Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1891)
- Date
- 1891-02-12
- Page
- Seite 74 (sequence 2)
- Language
- German
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Und nun ist er dahingegangen, und wir klagen an seinem Sarge mit den Worten des Talmuds: „Ach, die Flamme hat die Ceder ergriffen, wie wird sich der Mop retten können? Ach, der mächtige Strom ist vertrocknet, weh Euch, Ihr seichten Wässerlein!" Aber nicht bange Klage, nicht verzagender Unmuth geziemt uns an der Bahre eines edlen Mannes. Die Stimmung, an nichts zu glauben, zu verzweifeln an der Macht der Idee, an der Zukunft des JudenthumS, ist ja leider nur zu weit/ in unserem Geschlecht verbreitet. Diesem kalten egoistischen, kleinmiithigen Zuge unserer Zeit stellen wir die schaffensfrohe, für das Ideal begeisterte Mannesgestalt Brülls gegenüber. Seine Begeisterung für die jüdische Wissenschaft, sein Glaube an den Fortschritt und an die Entwickelung des Judenthums entflammte uns zum Kampf gegen alles Unwahre, znm Kampf . gegen Lüge und Kleinmuth, zur unermüdlichen Arbeit für die Ehre und Größe des Judenthums und für die Würde seiner Wissenschaft. So wird sein Andenken gesegnet unter uns fortleben. Dir aber, Du frühentschlafener theurer Freund, möge die Erde leicht sein! Deckt sie doch diesmal in Wahrheit einen der besten Menschen, die sie in diesen Zeiten getragen! 9 Dir moderne Gemeinde und ihre Aufgaben. Von Bezirksrabbiner Dr. M- Silber stein in Wiesbaden. I. Alles ist in ewigem Flusse begriffen. In denselben Stroni, deffen Wellen dich schon umspület, steigst du hinab und steigst auch nicht hinab. Das ist das Wort Heraklits des Dunkeln, mit dem er als das einzig Unwandelbare in der Welt den Wandel und Wechsel der Dinge selbst erklärt. Unter diesem ewig giltigen Zwangsgesetze steht, wie jede menschliche Institution und Einrichtung, auch die jüdische Gemeinde, die, die Erbin des jiidischen Staats, nach deffen Auflösung an seine Stelle getreten, aber auch schon vor dem Zusammensturz desselben, insbesondere außerhalb Palästinas, in zahlreichen Ländern und Städten bestanden und geblüht hat. Schlossen sich doch an diese längst bestehenden Gemeinden die von dem siegreichen Römer aus ihrem Stamnilande vertriebenen Juden an und gewannen in ihnen für die Erhaltung und Pflege ihres religiösen, bürgerlichen und gesellschaftlichen Lebens werthvolle Stütze und einen starken Rückhalt, wie freilich auch die Führer der neu entstandenen jüdischen Sekte, der Christen, in diese Gemeinden den Mittel- und Schwerpunkt ihrer Missionären Thätigkeit verlegten. Welche Mannigfaltigkeit tritt lins nun aber in den Gemeinden während ihres mehr als zweitausendjährigen Bestandes entgegen, und welche Wandlungen haben sie in diesem langen Zeitraum an sich erfahren! Da wird uns von der großen Gemeinde zu Alexandrien berichtet, daß an der Spitze derselben ein mit fürstlichem Ansehen bekleideter Ethnarch oder Alabarch gestanden, der, mit hohen Prärogativen ausgestattet, richterliche und administrative Gewalt in sich vereinigte, und dessen Würde erblich war. Da erzählt man uns von den der Gemeinde zu Cyrene Vorgesetzten Archonten, die gleichfalls mit einer gewissen Macht umkleidet waren. Zahlreiche Gemeinden bildeten sich schon zur Zeit des ersten Exils in den Euphrat- und Tigrisländern, die, sich vortheilhaft entwickelnd, manche wichtige, hochanzesehene Institutionen, wie Resch-Geluthawürde, Gaonat und berühmte Hochschulen aus sich erzeugten, aber später auch wieder in Verfall geriethen. Im Mittelalter, in dem man eine Bürgergemeinde im modernen Sinne nicht kannte, bildeten auch