Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1892)
- Date
- 1892-02-05
- Page
- Seite 66 (sequence 6)
- Language
- German
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genossenschaft Intim denkbar ist. Wer aber entgegen diesem fundainentalen Satze Gott leugnet, für den ist weder im Jndenthum noch in einer anderen kirchlichen Gemeinschaft Raum: er wird ehrlicheriveise nicht ans der Synagogengemeinde, sondern ans dem Judenthm» überhaupt anstreten und sich als Dissidenten bezeichnen müssen, wofern ihm natürlich überhaupt die äußere Zugehörigkeit p einer anders denkenden religiösen Vereinigung Gewissensgnaleii verursachen sollte. Doch es sind ja auch weniger dogmatische, als ceremonielle und rituelle Punkte, in welchen die verschiedenen Synagogengemeinden von einander abweichen, und es fragt sich somit, inwiefern die Art und Weise der Einrichtung des Gottesdienstes (Gebetordnniig, Orgel, Anwendung der deutschen und der hebräischen Sprache n. s. w.) sowie die Regelung sonstiger kirchlicher Angelegenheiten (Begräbnißwese», Wohlthätigkeitsiiistitute und dergl.) Anlaß zu „religiösen Bedenken" bieten könne». Meines Erachtens genügt selbst nach dieser Richtung hin eine den Standpunkt der Gemeinde mißbilligende Auffassung durchaus nicht, um den behaupteten „religiösen Bedenken" eine thatsächliche kluterlage zu gewähren. Denn einerseits kann nicht jede Kultus- oder Ritnalangelegenheit — ich glaube, hierin der Zustimmung der Theologen aller im Jndenthum vertretenen Richtungen gewiß zu sein — eine prinzipielle Bedeutung in Anspruch nehmen, andererseits ist schwer abzusehen, welche Gewissensbedrückuug dem Einzelne» dadurch bereitet wird, daß beispielsweise die in der Gemeinde hergebrachten gottesdienstlichen Gebräuche ihm als unangemessen in orthodoxem oder reformistischci»! Sinne erscheinen. Giebt es doch heutzutage weder weltliche noch kirchliche! Disziplinarmittel, welche ein Gemeindemitglied zur Theiluahme au religiösen llebungeu, zur Befolgung ritueller und reremouieller Vorschriften zu nöthigen vermögen. Wenn man aber auch die hier vertretene Ausfassung, derzufolge für „religiöse Bedenken" nach Lage der heutigen Verhältnisse innerhalb der Synagogengemeinde überhaupt kein Raum ist, als eine zu enge bezeichnen sollte, so kann darüber doch kein Zweifel entstehen, daß diejenigen, — und das ist der weit überwiegende Theil der Ausscheideuden — welche eingestandenermaßen sich allen religiösen Angelegenheiten gegenüber vollständig indifferent verhalte», die Unwahrheit sprechen, wenn sie versichern, daß, „religiöse Bedenken" ihnen die weitere Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde unmöglich machten. Ob jene „Indifferenten" ihre Versicherung auch abgebeu würden, wenn dieselbe als eine eidesstattliche erfordert würde? Schwerlich, und doch ist nicht nur in ethischer Beziehung das wissenschaftliche Abgebeu einer falschen, mit der Wirklichkeit sich nicht deckenden Erklärung tadelnswerth, sondern es liegt darin zugleich eine Nebertretung, eine Mißachtung des Strafgesetzes, mag auch eine uachthcilige, sei es eivil- oder strafrechtliche Folge daraus nicht erwachse». Auch wer eine sogenannte „lex imzwrtdetu", eine Vorschrift, deren Nichtachtung weder die Rechtsbeständigkeit des Rechtsaktes (hier also die Wirkung der abgegebenen Versicherung) in Frage i stellt, noch sonstige Ahndung bewirkt, dazu benutzt, um entgegen dem klaren Gedanken des Gesetzgebers ohne die erforderte thatsächliche Voraussetzung sich einen rechtlichen und in uuserm Falle zugleich materiellen Vortheil zu verschaffen, verletzt das Gesetz und begeht eine Handlung, die mit einer peinlich