Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1891)
- Date
- 1891-01-08
- Page
- Seite 17 (sequence 5)
- Language
- German
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m MWMM 17 bei den mit den bezeichneten Gabbaim gepflogenen Berathungen die sonderbarsten Forderungen zum Ausdruck. So z. B. sollte die Matrikelsührung — eine vom Staate der Seelsorge übertragene Funktion — nach Bezirken parzellirt, bei Bestellung von rabbinischen Filnktionären den Gabbaim der Vereinssynagogen das Vorschlagsrecht eingeräumt, die Zahl der Vorstandsmitglieder auf die Bezirke vertheilt werden u. s. w. u. s. w. Anstatt durch das Statut zu Normen zu gelangen, welche eine ruhige, einheitliche, das Gemeindeganze befriedigende Führung ermöglichen, wären Bestimmungen, wie die verlangten, geeignet, Unordnung, in gewissem Sinne Disharmonie hervorzurufen. Man braucht sich nur vorzuhalten, welcher Art diese Vereinssynagogen sind. Fast jede repräsentirt, wenn auch nicht eine eigene religiöse Richtung, so doch eine Schattirung einer solchen. Insbesondere ist dies bei den Bethäuseru der orthodoxen Fraktionen der Fall. Nebstdem, daß diese nach Ländern sich gruppiren — wir besitzen nämlich in Wien eine mährische, ungarische, polnische und aschkenasische orthodoxe Partei — schließen sie and) in sich mehrere Abtheilungen, deren unterscheidende Merkmale in den Nuanzirungen ihrer liturgischen Gebräuche liegen. Welche Zustände können sich daraus entwickeln, wenn diesen in ihren Zielen und Bestrebungen disparaten Elementen solch tiefeinschneidende Zugeständnisse gemacht werden sollen? Mutz man nicht fürchten, daß aus diese Weise Schauspiele zur Aufführung gelangen können, die unser Ansehen bei Freund und Feind und selbst den Behörden gegenüber herabzusetzen angethan sind? Es soll auch der Anlaß der Entwerfung eines neuen Statuts dazu benutzt werden, um für die Anwendung der Steuerschraube freie Hand zu bekommen. Gewiß ist es, daß in der hiesigen Gemeinde der Steuercensus weder den Bedürfnissen, noch in gewissen Füllen den Vermögens- Verhältnissen der Steuerbaren entspricht; es darf aber nicht vergessen werden, daß ungleich mehr, als die Beitrüge zur Erhaltung der Gemeinde-Institutionen, jene zu den Wohlthütigkeitsvereinen die Säckel der Gemeindemitglieder in Anspruch nehmen. Diesbezüglich ist aber Vorsicht dringend geboten. Wie leicht könnten solche, welche sich durch die Steuerschraube zu sehr gequält fühlen, ihre Kompensation darin silchen, daß sie ihre Mitgliedschaft bei den Wohlthätigkeitsvereineu aufgeben! Käme der für den Gemeindefiskus durch die Steuererhöhung gewonnene Vortheil gleich dem Schaden, welcher für die Wohlthütigkeitsvereine hieraus entstünde? Abgesehen aber auch hiervon, ist die Gefahr vorhanden, daß durch ein welliger rücksichtsvolles Vorgehen bei der Steuerbemessung so manche aus dem Verbände des Judenthums durch die Erklärung der Konfessionslosigkeit treten würden. Beispiele hiervon sind jetzt schon mehr als genug. Damit kann denn doch nicht die Angelegenheit abgethan werden, daß in vornehm sein sollender Protzenhafter Weise gesagt wird, wer wegen einer Steuererhöhung fahnenflüchtig wird, der soll m Gottes Namen gehen. So steht die Sache nicht. Eine Kultusgemeinde hat die Aufgabe, durch Einrichtungen und Verfügungen in ihren Mitgliedern die Lust und Liebe zur angestammten Religion zu festigen, nicht zu lockern oder gar zu untergraben. Auch sind es nicht die Einnahmen allein, welche dazu dienen, das Gleichgewicht im Haushalte der Gemeinde herzustellen. Um dies zu erreichen, müssen die Ausgaben auf ihre Berechtigung und Nothwendigkeit geprüft werden, ehe man sich zu ihnen entschließt. Es käme dem System jenes Heiligen gleich, wenn man auf der einen Seite durch Steuerdruck die Zuflüsse der Gemeinde zu vermehren bestrebt wäre und auf der andern ohne Noth das Ausgabebudget der Gemeinde belasten würde. Hierin erscheint es dringend geboten, den eigenen Pflichtenkreis strenge sich vor Augen 51t halten und durch eine Bestimmung im Statut präcis festzusetzeu. