Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 52 (23.12.1892)
- Date
- 1892-12-23
- Page
- Seite 620 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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620 ftiiuft feie Wclt der Bauern als ein Ganzes darzustellen, ihr Denken und Thun Hervarwachsen zu lassen aus ihrem Leben, die Landschaft Hufe die Figuren zu einer als »athwendig gesuhlten Einheit zu kvmponiren. Wahl hat man getadelt, auch hier sei der Reflexivn »ach zu viel, zwar nicht in der Anlage, aber in der Redeweise der Gestalten, Nicht immer ist das zu bestreiten: einige der Darsgeschichten, so das „Barsüßele", leiden wirklich an einem Ueberflnß van Geist, immerhin ein Mangel, den man manchem Schriftsteller wünschen möchte. Aber zunächst ist cs 2Hatsache, daß unsere Bauern und vorab die alemannischen, sich gern in nachdenklichen Sprüchen ergehen. Oesterreich hat in jenen Tagen den „Bauernphilosoph" Eonrad Deubler gesehen, der sich zum leidenschaftlichen Verehrer der Philosophie Ludwig Feuerbachs durcharbeitete; auf Gestalte» Anzengrubers — vom ernsten „Wurzelsepp" bis zum komischen „Sinnirer" — und Roseggers sei nochmals hingewiesen. Oder man nehme folgende Geschichte, die die Großherzogi» von Baden erzählt hat: „Wir waren in Rsppoldsnu und frühstückten dort unter den Tannen. Ta waren zwei alte Weiber, die alle Woche zweimal kommen, um Sauerwasser zu holen. Man sagte ihnen, daß das der Landesvater und die Landesmutter seien, und sie kamen herbei; sie wurden dann auf unser Zimmer besteckt und der Großhcrzog gab ihnen eine Gabe, indem er sagte: Sie haben doch schwer zu tragen an den vielen Krügen über die Berge." — „Ja," sagte die eine Frau, „aber wir Habens noch gut, wir können doch manchmal unsere Last ablegen. Aber der Regent kann seine nie ablegen." „Das ist doch nicht nur," wie die Großherzogiu selbst sagte, „etwas für Auerbach, sondern es klingt doch geradezu, als sei cs etwas von Auerbach." Ei» Kmistfehler.blcibt es ja immer, wenn der Leser den Eindruck erhält, als gehörten Reden der Romanfiguren nicht diesen au, sondern dem Dichter selbst. Hat es aber aus der anderen Seite nicht etwas Rührendes, wie Auerbach, um die höchsten Probleme zu bemeistern, mit seinem eigenen Geist nicht zufrieden, auch noch den Heerbann der von ihm geschaffenen Gestalten aufbietet, um deS Räthsels Herr zu werden? (Schluß folgt.) O Me sozialen Institutionen des Mosaismus und der platonische Ktaat. Von Gymnasial - Oberlehrer T r. I. Horowitz. (Schluß.) Diese Stufenfolge ist bezeichnend für die mosaische Auffassung des Verhältnisses der Individualität zum Staate und des Dienstes des Einzelnen in demselben. Nicht nur hebt dieser Individualität und Familie nicht auf, sondern er gründet sich vielmehr auf sie als seine naturgemäßen unerläßlichen Vorbedingungen. Der platonische Wächter und Staatslenker muß Individualität und Familie aufgeben, der mosaische Priester kann nur auf der Grundlage dieser zur menschlichen Persönlichkeit gehörenden Oualitäten feines Berufes als Staatsbeamter walten. Beide Staatstheorien — die mosaische und die platonische — haben mit einander gemein die ethisch-soziale Tendenz der Niederhaltung des Privategoismus und der Einschränkung des Einzelinteresses zu Gunsten des Gemeinlebens und des Staatswohles. Während dies aber bei Plato durch Aufhebung der iudividuellen Freiheit geschieht, hält Moses Privateigenthum und Freiheit des Individuums aufrecht, beschränkt jedoch erstens durch den scharf durchgeführten Grundsatz der Besitzgleichheit an unbeweglichem Eigenthum und durch die obeiigenaiinten Institutionen, welche auf eine Milderung der Härten des Eigenthumsrechts zu Gunsten der Besitzlose», Armen und Fremden abzielen; der individuellen Freiheit aber läßt er, bei all' der schwerwiegenden Bedeutung, welche den Staatsgesetzen zuerkannt wird, einen gewissen Spielraum und zockt ihr eine