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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1892-12-09 · Heft 50 (9.12.1892) · p. Seite 594

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
56 (1892)
Issue
Heft 50 (9.12.1892)
Date
1892-12-09
Page
Seite 594 (sequence 6)
Language
German
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594 mie überhaupt der gesanimte levitische Stamm waren bei der Besitzergreifung und Vertheilung des Landes durch ein scharf betontes ausdrückliches Gesetz von jedem selbständigen Besitz ausgeschlossen worden/) sie lebten nur von den gesetzlich fixirten Gaben des Volkes, von dem Zehnten, der ihnen als Entgelt für ihre mit Entsagung von jedein Eigenthum an Grund und Bode» verknüpften Knltusdienste zuerkannt worden war?) Die ausgeschiedeneu 48 Levitenstädte, die diesem Stanime als Wohnsitze angewiesen waren, bildeten nicht sein Eigenthum, waren unveräußerlich, denn sie dienten, theilweise wenigstens, zugleich als Staatsiustitut für die Aufnahme der von der Blutrache verfolgten Menschen, die dort eine Zufluchtsstätte finden sollten/') Wenn in späterer Zeit und schon zur Zeit der Richter Anmaßungen und Ausschreitungen des Priesterstandcs zu Tage treten, so sind dies eben Ausschreitungen und ein Abfaü von den Anordnungen des Gesetzgebers Moses, ebenso wie die Einsetzung des Königthunis ein, freilich von Moses geahnter, Abfall von der ursprünglichen Gottesrepublik gewesen ist, weshalb er denn auch für diese» Fall der Entartung Vorschriften zur Beschränkung des Königthums und zur Verhiitung eines üppigen höfischen Luxus gesetzlich fixirt hat?) Die Ausschreitungen des Priesterstandes und die Einsetzung des Königthums waren in demselben Maße ein Abfall von der mosaische» Verfassung, wie das häufige Verfallen des Volkes in heidnischen Götzendienst, und alle drei Erscheinungen hatten in einer und derselben Duelle ihre Begründung, darin nämlich, daß das Volk für die Dauer, der Herrschaft der Gottesidce allein sich unterzuordnen, nicht Geisteskraft und Tugend genug befaß, und daher in Götzen, irdischen Machthabern und anmaßende» Priestern sinnlich wahrnehmbare und greifbare Autoritäten sich erschuf. Diese Wandlungen späterer Zeiten berühren aber durchaus nicht den Geist der mosaischen Verfassung, und deshalb muß, wenn man häufig die Bezeichnung dieser als einer thevkratischen Verfassung findet, dies mit großer Vorsicht und kritischer Prüfung aufgenonnnen werden. Nach sozialer Seite hin bildet die Grundlage einer jeder Verfassung, besonders des Alterthnms, die Agrargesetzgebung oder die Bestiiumungcir über die Vertheiluug von Gruild und Boden. Diese Vertheilung geschah beim Volke Israel nach der Besitzergreifung des Landes durch das Loos, aber nach dem strengen Grundsätze der Besitzesgleichheit. Zu diesem Zweck wurde die Seelenzahl eines jeden Stainmes durch Zählung fcstgestellt, und der Umfang des Ackerlooses in festbestimmtem, gleichem Verhältniß zu der größeren oder geringeren Seelenzahl eines jeden Stammes und einer jeden Familie innerhalb desselben fixirt.') Ein Gesetz betonte scharf die Unzulässigkeit der Erweiterung des Besitzstandes des einen Stammes durch Verminderung desjenigen eines anderen.") Der Grundsatz der Gleichheit des Besitzes an Grund und Boden im Verhältniß zur Bevölkerungszahl der einzelnen Stämine und Familien sollte ansnahmlos fcstgehalten werden. In diesem obersten sozialen Grundsätze der Besitzgleichheit hatten mehrere andere gesetzliche Bestimmungen ihre Begründung, die für den Geist und Charakter der mosaischen Verfassung in hohem Grade bezeichnend sind. Zunächst beruht auf diesem Grundsätze der Verhütung jeder Besitznngleichheit die scheinbar harte erbrechtliche Bestimmung, daß, wenn nach deur Tode des Familienoberhauptes Söhne und Töchter zurückblieben, nur die Erstcren erbten, die Letzteren >) 4. B. Mos. 26, 64. 