Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1892-04-22 · Heft 17 (22.4.1892) · p. Seite 197

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
56 (1892)
Issue
Heft 17 (22.4.1892)
Date
1892-04-22
Page
Seite 197 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3224737-3227931-3227949--48774-3269428
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

(ouimcit UkTiH', diese Stelle zmu (Erweise der Beschllldiguug, dos; Christen bl ll t von Illdeu zu u i t u e II c n Zwecken gebrailcht lveede, zu verwerthen. Jetzt aber, da Aug. Rohling d'e Stelle anführt, und da Biele ihm glauben, erachte ich lnich zu einer kurzen Erläuterung verpflichtet. Der Traktat Kethubäth (Hochzeitsverschreibungen) handelt in seinen! 12. Kapitel von dem Rechte einer zugebrachten Tochter uud von dem Rechte einer Wittwe, in ihres Mannes Hause zu bleiben. Blatt 102b Ende wird nun gesagt, daß, wenn Jemand kleine Kinder hinterläßt, diese bei der Mutter bleiben, nicht denen, die dieser Kinder Erben sein wurden, überlassen werden sollen. Der Grund ist ein sehrnaheliegender: die Gattin ist nicht die Erbin ihres Mannes, überhaupt haben die weiblichen Personen kein Erbrecht, wenn erbberechtigte männliche Personen vorhanden find (vgl. M. Bloch, „Das mosaischtalmudische Erbrecht", Budapest, 1890); also sind die Kleinen bei der Mutter sicher, nicht aber ist dies in gleicher Weise bei den erbberechtigten männlichen Verwandten der Fall. „Wenn Jemand" — so lautet der in Rede stehende Talmudsatz wörtlich — „bei seinem Tode der Mutter einen kleinen Sohn hinterlassen hat, und wenn die Erben des Vaters sagen: „er möge bei uns aufwachsen", und die Mutter sagt, „er möge bei mir aufwachsen", so lässt man ihn bei seiner Mutter, nicht aber bei den eventuell Erbberechtigten. Es ist nämlich einmal vorgekommen, daß diese ihn sogar anr Rüsttage des Osterfestes umgebracht haben." Der Leser wird verwundert fragen: Wie ist es möglich, hier die Anordnung oder auch nur Gestattung ritueller Christenabschlachtuug zu finden? Für Aug. Rohling ist Vieles möglich. Erstlich nämlich wird das hebräische Verbum schachnt durch „religiös, rituell schachten" übersetzt. Diese Bedeutung eignet dein Verbum aber nur, wenn Thiere Objekt sind. Da, wo Menschen Objekt sind, steht schachal zur Bezeichnung gewaltsamen Tödtens, vergl. unser „hinschlachten", z. B. Jer. 39, 0 und 52, 10: der König von Babel schlachtete die Söhne des Zedekin und die vornehmen Judäer; Jer. 41, 7: Jsmael, Sohn Nethanjas, schlachtete achtzig Israeliten, die zu Gedalja wollten; 2. Kön. 10, 7: Die Bewohner von Scnnarien schlachteten auf Jehns Verlangen siebzig Nachkommen Ahabs; Nicht. 12, 0: Jephthas Anhänger schlachteten 42,000 Ephraimiten an den Jordaufurten; vgl. noch 4. Mos. 14, 16: Die Heiden werden von Gott sagen, er habe Israel in der Wüste geschlachtet, und 1. Kön. 18, 40: Elia schlachtete die Baalspfassen. Von den Menschenopfern, welche seitens götzendienerischer Israeliten dargebracht wurden, steht zweimal verächtlich seliaehat Jes. 57, 5 und Hesek. 23, 39. Daß an allen diesen Stellen wie auch 1. Mos. 22, 10 nicht an jüdisch-rituelles Schächten gedacht werden kann, bedarf keiner Darlegung. Zweitens: Die Talumdstelle schliefst mit dem Satze: „Es ist nämlich einmal vorgekommen u. s. w." Diese Worte (hebräisch: maaseh Jmjiih, buchstäblich: „eine Thatsache oder eine Begebenheit ist gewesen") werden von Rohling und Genossen so gedeutet, daß der des Hebräischen unkundige Leser den Eindruck gewinnt, erstens: solche Handlungen seien wiederholt vorgekommen, zweitens: die talniudische Bestimmung (das Kind solle bei der Mutter bleiben) habe den Zweck gehabt, zu verhüten, daß religiöse Schächtungen am Rüsttage des Osterfestes stattfänden. In Wirklichkeit aber ist der Zweck der Verordnung nicht: religiöse Schächtungen am Vorabend des Osterfestes m verbieten, sondern: das Leben junger Erben sicher zu stellen. Hub H'vncr ist nur von einem einmaligen Ereignisse die Rede. Letzteres ergiebt sich aus den: regelmäßigen Gebrauche des Wortes maaseli. vergl. Mischna Sabbath 3, 4; 10, 7 f.; 22, 3; 24, 5 u. s. w.; überdies steht in der Thoßephtha (einer alten Sammlung jüdischgesetzlicher Traditionen, s. meine Einleitung S. 6 s.), in der allein brauchbaren Ausgabe von Zuckerumudel, Pasewalt l.