWG^^W^WWWWWWWWWWWW -- 110 -- der Kirche als das wirksamste Mittel zur dauernden Erhaltung des inneren Friedens energisch betreiben muffen. Aber weit gefehlt! Beide glaubten, einander zur Sicherung ihrer Herrschaft über die Gemüther nicht entbehren zu können. Der Kirche war an äußerer Machtentfaltung so viel gelegen, daß sie um ihretwillen sich mancherlei Einschränkungen durch den Staat unterwarf, sie wollte lieber die Macht mit dem Staate theilen, als ihr gänzlich entsagen. Und der Staat, von der Furcht beherrscht, daß er ohne Hilfe der Kirche die centrifugalen Bestrebungen oder auch den ihm unbequemen Freiheitsdrang der Bürger nicht niederzuhalten vermöge, übertrug ihr manche von seinen Hoheitsrechten, lieh ihr seinen Arm, damit sie besser im Stande sei, der ihr widerstreitenden Elemente Herr zu werden und ihre Anordnungen und Maßregeln mit Nachdruck zur Ausführung zu bringen. Es war so eine Art Gesellschaftsvertrag, eine Versicherung auf Gegenseitigkeit, ein Kartellbündniß, welches beide mit einander eingingen, bei welchem aber, wie die Erfahrung lehrt, und wie es ja auch bei anderen Kartellbündnissen Vorkommen soll, sich Keiner wohlbefindet. Denn das Gebiet läßt sich naturgemäß nicht imnier so scharf abgrenzen, Uebergriffe sind von beiden Seiten unvermeidlich, eine beständige Eifersucht, ein immerwährendes Mißtrauen, hier eine Klage über ungenügende materielle und moralische Unterstützung, dort der Vorwurf einer unbegründeten Renitenz, einer für die Gesammtheit schädlichen Starrheit und Oppositionslust, mitunter gar ein erbitterter, heftiger Kampf — das sind die häßlichen Merkmale dieses unnatürlichen Schutz- und Trutzbündnisses. In Deutschland zumal, das in den meisten Bundesstaaten zwei gleichberechtigte Landeskirchen hat, konnte und kann auch jetzt der Streit über die Wahrung der Parität nicht zur Ruhe kommen, jedes Zugeständniß, das der einen Kirche gemacht wird, ruft bei der anderen Erbitterung oder zum Mindesten das Verlangen nach Vermehrung der eigenen Rechte und Machtvollkommenheiten hervor. Der unselige Kulturkampf, der das eben erst geeinte und nach außen zu hoher Machtstellung gelangte Vaterland im Innern zerrüttete und bis auf den Grund auftvühlte, und deffen Folgen und Nachwirkungen noch lange Zeit werden schmerzlich empfunden werden, war nur ein Produkt jener ungesunden, we.il widernatürlichen Verquickung von Staat und Kirche, und die verfassungsmäßig gewährleistete Gleichberechtigung aller Bürger ohne Unterschied ihres religiösen Bekenntnisses bleibt ein todter Buchstabe und kann nicht zur vollen Wahrheit werden, so lange der Staat die verschiedenen Religionsgesellschasten mit ungleichem Maße mißt, so lange es privilegirte Landeskirchen und geduldete religiöse Vereinigungen giebt. Die Freiheit des Bekenntnisses ist jedem Bürger im Staatsgrundgesetze zugesichert und wird selbst von der reaktionärsten Zeitströmung respektirt; aber mit welchen Opfern muß sie von den Minderheitskonfessionen erkauft werden, welch' große Summen müssen sie, die doch alle für die Bedürfniffe ihres eigenen Kultus erforderlichen Mittel allein ohne freinde Hilfe aufzubringen haben, zu den Kosten der Landeskirchen und ihrer Institutionen, zu der Ausbildung ihrer Geistlichen und dergl. beitragen! Entspricht das der Gerechtigkeit, dem 8uum cuique? Wird hierdurch der soziale Friede gefördert? Oder liegt hierin nicht vielmehr für die Bevorzugten ein Anreiz, sich mehr zu dünken als die Zurückgesetzten und in Folge dessen diese als minderwerthig zu betrachten? Nur die völlige Trennung des Staates von der Kirche, jenes alte, aber fast in Vergessenheit gerathene Postulat der liberalen Partei, vermag die Rechtsgleichheit auf religiösem Gebiete herbeizuführen und die Anomalie zu beseitigen, daß in einem Verfassungsstaate ein Theil der Bürger Vorrechte vor dem andern genießt. Ebensowenig, als der Staat irgend einer politischen Partei größere Rechte einräumen