5. B. Mos. 14, 27, 29; 12, 12. *) ebendas. s) 5. B. Moses 35, 6, 7. 4) 5. Buch Moses 17, 16—2o. ») 4. B. Mos. 26, 52—56; 33, 54. «) 4. B. Mos. 36, 7—9. | aber von jedem selbstständigen Erbe ausgeschlosicn wurden, so das. ihre Erhaltung für den Fall der Nichtverheirathung ausschließlict, der Familienpietät der Brüder überlassen war. Diese wie die ander gesetzliche Bestimmung, daß, wo keine Söhne sind, die Töchter zwa in den vollen Genuß des Erbrechts eingesetzt werden, dies aber a, die ausdrückliche Bedingung geknüpft wird, daß sie nur an Männer die dem Geschlechte und der Familie ihres BaterstammeS angeüörcn sich verheirathcn dürfen J), wird im Pentateuch damit begründet, das. kein Erbgut und kein Besitz von einem Stamm zu den« anbei« übergehe'), damit nicht der Besitz des einen verringert, der des an deren vermehrt werden und dadurch die von der Gesetzgebung ab gewiesene soziale Ungleichheit des Besitzstandes eintreten könne. Eiin weitere Folge dieses sozialen Grundsatzes der Unverrückbarkeit de-, Familien- und Stammeseigenthums machte sich bei Kauf und Ver kauf, soweit er unbetvegliche Güter betraf, geltend. Jeder Vertan von Grund und Boden geschah unter Vorbehalt des Einlösnngs rechts, welches den Verwandten des ursprüngliche» Eigenthümers z> dem Zweck eingeräumt wurde, um den vorübergehend veräußerte, Grund und Boden der Familie und dem Stamme, dem er ur sprünglich angehört, wieder zurückzuführen.3) Eine weitere tiefgreifend Konsequenz fand dieses Staatsgrundgesetz von der Unverrnckbarkei und Gleichheit des Grundbesitzes in der Institution des Halljahre- oder des Jobeljahres. In Zeiträumen von je 50 Jahren ward das Jobeljahr begangen, an dessen feierliche »ud weihevolle An kündigung in erster Reihe die soziale Anordnung geknüpft wär, das jeglicher Besitzstand an Grund und Boden, der im Laufe des ver flosseneu halben Jahrhunderts veräußert war und seinen Besitze gewechselt hatte, zu seinen ursprünglichen Eigenthümern zurückkehrte.' Durch diese Institution wurde, streng genommen, jeder endgültig Kauf und Verkauf von unbeweglichem Gut aufgehoben, und br vorübergehende Kaufvertrag hatte nur die Giltigkeit eines Pacht Vertrages. Da somit der Käufer von Grnnd und Boden ein »n vorübergehendes Eigenthumsrecht an demselben erwarb, so gebot eit Gesetz die gerechte Abmessung des Kaufpreises nach Verhältniß de, Zahl der Jahre, die seit dem letzten Halljahre verflossen waren, unk derer, die bis zum nächsten Halljahre noch zu verfließen hatten; denn so heißt es in der Begründung, nur eine Anzahl von Ernten gelang eigentlich zum Verkauf, nicht der Grund und Boden selbst?) Auä auf die Wiedererlangung der Freiheit seitens der Personen, die durck Verarmung ihres Besitzes verlustig gegangen und Schuldknechte eine-, anderen geworden waren, erstreckte sich die einlösende Kraft des Jobeljahres. Die dahin gehende Bestimmung lautet: „Wenn dein Brudc: bei dir verarmt und sich dir verkauft, so laß ihn nicht Sklavcndienst verrichten. Wie ein Miethling, wie ein Beisasse sei er bei dir, bis zun Jobeljahre diene er bei dir. Und dann gehe er von dir, er und sein Söhne mit ihm, und kehre zurück zu seinem Geschlechte und zur Besitz,,», seiner Väter."Mit dieser die Wahrung der Gleichheit des unbeweglichen Besitzes und die Aufrechterhaltung der persönlichen Freiheit innerhalb der Staatsgeineinschaft zum Ziele habenden Jnstitutio, hing eng zusammen die Einrichtung des Erlaßjahres, welches atO sieben Jahre wiederkehrcnd, sich siebenmal innerhalb jeder Jobelperiokr wiederholte. Alle sieben Jahre sollte, zum Zwecke der Beseitig»», der durch Verarmung entstandenen Ungleichheiten der Besitzverhältnisse ein allgemeiner Schuldenerlaß stattfinden. „Am Schluffe von siebe, 0 4. B. Mos. 36, 6, 11 und 12. *) ebendas. 36, 7 und 9. 3) 3 B. Mos. 25, 29-31. 4) 3. B. Mos. 25, 8-13. 3. B. Mos. 25, 14—17. °) 3. B. Mos. 25, 39-41.

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