Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1892)
- Date
- 1892-02-19
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
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56. Jahrgang. Mr. S. Cjfj) |J Berlin, 19. Februar 1892 HSeitcrge zur „Allgemeinen Zeitung öes IuöentHums". Korrespondenzen und ZLachrichten. Deutschland. Berlin, 17. Febr. DieVolksschulgesetz-.Kommission des Abgeordnetenhauses gelangte heuteVormittag zur speziellen Berathuug von 14, Absatz 2. Derselbe lautet: Der Regel nach soll ein Kind den Unterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses empfangen. Die Freisinnigen verlangen, daß dieser Absatz überhaupt fällt, und daß an Stelle dieses wie des dritten Absatzes, die beide in dein Goßlerschen Entwürfe überhaupt uicht enthalten waren, lediglich eine Bestimmung ausgenommen werde, wonach die Verwandlung einer Schule in eine Simultanschule und umgekehrt von der Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht wird. Den: entgegen will Freiherr von Zedlitz (freik.» den "Absatz zwar aufrecht erhalten, ihn aber mit folgenden Worten einleiten: „Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes nicht etwas "Anderes ergiebt, soll in der Regel re." Abg. R intelen «Centr.) bekämpft den Antrag der Freisinnigen auf Streichung, ebenso den "Alltrag von Zedlitz, der sich im klebrigen auch seinerseits gegen den freisinnigen Alltrag wendet. "Abgeordneter Rintelen beantragt, hinter ftinb eiuzuschalten: „das einer anerkannten Religionsgesellsehaft angehört." Abg. Rickert (freist): Welches sind denn eigentlich die sogenannten anerkannten Religionsgesellschaften? Tie Bestnumung hat gar keine innere Begründung. Wenn sie gleichwohl angenommen werden sollte, so stelle er den Eventualantrag, den Zweck des Paragraphell auf bcn Religiousnuterricht zu beschränken und statt Unterricht zll setzen Religionsunterricht. Kultusminister Graf Zedlitz: Auf die Anfrage des "Abg. Rickert geben die Motive Auskunft. Danach sind unter den vom Staate anerkauntell Religionsgesellschaften zll verstehen einmal die öffentlich aufgenommenen bevorrechteten Kirchengesellschaften, namentlich die evangelische und katholische Kirche, sodann die aufgenommeuen konzessionirten Kirchengesellschaften, wie die Herrenhuter, die böhmischen Briidergemeillden Ulld die Alllutheraner, elldlich die früher sogenannten geduldeten Religionsgesellschaften, wie die Mennoniten, Quäker, Baptistell, die unirten Griechen, die Anglikaner itnb die Juden. Für die Zukunft werden außer diesen Religionsgesellschaften iin Hinblick auf Art. Itz der Verfassungsurkunde hierher nur diejenigen zll rechnen sein, welche dllrch besonderen Akt des preußischen Staats Korporationsrechte erhalten. Abg. H ob recht (nat.-lib.>: Tie Vestimiuung ist vollständig überflüssig, man köilne daher nichts Besseres thun, als sie streichen. Es ist außerdenl auch geradezu bedenklich auszusprechen, daß mich andere Unterrichts-Gegenstände als die Religion in der Regel von einem Lehrer, welcher derselben Konfession angehört, ertheilt werden sollen. Entweder sei das an sich möglich, und dann treffe das Gesetz genügellde Vorsorge für alle diejenigen, die den Kollsessionalismus rite wollten, oder es sei nicht möglich, dann werde eben die in den Paragrap hell gestattete Ausnahme ohnehin eintretell. Abg. Ludowig (nl. : Die Konsequenzen dieser Bestimmung seien gar nicht abzusehen. ''Auf Grund derselben können schließlich Baptistell, Juden, ja alle vom Staate lvit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften die Gründung besonderer Schulerl verlangen. Abg. Virchow ifrs.): Nicht nur Baptisten und Juden, auch Buddhisten, Chinesen re. werden nach dieser Bestimmung Anspruch auf Berücksichtigung haben. Das Beste sei, den Paragraphen zu streichen, rnilldestenS rnüsse die Bestimmung nad) dem freisinnigen Anträge auf den Religionsunterricht beschränkt werden. Abg. Enneccerus (nat.