den-; Gesetze» der Billigkeit entsprechende Berücksichtigung. Ferner her:rscht bei Plato eine, sozusagen, geistesaristokratische Sonderung der Strande mit scharfer Abstufung der politischen Rechte, bei Moses, abgesehen von der Aussonderung des besitzlosen, von der gesetzlich gebotenen Unterstützung lebenden Priesterstandes, eine demokratische Ausgleich,ung des gesammteu Volkes hinsichtlich aller -politischen wie sozialen Rechte und Pflichten. Bei Plato Ausschluß aller fremden, nichthellenis chen Elemente aus dem Staate, in welchem für sie außer dem SklavendÄenst kein Platz ist, bei Moses das Gebot der Liebe des Fremdlings lund der Bethätigung dieser Liebe durch alle zur Milderung der LagL der Bedrängten geschaffenen Jnstitutioiien. Bei Plato politische Glleichsteckung der Frauen mit den Männern, aber Aufhebung ihrer nporalischen Existenz als Gattinen und Hausfrauen, bei Moses Beschränkung der Frauen auf ihren natürlichen Beruf, aber innerhalb desselben unversehrte moralische Reinheit und die dieser entsprechend geachtete Stellung in der Familie und im Staate. Endlich bei Plato Rechtfertigung des Sklaventhums, weil es für die niederen Wesen,, als welche die Sklaven auch dem philosophische» Hellenen gelten, besser sei, : beherrscht und als Mittel gehandhabt zu werden, denn sich sieGst zu lenken und zu bestimmen; bei Moses theilweise Aufhebung; der Sklaverei und ihre Umwandlung in eine zeitlich beschränkte Dienstbarkeit und das Gebot einer durchgehends milden Behandlung; der Sklaven, welches an die Mahnung, daß die Israeliten einst.- selbst Sklaven gewesen, geknüpft wird. Diese theilweise Aufhebung des Sklaventhums und seine Umwandlung in ein zeitlich begrenztes und durch gesetzliche Gai.antien geschütztes Dienstverhältniß, sowie die Vorschriften der Milde für die Behandlung des eigentlichen Sklave» sind für jenes frühe Alterthnm als eine hohe Stufe der Entwicklung sozialer Gesetzgebung zu betrachten, zu der weder die Gesetze Roms, noch Griechenlands, auch nicht die Staatstheorien eines Plato und Aristoteles sich zu -erheben vermochten. Ebenso verdient, als ein sonst dem Alterthum fremder Zug der Humanität, hervorgehoben zu werden, daß, bei aller Heilighaltung der Staatsidee und bei all der verpflichtenden Kraft, die den Staatsgesetzen zugeschrieben wurde, der Einzelne nicht als bloßes Mittel, sondern zugleich als Selbstzweck betrachtet wurde, auf dessen individuelle Verhältnisse das Staatsgesetz Rücksicht zu nehmen habe.- Trotz der ausnahmslosen und allgemeinen Verpflichtung zum Heeres-' dienst, ließ der Gesetzgeber den zur Besitznahme des Landes gewaffneteu' Schaaren durch die Beamten verkünden: „Wer unter euch ein neues^ Haus gebaut und es nicht eingeweiht, einen Weinberg gepflanzt und^ ihn nicht gelöst hat, kehre zurück in sein Haus, daß er nicht sterbeim Kriege, und ein Anderer es einweihe oder löse. Wer von euch! sich ein Weib verlobt und es nicht heimgeführt hat, kehre zurück ins sein Haus, daß er nicht sterbe im Kriege und ein Anderer es heimführe.') So verschiede» ist das soziale Ideal des großen hellenischen Weisen in einem Zeitalter, welches auf die höchste politische und geistige Blüthe seines Volkes gefolgt war, von dem sozialen Ideal des weisen israelitischen Gesetzgebers, der aus einer im Frohndienst geknechteten und niedergehaltenen Sklavenschaar ein freies Volksthum zu schaffe» unternahm! Sucht mau nach einem kurzen Schlagworte, um diese beiden, aus so heterogenen Voraussetzungen hervorgegangenen und so disparaten Staatsideale in charakteristischer Weise zu bezeichnen, so kann man sagen: Das Staatsideal Plato's ist ein auf philosophischaristokratischer Basis beruhender kommunistischer Staatsabsolutismus, das Staatsideal Moses' ist ein auf ethisch-demokratischer Basis ruhender, durch die Idee des Monotheismus begründeter Sozialismus. -) 5. B. Mos. 20, 5-7, vergl. 5. B. Mos. 24, 5. \ jL