Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1892-02-12 · Heft 7 (12.2.1892) · p. Seite 79

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
56 (1892)
Issue
Heft 7 (12.2.1892)
Date
1892-02-12
Page
Seite 79 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3227931-3227939--48606-3269250
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

79 Am meisten verliert in ihm, dein tüchtigen Arbeiter, tm* Central-Komitee für die russischen A\ubcn imb damit die ganze jüdische Bewegung! Wiederholt sprach Boxer mit mir von den Gefahren des Klimas; er dachte dabei an sich und an die eventuellen Immigranten. Nicht unbewusst hat ihn der Tod ereilt, er ist nicht gestorben wie Jemand, der in gewissenhafter Ausführung seines Berufes von Unheil betroffen ist, er kannte genall die Gefahren, die ihll bei seinen Bestrebungen bedrohen, er t'annte die heimtückische Seuche des gelben Fiebers imb hatte leider wahrend seines Aufenthaltes in Rio de Janeiro Gelegenheit, denr gleichartigen Tode Bekanilter beizuwohnen. Trotzdem übernahm er die geplante Ausführung des Komitees, trotzdeln harrte er ans. Das Verhältnis; Boxers zu feinen Auftraggebern kommt mir vor, wie die patriotische Opserwilügkeit zu bcm in den Krieg ziehenden Batertalldsvertheidiger. Im Falle des Sieges kränzt man sein Haupt mit Lorbeer, imb lasst er sein Blut in >.dlcr Bertheidignng, so weint Ulan ihm Thranen und bewahrt deni Gefallenen ein stets würdiges Andenken. Die Geschichte des Judenthnms überliefert den Namen von manchem Edlen, der für die jüdische Sache fiel, auch Boxer hat dieses Anrecht durch sein edles Streben und seinen Tod erworben! U Jum Entwurf des Notksschul-Gefetzes. Jüdische Zeitilngen haben im Allgemeinen nicht den Berns, in großen politischen Fragen Partei zu ergreifen, besonders das religiöspolitische Gebiet sollten sie nur mit grösster Vorsicht oder womöglich gar nicht betreten. Darum eignet sich der Volksschulgesetz-Entwurf des Grafen Zedlitz nach seinen großen Prinzipien kaum zu einer Besprechung in spezifisch jüdischen Blattern. Nicht daß der jüdische Bürger darüber keine Meinung sich bilden und sie äußern dürfe, das werden wir uns trotz Reichensperger nicht verbieten lassen; aber dann suche er die politischen Zeitungen aus, die diesen Angelegenheiten einen breiten Raum widmen. Es kann für die Staatsleitung nicht ins Gelvicht fallen, ob wir Juden den konfessionellen Schulen oder den interkonfessionellen unfern Beifall geben; dem führenden Staatsmann kann dabei nur die Stellung der beiden großen christlichen Bekenntnisse entscheidend sein. Zudem herrscht auch in dieser Frage gar keine Einigkeit unter den Juden. Die Aufgabe einer jüdischen Zeitung kann nicht dahin gehen, diese Prinzipien zu erörtern, sondern darauf hat sie zu achten, daß, wenn das Prinzip entschieden ist, dann die Juden nicht zu kurz kommen. Die Simultanschule hat uns Juden vielfach nicht gehalten, was sie uns versprochen hat, denn als die Anstellung jüdischer Lehrer verlangt wurde, wurde uns erwiedert, der simultane Charakter der Schule bestehe in der Gleichberechtigung von Protestanten und Katholiken. Ein jüdischer Schulamtskandidat wird auch in Berlin, sowohl in höheren wie in niederen Schulen, kaum eine Anstellung finden; die wenigen Ausnahmen bestätigen die Regel, welche die Zurückweisung des Gesuches ist; der Schuldirektor, die städtische Schuldeputation, die Regierung haben jeder ihr Wort mit dreinzureden; da ist es nicht schwer, daß der Eine die Schuld auf den Anderen schiebt. Wo wir als Juden das Wort ergreifen, sollten wir vor Allem bedacht sein, daß, wenn der bürgerliche Charakter der Schule festgestellt wird, die Juden nicht gleichsam als Bürger zweiter Klasse bei Seite geschoben werden, und wenn die Konfession in den Vordergrund