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll, wie man vernimmt, eine Vermehrung erfahren. Ob damit einem wirklich bestehenden Bedürfnisse gedient werden soll, ist mehr als fraglich. Einsichtsvolle, dem parlamentarischen Leben in Oesterreich angehörige Gemeindemitglieder haben immer die Ansicht vertreten, daß die Vielköpfigkeit der Gemeindevertretung gerade nicht von Vortheil sei. Viel Köpfe, viel Sinne. Dem berechtigten Wunsche, weitere Kreise zur unmittelbaren Theilnahme an den Geschäften der Gemeinde heranzuziehen, könnte vielleicht Rechnung getragen werden, wenn statutarisch würde normirt werden, daß kein Vorstandsmitglied mehr als zweimal nacheinander und dann erst nach einer Pause von drei Jahren wiedergewühlt werden könne. Der hierdurch sich vollziehende Wechsel in den Mitgliedern würde überdies eine wohlthuende Frische der Luft in die Gemeindestube leiten; die Ersessenheit der Vorstände ist ohnedies von Udel und erzeugt eine zur Fäulniß führende Stagnation. Erwägungen dieser Art waren bei der Berathung des Gemeindestatuts am Platze; kann aber angenommen werden, daß die Ruhe und Besonnenheit hierfür auch gegenwärtig vorhanden sind? * Bas Wecklenlmrg-Ächwerin'sche Landrnlikinal. Weisel und Holdiieinr. Von Rabbiner Dr. M. Kayserling. Die israelitische Reformgenossenschaft in Pest, welche im Jahre 1848 ins Leben trat, hatte, nachdem ihr Mitbegründer itttb erster Prediger, der Rabbinats-Kandidat Ignatz Einhorn, derselbe, der sich später Eduard Horn nannte und am 2. November 1875 als ungarischer Staatssekretär starb, in der Revolution aus dem Laude flüchten mußte, im Jahre 1851 David Einhorn, den Gesinnungsgellossen nnb Nachfolger Samuel Holdheims im mecklenburg-schwerin'schen Landrabbinat, als Prediger berufen. Das seit Januar 1852 erledigte Landrabbinat sollte wieder besetzt werden. Es herrschte damals in den israelitischen Gemeinden Mecklenburgs eine Zerfahrenheit, wie sie nicht trüber sein konnte. Die dllrch Holdheim und Einhorn eingeführten Reformen hatten in verschiedenen Gemeinden Streitigkeiten und Zerwürfnisse hervorgerufen; infolge derselben gestattete die Regierung einigen Mitgliedern der Gemeinde, sich von diesen loszureißen und besonderen Gottesdienst zu halten, sie entband sie auch aller Beiträge zu derselben und aller Beziehungen zu dem mit der Leitung der jüdischell Angelegenheiten eingesetzten Oberrathe. Obgleich die meisten Gemeinden des Landes in Uebereinstimmung mit dem Oberrathe dem zeitgemüßell Fortschritt huldigten, beabsichtigte der dem Kultus damals vorstehende Staatsrath v. Schröter, es einmal mit einem streng konservativen Rabbiner zu versuchen. Das war schon im Juli 1852 kein Geheinmiß mehr; man hielt aber die ■ Mittheilung für ein böswilliges Gerücht, weil man nicht darall glauben mochte, daß die Regierung den Gemeinden die Autonomie entziehen würde. Die Blicke der gebildeten und besonnenen Juden waren auf Dr. W. A. Meisel, derzeit Rabbiner in Stettin, gerichtet. Er wurde durch den Religionslehrer Zülzer in Dargun, mehr aber noch durch den Advokaten Dr. Marcus, der seit dem Bestehen des jüdischen Oberraihs Mitglied desselben und Vorsteher der jüdischen Gemeinde