^>, S. 27:!, wo dasselbe erzählt wird: masOi hajali bcechad. „es ereignete sich bei Einem, daß man ihn am Rüsttage des Osterfestes ermordete." Aus den Worten „Rüsttag des Osterfestes" folgt schlechterdings gar nichts für den rituellen Eharakter derTödtung, sondern sie dienen nur zur Vergrößerung der Schuld Derer, welche den kleinen Erben ums Leben brachten: so gottlos waren diese Leute, daß sie nicht einmal die Festtage abwarteten, sondern, imt nur recht schnell das Vermögen sich aneignen zu tonnen, am Tage vor dem heiligen Osterfeste das ihnen im Wege stehende Kind ermordeten. Die Erwähnung des Osterfestes entspricht ganz der des Versöhnungstages im Traktat Peßaehim (Osterfest) Blatt 49 ln „Rabbi Eleasar sagte: Einen Gesetzesunkundigen darf man aui Versöhnungstage, der auf einen Sabbath fällt, todtstechen." (lieber diese Stelle bitte ich rueine j Einleitung S. 40 zu vergleichen.) | Drittens, die Beziehung auf die Ehristen bringt das Flugblatt! durch folgenden kühnen Schluß in die Talmudstelle hinein: „Wenn ' Juden sich gar aus deu Unmündigen des eigenen Volkes Osterlämmer suchten, wie viel mehr werden sie die gleich den Thiereu geachteten Nichtjuden rituell schächten." Diejenigen, welche meinen bisherigen Darlegungeil gefolgt sind, wissen, daß der hier zu erörternde Talmudsatz von Judeukindern als Osterlämmern kein Wort sagt. Was die Worte „die gleich den Thiereu geachteten Nichtjilden" betrifft, so verbietet die Beschränktheit des Raumes mir, heute mehr zu sagen, als daß die Unbedingtheit der Aeußerung in Allen, die nicht sachkundig sind, falsche Vorstellungen Hervorrufen muß und — Hervorrufen j o l l. Es ist nicht meine Aufgabe, auch nicht mein Wille, das Judenthum wider alle gegen dasselbe gerichteten Angriffe zu vertheidigeu. Aber da ich mich als einen der wenigen Theologen in Preußen bezeichnen darf, die als Christen von christlichen Eltern geboren, auf bem Gebiete der jüdischen Litteratur gearbeitet haben — ich habe dies seit nun bald 25 Jahren gethan — so glaube ich verpflichtet zu sein, der Beschuldigung des Blutvergießens zu rituellen Zwecken, die ich für ebenso gefährlich wie falsch halte, entgegenzutreteu, obwohl ich deswegen schon manchen Nachtheil erlitten habe imb auch jetzt wieder vielfach geschmäht werde. * Ctiilaim. '■Bon MrtMüiKT 3. 3 ü s; lind i» ftvanffuvt a. M. Ich habe diese Ueberschrift gewählt, um über die Vermengung bou uichtjüdischeu und jüdischen Anschauungen ans dein knltncllen Gebiete zu sprechen. Aenlich ist mir die Anmnier eines jüdischen Blattes vom Jahre 1887 zu Gesicht gekommen, in ivelcher Gebetsformulare für tmserit damals in San Nemo iveilenden Kronprinzen abgedruckt waren. In einem derselben, das übrigens ganz zweckmäßig abgefaßt timt:, heißt es nun, daß die Betenden „non einem bösen Alp niedergedrückt" seien. Diese allerdings landläufige Phrase, die sogar in der medizinischen Terminologie, so diel mir bekannt ist, verwendet wird, gehört jedoch durchaus nicht in ein Shnagogengebet; denn es hängt ganz genau zusammen mit Item altgermanischen Heideiithui», in welchem der Alp als böser Düiuo», als feindlicher Nachtgeisl gefürchtet wurde. Heidnische Götternamen sind aber, zumal tvcnn ihnen eine Wirksamkeit beigelegt wird, unbedingt a»S der Synagoge fern zu halte». In ähnlicher Beeise erscheint es nnaugeinessen, wen» in einer

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.