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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1892-12-16 · Heft 51 (16.12.1892) · p. Seite 604

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
56 (1892)
Issue
Heft 51 (16.12.1892)
Date
1892-12-16
Page
Seite 604 (sequence 4)
Language
German
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604 Erziehungsanstalt für daS gesammte Volk/) der die Pflege der Sittlichkeit und Wissenschaft, welche beide in inniger gegenseitiger Durchdringung das Wesen der Philosophie ausmachen, obliegt. Im Staate soll sich die sittliche Idee, die zugleich die höchste Erkenntniß ist, verwirklichen. Daraus folgt für Plato, daß der Staat auf Philosophie zu begründen sei. „Wenn nicht/' sagt Plato, „die Philosophie in den Staaten herrschen oder die Herrscher aufrichtig und gründlich Philosophie treiben, wenn nicht die Macht im Staate und die Philosophie in Einer Hand liegen, giebt es kein Ende der Leiden für die Staate» und für die Menschheit."^) Nur Wenige also sind zur Herrschaft geeignet und berufen, denn nur Wenige unter allen werden der höchsten Tugend und Einsicht theilhaftig?) Da demnach die bei weitem überwiegende große Mehrheit des Volkes an der Regierung des Staates keinen Antheil haben darf, so muß eine Eintheilung des Volkes in Stände vorgenommen werden, und einem jeden dieser Stände muß ein eigenes Arbeitsgebiet im Staate und für denselben zugewiesen werden. Theilung der Arbeit ist auch im Platonischen Jdealstaate das Losungswort! Der naturgemäßeste und vernünftige Eintheilungsgrund kann für Plato weder im Besitz noch in der Abstammung liegen, sondern - ausschließlich in der Beschaffenheit der Seele oder in den geistigen Anlage» des Menschen. Die Seele zeigt drei Hauptfunktionen: die sinnlich-begehrliche, die Gefühlssunktion oder die der Affekte — schlechthin die muthige genannt — und die Funktion der Vernunft?) Je nach dem Vorwiegen der einen oder andern seelischen Anlage eignet sich der Mensch für die eine oder andere Lebensaufgabe, und das Ziel seiner Thätigkeit wird gerichtet sein auf die Verwirklichung derjenigen Tugend, die seinen Anlagen am gemäßesten ist und mit der Aufgabe, zu der er berufen ist, im engsten Zusammenhänge steht.") Tie Tugend des erkennenden Theiles der Seele oder der Vernunft ist die Weisheit, die des muthigen die Tapferkeit, die dem sinnlich-begehrlichen Theile entsprechende Tugend ist die Besonnenheit oder Selbstbeherrschung. Diese drei Tugenden sollen im Staate zur vollen Verwirklichung gelangen. Geschieht dies, d. h. erfüllt jeder Theil der Seele voll und ganz seine Aufgabe, dann ergiebt sich daraus als Resultat eine vierte Tugend — die Gerechtigkeit — welche den Ausdruck der völligen Harmonie und der Uebereinstimmung aller Theile innerhalb der Volksgemeinschaft bildet?) Dieser Dreitheilnug der Tugenden, aus deren Verwirklichung im Leben der Gemeinschaft sich als vierte die Gerechtigkeit ergiebt, entspricht die Dreitheilung der Stände in den der Herrscher, deren eigenthümliche Tugend die Wahrheit ist/) den der Wächter oder Krieger mit der Tugend der Tapferkeit), und den der Landbauer, Handarbeiter und Gewerbetreibenden, deren Tugend die Selbstbeherrschung und der willige Gehorsam ist/) oder, wie man im Anschluß an die bei der Benennung der mittelalterlichen, den platonischen nahe kommenden Stünde übliche Terminologie sie zu bezeichnen pflegt: Lehrstand, Wehrstand und Nährstand/o) Jeder dieser drei Stände versieht allein und ausschließlich sein Geschäft und hat an denen der anderen Stände keinerlei Antheil.") Ebensowenig wie die Gewerbetreibenden h Politicus, 309c. 2, Rcpubl. 5, 473c, d. 3) Rep. 428 fin. 4) Rep. 4, 441. ->) Rep. 4, 433a. «) Rep. 4, 433. ff. ') Rep. 4, 428. 8) Rep. 4, 429. '•') Rep 3, 415. 5, 463. 