gerückt wird, daß das jüdische Bekenntnis; so gut zur Geltung komme als jedes andere. Nun liegt nicht die entfernteste Veranlassung vor, anzunehmen, daß Graf Zedlitz uns absichtlich Unrecht thun wolle; „Sage mir, mit wem du umgehst, und ich werde dir sagen, wer du bist", dieser Satz gilt nur in bescheidenem Umfange vom Staatsmanne; der Staatsmann kann sich die Helfer und Bundesgenossen nicht wühlen, und wenn Stöcker und Hammerstein sich für die Borlage des Grafen Zedlitz begeisterten, so ist damit noch nicht der Verdacht gerechtfertigt, daß der Kultnsuünister die unedle Kampfesweise dieser Leute gegen die Juden billige. Graf Zedlitz hat bisher überhaupt nie als Ultra gegolten; er hat bisher gerade in solchen Bezirken hohe Staatsämter verwaltet, wo er mit Juden vielfach in Verkehr kam; nirgendwo hat er den Eindruck zurückgelassen, als sei er ein Judenfeind; von den Juden, die ihn kannten, ivurde seine Ernennung zum Minister mit Freuden begrüßt als eine neue Bürgschaft, daß die schamlose und verlogene Agitation gegen die Juden keinen Einfluß auf die Regierung genünnen werde. Auch Gras Eaprivi, den Rickert als schlichten, ehrlichen Soldaten begrüßte, ist den Juden nicht feindselig; es ist kaum anzunehmen, daß er die Juden genauer kennt; aber er hat offenbar das Streben, gerecht zu sein, und die am heftigsten angefochtenen Paragraphen des neuen Entwurfs verdanken vielleicht ihren Ursprung weit mehr der Neigung der Minister, die Kirchen mit dem Staat zu versöhnen, als eigenen klerikalen Anschauungen. Es ist also gar nicht wohlgethan von den Juden, sich so heftig zu geberden, als könnten wir bei der Regierung kein Recht finden, sondern weit eher dürfen wir hoffen, daß jede mit dem Prinzip des Gesetzes vereinbare Berechtigung uns auch durch die Minister werde zu Theil werden. Diese Bemerkilngen . wollten wir vorausschicken, um den Pessimismus zu bekämpfen, als habe die Regierung nicht den guten Willen, soweit es im Rahmen des Gesetzes möglich ist, uns entgegen zu kommen. Der § 15 nun, an dem Dr. Vogelstein so großen Anstoß nimmt, ist, wie in den Motiven ausdrücklich angegeben ist, zum Schutz der konfessionellen Minderheiten bestimmt. Es heißt in den Motiven: Im §15 ist den konfessionellen Minderheiten der staatsseitig anerkannten Religionsgesellschaften die Möglichkeit gegeben, für ihre Kinder, wenn die Zahl über dreißig steigt, eine eigene Schule zu erlangen. Es ist indes; die bestimmte Einrichtung dieser Schule, lvelche von dem Regierungspräsidenten, sofern die Zahl über sechzig steigt, anzuordnen ist, andernsalls aber angeordnet werden kann, von der Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht. Wir sehen deutlich, die Tendenz dieses Paragraphen ist nicht, die konfessionellen Minderheiten zu vergewaltigen und sie lvider ihren Willen aus den Schuten der konfessionellen Mehrheit herauszutreiben, sondern ganz im Gegentheil, der Schutz der Minderheit ist der eigentliche Zweck dieses Paragraphen. Tie Gemeinde, der die Unterhaltung der Schule obliegt, soll nicht sagen dürfen: ich errichte der Minderheit keine Schule, weil mir das zu kostspielig ist, sondern dann soll der Regierungspräsident zum Schutz der Minderheit eintreten und eventuell, wenn die Gemeinde nicht will, durch den Kreisansschuß chei städtischen Schuldepntationen durch den Bezirksausschuß) einen Druck auf die Gemeinde ausüben. Nun giebt es aber einen §11, aus den im §15 ausdrücklich Bezug genommen ist. Dort heißt es, lvo drei- und mehrklassige Volksschulen vorhanden sind, dürfen Kinder nicht gegen den Willen der Eltern einer eiuklassigen Volksschule zugenüesen werden. Im § 10 findet sich die Bestimmung, daß in Städten mindestens dreiklassige Volksschulen bestehen sollen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.