darf, sondern strengste Unparteilichkeit gegen alle zu wahren hclt, ob sie nun Majoritäts- oder Minoritätsparteien sind, ebensowenig steht es ihm zu, durch Bevorzugung irgend einer Glaubensgenossenschaft gleichsam ein Verdikt abzugeben über die größere Vortrefflichkeit derselben im Vergleich zu den anderen. Der paritätische Charakter des Staates soll sich in seinem gleichmäßigen Verhalten nicht etwa gegen zwei oder drei Kirchen, sondern gegen alle innerhalb seines Gebietes bestehenden Religionsgesellschaftcu offenbaren, oder noch richtiger ausgedrückt: der Staat soll gar keinen religiösen oder konfessionellen Charakter an sich tragen, es ist gar nicht seines Amtes, sich in Glaubenssachen zu mischen oder auch nur zwischen den verschiedenen Glaubensrichtungen zu vermitteln. Da jeder Bürger verfaffungsmäßig das Recht hat, sich die Religion zu wählen, der er angehören will, oder auch sich keiner Religion anzuschließen, und da ein Massenaustritt aus den Landeskirchen zulässig ist. so ist damit im Prinzip die Konfessionslosigkeit des Staats deutlich ausgesprochen und müßte demgemäß auch praktisch zur Durchführung kommen. Denn wäre der Gesetzgeber der Ansicht gewesen, daß die Zugehörigkeit der Bürger zu einem bestimmten Glaubensbekenntniß für das Staatswohl nöthig sei, so hätte er ihnen nicht die Freiheit des Austritts gewähren dürfen, wie es ja in früheren Zeiten — und in barbarischen Ländern noch heute — in der That nicht gestattet war, aus der Staats- oder Landeskirche auszuscheiden. Noch vor fünfundzwanzig Jahren waren österreichische Katholiken zur Vollziehung eines Glaubenswechsels genöthigt, sich in das Ausland zu begeben, während der Uebertritt zum Katholizismus selbstverständlich Jedermann gestattet war, und in Rußland wird noch jetzt der Austritt aus der orthodoxen Kirche nicht nur als rechtsunwirksam betrachtet, sondern auch mit schweren Strafen geahndet, wohingegen durch Annahme des orthodoxen Glaubens vielfach Straflosigkeit oder Strafinilderung für begangene Verbrechen erlangt werden kann. Man führe nur nicht das historische Recht zur Vertheidigung der Privilegien der sog. Landeskirchen ins Treffen, denn damit läßt sich aller mittelalterlicher Spuck, alle Unduldsamkeit und die schreiendste Ungerechtigkeit gutheißen. Auch gewiffe Adelsvorrechte siud historisch begründet, insofern sie lange Zeit, leider nur allzu lange, unangefochten in Kraft standen und rücksichtslos geltend gemacht wurden. Auch die ungleiche Vertheilung der bürgerlichen Lasten und Pflichten auf die verschiedenen Stände war historisches Recht, wenn man es nicht vorzieht, alle auf der Basis der Ungerechtigkeit ruhenden Gerechtsame historisches Unrecht zu nennen, das in seinem Fortbestände und in seinen Nachwirkungen aufzuheben, ein Gebot der gesunden Vernunft und der allgemeinen Menschenliebe ist. Es war auch historisches Recht in Spanien, daß kein Protestant und kein Jude den Boden dieses streng katholischen Landes betreten durfte. Die Tyroler betrachteten cs als ihr gutes durch die Geschichte geheiligtes Recht, über die Glaubenseinheit in ihrem Lande zu wachen und jedem Nichtkatholiken die Niederlassung zu verweigern. Und doch sind mehrere dieser famosen Einrichtungen bereits dein Geiste des Fortschrittes und der Humanität erlegen, und die anderen werden dem frischen Windhauche, der von einer gesunden Volksentwickelung ausgeht, in nicht ferner Zeit weichen müssen. Darum nur muthig ans Werk mit der Agitation für die Trennung von Staat und Kirche, weder die evangelische, noch die katholische Kirche wird dadurch Schaden nehmen. Von der vergoldeten Kette des Staates befreit, werden die in der Volksseele waltenden religiösen Mächte um so ungehinderter wirken und ohne jeglichen Ztvang lediglich durch ihre eigene Kraft größer» Einfluß aus die Gemüther ausüben als jetzt, da die Grenzlinie zwischen Staat und Kirche viel-

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