Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 50 (9.12.1892)
- Date
- 1892-12-09
- Page
- Seite 595 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Und dies ist die Bewandtniß des Erlaßes: Es erlasse jeglicher Schuldherr sein Darlehn, das er seinem Nächsten geliehen; er soll nicht drängen seinen Nächsten nnd seinen Bruder, denn ein Erlaß dem Ewigen ist verkündet."') — Ob und »wieweit diese sozialen Institutionen, die nach Friedrich Albert Lange's treffendem Ausdruck „als ein Versuch zu betrachten sind, die reine .Ausgleichung der Vermögensverhältniffe zur Theorie zu erheben",") nu israelitischen Staate praktische Verwirklichung gefunden haben, zu welchen Zeiten sie befolgt wurden oder nicht, ist nicht leicht festzustellen nnd würde für den vorliegenden Zweck zu weit führen. So viel steht -est, daß zu verschiedenen Zeiten, wo diese Gesetze in Vergessenheit gerathen und infolge deffen ungleiche Besttzverhültnisse innerhalb der israelitischen Gemeinschaft eingetreten waren, von den geistigen Führern des Volkes öfter auf die mosaischen Institutionen hingewiesen wurde, um dem zunehmenden Unterschiede zwischen Besitzenden und Nichtbesitzenden, zwischen arni und reich wirksam zu steuern. So geschah dies auch zur Zeit der Perserherrschaft, als der zweite Tempel erbaut nnd die Israeliten aus dem babylonischen Exil nach Palästina zurückgeführt wurden, durch die Propheten Esra und Nehemia?) Wir haben es denmach bei diesen sozialen Gesetzen mit nur zeitweise nnd unterbrochen praktisch gewordenen Institutionen zu thun; der Werth aber, den man ihnen als sozialen Theorien beizumessen hat, besteht vor Allem darin, daß sie, unter Aufrechterhaltung und Wahrung des Prinzips des Eigenthumsrechts, eine gleiche Vertheilung des unbeweglichen Gutes und eine Verhinderung des Aufkommens von Standes- und Verniögensunterschieden erstrebt haben. Das Eigenthumsrecht erscheint in der mosaischen Verfaffung gewahrt und gesetzlich geschützt, es wird aber andererseits durch gesetzliche Verordnungen darauf hingewirkt, daß dasselbe im Sinn und Interesse der ausgleichenden Gerechtigkeit gemildert und jede Härte und Unmeuschlichkeit in der Wahrnehmung desselben ausgeschlossen iverde. Auch hier knüpft die Gesetzgebung an die agrarischen und Bodenkulturverhältnisse an, da der durch Vertheilung des Bodens geschaffene Grundbesitz die Grundlage des gesummten wtrthschaftlichen Besitzstandes gebildet hat. Dahin gehört vor Allem das Gesetz, daß bei jeder Getreideernte das Ende des abzumähenden Feldes, bei jeder Weinernte die Nachlese und der Abfall in dem Weinberge von dem Eigenthümer nicht abgeerntet, beziehungsweise nicht aufgelesen und gesammelt werden durste, sondern dem Armen und dem Fremdling überlasten werden mußte?) Diese gesetzliche Beschränkung des Eigenihumsrechts zu Gunsten der Besitzlosen und Fremden scheint eine, auch hinsichtlich der quantitativen Milderung der Noth und des Elends nicht unbedeutende gewesen zu sein, denn die nicht abzumähende Ecke des Getreidefeldes sollte — nach der traditionellen Auffassung jener gesetzlichen Bestimmung — wenigstens Vf,0 des Ganzen betragen/-) Ferner durfte der Hungrige zur Stillung seines Hungers in den Weinberg eines Anderen gehen, sowie auf dem Felde Aehren zur Sättigung rupfen. Einer Verletzung des Eigenthumsrechtes machte er sich erst schuldig, wenn er über das Maß seines augenblicklichen Hungers hinaus dem Eigenthum eines Andern Nahrungsmittel entwendete und dies dadurch bekundete, daß er dieselben in die Tasche oder in einen Behälter steckte?) Daran schließen sich die Verordnungen zur Milderung der Härte der Eigenthumsgesetze, hinsichtlich des ') 5. B. Mos. 1 und 2. ") Fr. Alb. Lange: Die Arbeiterfrage. 2. Aufl. S. 277. ") Nehemia 10, 32. Vgl. I. Hamburger: Real-Encyclopädie für Bibel und Talmud. Art. Sabbath- und Jobeljahr. ") 3. B. Mos. 19, 9, 10. 