die Inden, 1k -- wie so manche andere Korporationen, Gemeinden, die neben den religiösen auch ihre bürgerlichen Angelegenheiten selbstständig nach ihrer Gemeindeverfassung regelten. Von den städtischen Beamten eximirt, standen sie unter eigener Verwaltung, die außer dem Religiösen das Gerichtswesen, Polizei, Wohlfahrtseinrichtungen umfaßte. Hing doch auch hiermit, wenigstens zum Theil, ihre lokale Absonderung in eigenen Judenvierteln zusammen, die einen Zusammenschluß in religiöser, richterlicher und administrativer Beziehung wesentlich erleichterte. Die Exemtion von dem allgemeinen Verbände blieb am längsten von allen Korporationen den Juden gewahrt; denn erst im Laufe dieses Jahrhunderts ist die Scheidung des Religiösen vom Bürgerlichen in der jüdischen Gemeinde zur vollen Durchführung gelangt.') Selbst das Strafrecht, daß die Gesetzgebungen einzelner deutscher Länder den jüdischen Gemeinden, bezw. deren Vorständen für Vergehungen beim Gottesdienst gewährt hatten, wurde mit der Einführung des deutschen Polizei-Strafgesetzbuches denselben gänzlich entzogen. Verkennen wir nun auch durchaus nicht, daß, insbesondere im Mittelalter, die Stellung außerhalb des Rechtsverbandes demselben nicht zu unterschätzende Vortheile bot, da an die Stelle der mangelhaften mittelalterlichen Rechtsprechung mit ihren Ordalien, ihrer Feuer-und Wafferprobe u. dgl. m. die Rechtsprechung nach dem aus dem tiefsten Rechtsgefühl hervorgegangen jüdischen Gesetze trat, so begrüßen wir in unserer lichtvollen Gegenwart und bei den: durchgreifenden Wandel, der sich auf allen Gebieten des Rechts vollzogen, freudig den vollen und ganzen Eintritt der Juden in den Verband der politischen Gemeinde, der der jüdischen Gemeinde gestattet, sich ausschließlich auf das ihr allein zustehende Gebiet, das religiöse, zurückziehen. Hat sich nun auch hierdurch das Arbeitsgebiet der jüdischen Gemeinde wesentlich beschränkt und vereinfacht, so liegt ihr darum doch noch eine überaus reiche Fülle von Aufgaben ob, für die in erster Reihe der uralte Kanon gilt, den die Mischnah (Aboth I, 3) ausgestellt hat, nämlich: 1. Pflege des Religiösen durch Belehrung,, (Thora); 2. Pflege des Religiösen durch gottesdienstliche Veranstaltungen (Abodah); 3. Pflege der Religion durch werkthätige Liebe. (Gemiluth-Chaffadim, praktisches Judenthum). I. Wenden wir uns nun der ersten Aufgabe der Gemeinde, der Pflege des Religiösen durch Belehrung, zu, so denken wir hierbei zunächst an die Einführung der Jugend in das geistige Erbe der Väter, um ihnen dasselbe zum unveräußerlichen Besttzthum werden zu lassen. Hierbei stellen sich uns die mannigfachen Formen dar, in denen der religiöse Geist in Verbindung mit dem religiösen Wissen der Jugend zu vermitteln sei: enüveder in besonderen von der Gemeinde zu errichtenden und zu erhaltenden Religionsschulen, in denen in bestimmten, sonst schulfreien Stunden die schulpflichtige Jugend der Gemeinde zum Religionsunterricht vereinigt werde, oder in jüdischen Volksschulen, in denen die religiösen Disziplinen einen Theil des Gesammtunterrichts bilden. Die letztere Art von Schulen liegt nun zwar streng genommen nicht im Kreise der Aufgaben der modernen jüdischen Gemeinde und hat nur unter besonderen Umständen ausnahmsweise eine Berechtigung. Der der Landesvertretung gegenwärtig vorliegende Entwurf eines Schulgesetzes weist nun aber auch zwei Formen auf, durch die der Religionsunterricht gänzlich aus dem Kreise der Aufgaben scheidet, i) In Altona ist erst mit dem Jahre 1864, in dem Schleswig- Holstein an Preußen fiel, die jüdische Gerichtsbarkeit aufgehoben worden