-lib.): Der "Absatz muß unter allen klmständell gestrichen werden. Was die anerkannten Religionsgesellschaften angehe, so hätte man sie nicht in die Motive, sondern in das Gesetz ausnehmen müffen. Abg. Rickert (freist): Das sei auch seine Meinung. , Freiherr von Huene (Centrum): Er bitte zu erwägen, ob es sich I nicht thatsächlich empfehle, die anerkanllten Religionsgesellschaften in das Gesetz aufzunehmen. Der Grund der "Abneigung der Parteien gegeil den "Absatz liege freilich wo anders, es sei die Besorgniß, daß die konfessionelle Schule gesichert werde. Bei der ziemlich verworrenen Abstinnnllng wird der $ 14 Absatz 2 mit 15 gegen 12 Stimmen unter Beifügung des eingallgs erwähnten Zusatzes Rintelen angenommell. Dagegen stimlnen geschlossen Freisirmige, Nationalliberale und Freikonservative. * Berlin, 111. Februar. Die Kreuzzeitung veröffentlicht folgende j Berichtignllg: „Die neue Preußische Zeitung vom 1:4. Februar d. Js. — ' Nr. 74 der "Abendausgabe — ellthält unter der Ueberschrift: Der Minister v. Schelling und der Fall Bllschoff, einen "Artikel, in welchem eine Auslassung der in Leipzig erscheineildell Neuen Deutschen Zeitung über die Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom i>. Februar d. I., l betreffend die gegeil den Metzger Buschoff in kanten schwebende Vorllntersuchllng wegen Erulordung des fiillfjährigell Johann Hegemann wiedergegeben wird. Dieser Artikel bespricht die Mittheilungen, welche! der Justiznlinister über ben Charakter der dem Kllaben Hegemalln zuge-! fügten Hals wunde gemacht hat und behauptet, „daß dieselben mit der! Wahrheit nicht übereinstimmten". Dabei geht der Artikel von der un- | richtigen V o raussetzung aus, daß die Frage, ob die Wunde nach dem Ritus des Schächtens vollzogen, bereits bei der Obduktion itnb in | daraus bezüglichen Verhandlungen zur Sprache gekommen sei. Vielmehr : ist die Frage erst neilerlich aufgeworfen unb voll dem zuständigen Kreis-; phnsiklls in der von dein J'ustizmiuister mitgetheilten Weise beantwortet worden. Tie in denl Artikel, wenn auch nur vermuthilngsweise aufgegestellte Behauptung, daß nlan dieses nachträgliche Gutachten „habe unfertigen lassen, um Buschoff besser zu entlasten", ist eine haltlose Verdächtigung. Im Gegenthei! hat diese Begutachtung, welche sich noch auf arldere und wichtigere Punkte erstreckte, diejenigen belastenden! Mvlnente zu Tage gefördert, welche zur Wiederverhaftung des Buschoff! geführt habeil. Iin klebrigen liegt feine Veranlassung vor, auf die bereits! bei der Verhandlung im Abgeordnetenhaus richtiggestellten THatsachen j näher einzugehen. Der Justiznlinister v. Schelling". Gegenüber einer! so schwerwiegenden autoritativen Erklärung inuß selbst der böse Mund! der "Kreuzzeitlnlg" verstummen. * Berlin, 14. Februar. Wir lesen im „Bert. Tagebl.": Die Reden, welche der Herr Justiznlinister v. Schelling in der Sitzung vom!). d. M. gehalten, sollten eigentlich jedem Staatsanwalt roth augestrichen zugesandt werden, damit die Anttagebehörden die Intentionen ihres; Chefs in der Handhabung der staatsanwaltlichen Funktionen stets gegenwärtig haben. "Alltisemitischen Pamphletisten wäre das Handwerk bald! gelegt, und „boshafte Machwerke, welche nur darauf berechnet ftub, den | Kitzel der Neugierde und Schadenfreude zll erregen" — das sind des! Ministers Worte — würden nach erfolgter Beschlagnahme in der gerichtj lichen Hinterlegungsstelle ein stilles, trauriges Dasein neben gestohlenen ' Pferdedecken, verfälschten Nahrungsmitteln und Rowdnmeffern führen. Den Staatsallwaltschaftell müffen die allerkellnenswerthen Absichtell des! Ministers bisher unbekannt gewesen sein, sonst würden sie schwerlich in \ solchen Fällen trotz des von den Beleidigten gestellten Strafantrages die; Gelegenheit versäumt haben, die "Allklage zu erheben. Hier ein Fall, der dem Herrn Minister bisher unbekannt geblieben sein muß, weil sonst j schwerlich von ihm das Nicht-Einschreiten des Staatsanwaltes mit dem! Fehlen des Strafantrags entschuldigt worden wäre. Gerade gegen den Verfasser der berüchtigten Broschüre des Antisenliten Ahlwardt „Der Eid j eines Juden", auf welche sich die allgemeineil Bemerkungen des Mi 1 nisters bezogen, hatte ein Herr Karl Goldstein in Wiesbaden, wegen der i unter anbereu Beleidigungen in der Broschüre enthaltenen Bezichtigung der Theilnahme an dein Nobiliugschen Attentate, den Strafantrag bei j der Staatsallwaltschaft am königlichen Landgericht 1 Hierselbst gestellt und . die Erhebung der öffentlichen Anklage beantragt. Der Antrag wurde i abgelehnt mit der Begründulig: „daß die beleidigenden Aeußerungen nicht