10) Vgl. Zeller: Philos. d. Grieche» II, I. S. 704. ") Rep. 4, 435. an der Staatsverwaltung oder an der Wehrkraft betheiligt sind/, ebenso wenig dürfen die beiden oberen Stände — die Herrscher und Krieger — in irgend welche Berührung mit dem gewerblichen Lebe, treten. Sie leben nur dem Staate und werden durch die Arbei: des dritten Standes unterhalten. Es wird sogar für diese beiden Stände, damit ihr Sinn ausschließlich auf die Gemeinschaftsinteressei und die idealen Güter des Lebens gerichtet bleibe, das Privat eigenthnm, die Ehe und das Familienleben aufgehoben?) Sie bilden alle im strengsten Sinne des Wortes eine Familiengemeinschaft mi: gemeinsamen Wohnungen, gemeinsamen Mahlzeiten, mit Weiber und Kinder-Kommunismus. Da hierdurch der häusliche Wirkungs kreis der Frauen aufhört, so sollen die Frauen, gleich den Männern an dem Werke der Kindererziehung, am Kriege und an den Staats geschäften theilnehmen?) Diese in seinem Jdealstaate proklamirt politische Emanzipation der Frauen der beiden oberen Stände beruh auf Plato's mit seinem Lehrer Sokrates gemeinsamer Ueberzeugum von der Gleichheit sittlicher Anlagen in beiden Geschlechtern/) Wi. das Privateigenthum, die Ehe und Familie bei den beiden oberen Ständen um des Staatsiutereffes willen aufgehoben wird, so fiel); die Erziehung der Kinder, schon um der zu treffenden Auswahl willen für die Konstituirung der Stände, ausschließlich unter der Aufsicht und der Macht des Staates. Die Kinder werden in öffentlichen Verpflegungshäusern untergebracht, je nach ihren Anlage:, durch Musik und Gymnastik, zum Theil auch durch wissenschaftlich! Bildungsmittel erzogen, und je nach der von ihnen erreichten, ihren Anlagen entsprechenden Einsicht für die Zugehörigkeit zu dem einen oder andern Stande bestimmt?) In treffender Weise weist Zeller«) auf die gegensätzlichen Moment hin, die in der platonischen Staatstheorie neben einander und in innerer gegenseitiger Durchdringung zur Geltung kommen, vermög! deren sie neben mannigfachen Anknüpfungen angegebene geschichtlich. Verfassungsverhältnisse der Vergangenheit, „mit prophetischem Blio und mit kühnem Griffe gewisse Bestrebungen und Einrichtungen de Zukunft vorausschaut und vorwegnimmt." Mit der dorisch-sparta nischen Verfassung hat sie, wiewohl durch ganz andere Motive geleite' und auf wesentlich verschiedene Ziele hinsteuernd, die schroffe Sonderung der Stände und das Prinzip von der Allmacht des Staates und de, Aufhebung der individuellen Freiheit gemein, während sie sich durä die kommunistische Idee der Beseitigung des Privateigenthums und der zum Gesetz erhobenen Weibergemeinschaft scharf von ihr unter scheidet. Wie der platonische Staat hier an thatsächliche Berhältniss. anknüpft, ohne sich mit ihnen zu identifizire», so antizipirt er in seine Gliederung der Stände den Grundgedanken der Organisation de: mittelalterlichen Hierarchie, ebenfalls freilich mit Zurücklassung eine philosophisch-theoretischen Restes, der weder in dieser, noch jemal anderswo eine Verwirklichung gefunden hat. Die Philosophen nehme: im platonischen Staate zu den übrigen Klassen des Volkes eine ähn liche Stellung ein, wie die Priester des Mittelalters zu den Laien Wie hier die Priester, so sollen dort die Philosophen ihren Geist aus schließlich auf das Uebersinnliche und Ideelle grichtet halten. Darau ergiebt sich, wie für die Philosophen das Gebot der Besitzlosigkeit so für die Priester die Lossagung von den wesentlichen individuellen Zwecken, wie sie in Mönchsgelübdeu und Entsagungen aller Art z: Tage getreten ist. Aus demselben Umstande aber, daß diese Stand, 4) Ebendas. 433 f. 2) Rep. 5, 457c ff. 3) Rep. 5, 454 ff. ■*) Rep. 5, 453 ff. Vgl. ckenophon Symp. 2, 9. R) Rep. 3, 413, 415 u. a. «. O. «) Philos. der Griechen, 3. Anfl., Theil 2, 1. Abth. S. 781 ff.

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