5. B. Mos. 24, 19. 6) Talmud, Traktat Peah, Abschn. I, 2. °) 5. B. Mos. 23, 25, 20. Pfändungsrechts. Der Gläubiger durfte nicht in das Haus des Schuldners kommen, um ihm ein Pfand abzupsänden; draußen mußte er stehen bleiben, bis der Mann, dem er geliehen, das Pfand auf die Straße zu ihm hinansbrachte?) War der Schuldner arm, so mußte ihm der Gläubiger das Pfand, sofern es zum Schutz während der Nachtruhe unentbehrlich war, vor Sonnenuntergang znrückgcben.'-') Der Lohn eines Arbeiters oder Mielhlings durfte nicht über Nacht zurückbehalten werden?) und zwar gleichviel, ob dieser ein Einheimischer oder ein Fremder war. Diese und viele andere ähnliche Institutionen zur Milderung der Strenge des Eigenthumsrechtes und seiner gesetzlichen Wahrnehmung, zur Abwehr materiellen Elends und der Noth, im Bunde mit den oben behandelten Gesetzen zur Aufrechterhaltung der Besitzgleichheit verleihen der sozialen Gesetzgebung der mosaischen Verfassung einen humanen Charakter, wie er für das Alterthum ohne Gleichen dasteht und in vielen Stücken, auch in der modernen Zeit noch nicht erreicht ist. Ein ähnlich milder, die Armen und Bedrängten mit schonender Rücksicht behandelnder Zug der sozialen Gesetzgebung ist in den Institutionen wahrzunehmen, die den Lebensnerv der wirthschaftlichen Verhältnisse im Alterthum betreffen, wir meinen die Sklaverei. Schon das Gebot des allwöchentlich zu feiernden Ruhetages — des Sabbath — wird auf das Nachdrücklichste und wiederholt mit den Worten begründet: „Damit dein Knecht und deine Magd ruhe wie du"?) Durch diese Begründung wird dem Sabbathgesetze ein sozialer Charakter verliehen, und sein Einfluß auf die Milderung des Unterwürfigkeits- und Abhängigkeits-Verhältnisses des Sklaven von feinem Herrn war in der That ein großer. Sobald der Sklave einen Tag in der Woche sein nennen kann, so daß sein Besitzer, wenn er nicht der schwersten aller Strafen — der Todesstrafe — sich aussetzen will, ihm an diesen! Tage keinerlei Arbeit auferlegen darf, ist er nicht mehr ein bloßes Werkzeug, eine willkürlich zu handhabende Sache in der Hand seines Herrn wie dies bei den anderen Völkern des Alterthums der Fall gewesen und sogar von den großen Denkern der Griechen als gerechtfertigt bezeichnet unirdx sondern er wird dadurch zur Person, zum Rechtssnbjekt, dessen Verj hältniß zu seinem Herrn, auf gesetzlich unverrückbarer Grundlage ruht. Diese Auffassung des Sklavenwesens tritt denn auch in der That in allen dastelbe betreffenden Institutionen unverkennbar hervor. Daß der einheimische Sklave durch die tösende Kraft des Jobeljahres seine Freiheit wieder erlangte, ist schon oben erwähnt worden. Aber auch ohne erst die befreiende Kraft des Jobeljahres abwarten zu müssen, erlangte der einheimische Sklave jedesmal nach einer sechsjährige» Dienst- und Arbeitszeit die Freiheit wieder, und war er mit Frau und Kindern verkauft worden, so erhielten diese zugleich mit ihm die Freiheit?) Der befreite Sklave durfte nicht leer entlassen, es mußte ihm vielmehr vor der Heerde, von der Tenne und Kelter des Herrn ein angemessener Besitz mitgcgeben werden?) Die Annahme der dargebvtenen Freiheit seitens des Sklaven galt für so selbstverständlich und durch das Gefühl der Menschenwürde geboten, daß, wenn er sie nicht annehmen wollte, weil er die gewohnte malerielle Versorgung im Sklavendienste der unsicheren Zukunft in der Freiheit vorzog, er als ein der Menschenwürde und des sittlichen Gefühls verlustig Gewordener gebrandmarkt wurde und für alle Zeiten das hohe Gut der Freiheit, dessen er sich unwürdig gezeigt, verlor.7) War durch!) 5. B. Mos. 24, 10, 11. 2) 5. B. Mos. 24, 12, 13. 2. B. Mos. 22, 25, 2«. «) 3. B. Mos 19, 13; 5. B. M. 24, 14, 15. 4) 5. B. Mos. 5, 14 u. 15. 2. B. Mos. 23, 12. ») 2. 58. Mos. 21, 2, 3. ö) 5. B. Mos. 15, 13 u. 14. 7) 2. 58. Mos. 21, 5 u. 6. 5. B. Mos. 15, 16—18.