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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1892-08-19 · Heft 34 (19.8.1892) · p. Seite 398

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
56 (1892)
Issue
Heft 34 (19.8.1892)
Date
1892-08-19
Page
Seite 398 (sequence 2)
Language
German
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398 fragen habe, das; es ihr nur auf Feststellung des Thatbestaudes > aukomme. Auch dürfte es zweifelhaft sein, ob ein Machtwort des Staates den gewünschten Erfolg haben würde. Das Gift der Lüge würde am Ende im Geheimen weiter schleichen und um so gefährlicher werden. Aber es giebt bielleicht ein anderes Mittel, das seine Wirkung schwerlich verfehlen kann: Tie Staatsanwaltschaft muß veranlaßt werden, Jeden, der die Lüge vom „rituellen Morde" oder die „Blutbeschuldigung" ausspricht oder in irgend einer Form zur Darstellung bringt, wegen Beschimpfung der Inden als Religionsgenosfeilsch aft zu verfolgen. Tenn eine schwerere Beschimpfung einer Religionsgenossenschaft kann es nicht geben als die, welche man gegen die Juden erlogen hat, daß sie gewissermaßen Kannibalen aus Religio» seien, Menschenblut aus Religion genieße» und, um dieses ihr religiöses Bedürfnis; zu befriedigen, sogar vor dem Morde nicht zurückschrecken. Es unterliegt keinem Zweifel, daß, wenn der Arm der europäische» Gerechtigkeit jene chinesischen Lugner erreiche» könnte, welche gegen die christlichen Missionen in Ehina die Mär anssprengen, daß sie Ehinesenkinder rauben und morden, weil sie deren gemäß den Einrichtungen der christlichen Religion zu religiösen Zwecken bedürfen, dieselben wegen Beschimpfniig der christlichen Religion würden zur Berautwortung gezogen werden. Die jüdische Religionsgeiiossenschast in Deutschland befindet sich einem Theile der Christen gegenüber in demselben Falle wie die christlichen Missionen in China gegenüber einem Theile der Chinesen. ES ist kaum anzunehme», daß sich in Deutschland ein Staatsanwalt fände, der die Erhebung einer solchen Anklage verweigern würde, und wenn das Unerwartete dennoch geschehen sollte, so bliebe immer noch der Weg der Privatklage, und die berufenen Vertreter der jüdischen Gemeinden sollten gegen jedes Falls von „Blutbeschuldigung", wo und in welcher Form er auch austräte, den Rechtsweg einschlagen. Daun dürfte der Segen der öffentlichen Gerichtsbarkeit der Lüge zum Fluche gereiche». Dann werden die Gerichte gezwungen sein, festzustetlen, daß die „Blutbeschuldigung" eine ungeheuerliche Lüge ist, daß nie nnb nirgends in eines Inden Kopfe die Idee entstehen könne, daß seine Religion ihm gebiete, Menschenblut zu genießen, daß vielmehr die jüdische Religion den Genus; des Blutes in jeder Gestalt hundertfach verbiete und daß das in den Zehn Geboten enthaltene Verbot des Mordes unter keinem Vorwände eine Ausnahme zulasse. Die Probe auf ders Exempel könnte sofort bei dem famosen Prozeß Paasch gemacht werden. Denn dieser hatte die Unverfrorenheit, nach dem Bericht Ihrer Zeitung, in der Gerichtsverhandlung vom 6. August zu sagen: „Ich weiß nicht, ob der Herr Präsident mit dem jüdischen Ritus so vertrant ist wie ich. Ich weiß, das; die Juden Ehristenblut zu ihren Zwecken benutzen." Und er meint sogar, daß sein eigenes kostbares Blut irgend einer „verruchten Synagoge" von Herrn v. Brandt zur Verfügung gestellt worden sei. Ru», tue litwckrw, liic sali»! Er solle sagen, woher er seine Wissenschaft habe, er solle den Beweis der Wahrheit führen oder, — da man Weis; nicht in Schwarz verwandeln, und eine Lüge nicht zur Wahrheit machen kann — wegen Beschimpfung der jüdischen Religion verurtheilt werden. Daß in solcher Richtung vorgegangen werden müsse, dürfte Angesichts oeS Santcncr Falles auch dem eingefleischtesten Optimisten einleuchten. Denn ihn zeichnet etwas wohl vor allen anderen bisher bekannten Beschuldigungen des „rituellen Mordes" aus, — nämlich der Zeitpunkt, zu dem er begangen sein sollte. In den Zeiten herum. Demi man hatte noch keine andere Verwendung für d>>- Ehristenblut erfunden, als eine Zuthat zu den „Osterkuchen" zu bilde,,. Darum mußten auch alle „rituellen Morde" um jene Zeit geschehe», und eS ist wohl kaum ein Fall bekannt, das; den Juden früher, uials höchstens drei Monate vor Ostern, ein „ritueller Mord" zugo schrieben wurde. Der Xantener Fall aber ereignete sich etwa zwei Monate nach Ostern oder zehn Monate vor Ostern, und da man den Juden zu alle» Uuthaten kaum noch die geheime Kunst ui erkennen wird, Blut so lauge Zeit aufzubewahreu, ohne daß es oll Eigenschaften verliert, die dasselbe auszeichnen, so scheint es, daß Di, Rotte, welche sich „Antisemiten" nennt, ihr Operationsfeld in bin« Richtung erweitern und den Juden den Gebrauch von Christeubl auch noch zu anderen mibestimmten Zwecken als zur Zubereitung vo> „Osterkuchen" andichten will. Darum also, mit Herrn Dr. Jelliuel „frisch, muthig und hoffnungsvoll zur That!" Dr. S. Kalisch: l. das yaudl oer S Richte äier „i lvöpftei , u Bei i tS an :t ein in voi nnb k und nsproz ,Aus' Sach > ni, II. In der Nr. 32 der „Mg. Ztg. des Jud." vom 5. August ls*.»2 giebt Herr Dr. Adolf Jelliuek unter der obigen Ueberschrift eine Auo wort auf die in Nr. 30 gestellte Frage: „Was nun?" Er forba für alle Kultnrstaaten Gesetze, kraft deren, „jede Anklage auf Bl-» beschuldiguug „aus rituellen Motiven" gegen die Juden von da Gerichten zuruckgewiesen würde." Diese Gesetze sollen ferner „durch die Hiuzufüguug bestärkt iueibui daß die Verbreitung des Blutmärchens in Wort oder Schrift fh/ii würdig sei, aus demselben Grunde, aus welchem es nicht gesta u wird, sitteuverderbende Schriften feilzubieten." Dieser Vorschlag bietet der Betrachtung zwei Seiten dar: m: juristische und eine politische. In juristischer Beziehung ist es von Interesse, den Vorschlag oo Herrn Dr. Jelliuek gegen das in Deutschland geltende Strafrecht uni Strafverfahren abzuwäge». Eine Blutbeschuldigung, oder juristisch gesprochen: eine Körp i Verletzung oder ein Mord aus angeblich „rituellen Motiven" ble-b bcm Staatsanwalt immer eine Körperverletzung bezw. ein Mml schlechtweg. Der Staatsanwalt hat bei seiner Entschließung, ol er die Eröffnung der Voruntersuchung und sodann eventuell Di Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen will, nicht elw Motive der strafbaren Handlung zu berücksichtige». Bielmel, hängt seine Entschließung lediglich davon ab, ob nach den Fr gebirissen des Vorbereitungsverfahrens die Handlung des Besäall digteu die „gesetzlichen Merkmale der Körperverletzung bezw. De Mordes aufweist". „Rituelle Motive" gehören aber nicht zum T-R bestände der 88 223 ff. St.-G.-B. (Körperverletzung), noch auch di § 211 St.-G.-B. (Mord). Und wollte ein Staatsanwalt - sich bei kommen lassen, wegen Verdachts der „rituellen Körperverletzung" i W des „rituellen Mordes" die Eröffnung der Voruntersuchung zu brau tragen, so würde er gemäß 8 178 St.-P.-O., „weil die in dem '.'In trage bezeichnte Thal unter kein Strafgesetz fällt", von der besä i» ßenden Strafkammer schleunigst heimgeschickt werden. Da mnt Strafgesetzbuch feinen Paragraphen über Körperverletzung oder Mer „aus rituellen Motiven" enthält, kann schon jetzt nicht wegen das,' nicht begehbaren Delikte die Anklage erhoben werden. Es ber=at mithin nicht eines besonderen, die Erhebung der Anklage verbietend Gesetzes. Ueber die Motive zu urtheilen, welche im einzelnen Fall » Angeklagten zur Körperverletzung oder zum Morde getrieben haue« ist Sache des Richters, und zwar nur des gelehrten. Dem; die G , »scher u sich I men cä »eworf; Falle 'allen len. wen »scheu Auch ii eine; »liflc, i' ä St -een,;■ Deögel .acht l me Pc n-laf; - werte : . Ng 1 . Reichs Aber WÜ - -chtet -! die verde iii'la: mg c ■ ihrer i -Werg i bleiül '-«gen Staa leie» i len u iben. die Bl ‘eit de S, i'c>viß "äuge mm er geistiger Finsternis; hatten die Juden wohl nur einmal im Jahre j schworeneu beim Morde haben mit den Motiven des Thäters mV ie Fru vor einer derartige» Beschuldigung zu erzittern, um das Osterfest I zu schaffen, da ihnen lediglich obliegt, die Schuldfrage zu entscheid-» sten nr

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