gewissenhaften Beobachtung der staatsbürgerlichen Pflichten nicht in Einklang zn bringen ist. I Allein nicht mir der Gehorsam gegen das Gesetz sollte jede» Inden veranlassen, mit der Abgabe der Versicherung, daß er aus „religiösen Bedenken" aus der Gemeinde anstrete, äußerst vorsichtig zu sein, sondern auch die Erinnerung an den namentlich in den Zeiten antisemitischer Anfeindungen beherzigenswerthen Ansspruch des weisen Hillel, der seinen Volksgenossen schon vor fast zwei Jahrtausenden zurief: "VOSfn iE man „Trenne dich nicht von der Gemeinde." d Me Vergeßlichkeit und ihre Folgen. Von Dr. M. Stern. „Gedenke und vergiß nicht", heißt es in der Bibel. (Deuteron. 9, 7. 25, 17. 20.) Ilnd noch nachdrucksvoller „Hüte dich und wahre deine Seele sehr, daß du nicht vergessest die Begebenheiten, die Leine Augen gesehen" (ibid. 4, 9), woraus die alten Weisen sogar die Lehre entnehmen, daß, „wer aiich nur einen Gegenstand von dem vergißt, ivas er erlernt, sich einer Todsünde schuldig mache". (Spr. d. V. 3, 10.) So iiiid noch mehrfach wiederholt warnt Israels großer Gesetzgeber vor dem Vergessen und schärft das treue Gedenken ein. Und doch ist unter den Meuscheu nichts mehr gang und gäbe, als eine versäumte Obliegenheit oder ein begangenes Vergehen irgend welcher Art damit eiitschuldigen oder gar rechtfertigen zu wollen, daß man „es vergeffen, daß man nicht daran gedacht habe". Wohl ist es wahr, daß es absolut nur von der Gottheit gilt, „vor deinem Throne ist kein Vergesse» und vor deinen Augen nichts verborgen" (Mußaf. Gebet für das Neujahr), und in gleichgiltigen Dingen mag darum Jung und Alt ein Vergessen nachgesehen werden; wo es sich aber um Wesentliches handelt, da sollten insbesondere! Elter» und Lehrer bei ihren Kindern und Zöglingen streng darauf! halten, daß sie das, was sie thun oder lassen sollen, nie migestraft vergessen dürfen, da nichts der Grundlage aller Schuld, der Pflichtvergessenheit, mehr Vorschub leistet, als die schließlich zur Natur werdende Gewohnheit, jegliches begangene Unrecht oder unterlassene Rechtthun mit Gedächtnißschwüche entlasten zu wolle» (was auch sehr häufig nur eine sogenannte Nothluge ist, welche aller Ethik so gern ein Schnippchen schlägt, und die darum hervorragende Pädagogen, wie z. B. Dr. S. Stern in seiner trefflichen Abhandlung über „Erziehung zur Wahrhaftigkeit", als unter allen Umständen verwerflich und verderblich brandmarken). Was aber bei der „Erziehung der Jugend", das gilt in noch gesteigertem Maße für die „Erziehung des Menschengeschlechts", welcher G. E. Lessing schon seine scharf zeichnende Feder geliehen; denn in dessen Geschichte richtet kaum etwas so viel Unheil a», als daß dasjenige, was sie lehrt, nicht beachtet und der Vergessenheit preisgegeben wird, und daher die Fehler, Sünden und Verbrechen der Vorvordern, so schwer sie sich aiich an ihnen gerächt habe» mögen, von den Epigonen immer wieder von Neuem begangen werde». (Beiläufig gesagt, verliert ja die Geschichtskunde, so sie nicht zur Nacheiferung und Warnung benutzt wird, ihren Hauptwerth und sinkt gewissermaßen zu einem Leib ohne Seele hinab.) Ließ sich — um ans der allgemeinen Geschichte nur einige eklatante Beispiele beiznbringen — Napoleon Bonaparte durch das j Schicksal, welches das schnell eroberte, aber auch bald wieder in Atome aufgelöste Reich Alexanders des Großen und in ähnlicher Weise das römische Weltreich traf, das von da ab, wo es den Gipfel seiner Macht erstiegen, in seiner sittliche» Verderbtheit den Keim des Unterganges trug, dem es in beiden daraus hcrvorgegangenen Theilen langsam entgegensiechte — ließ er sich dadurch von dem, mir durch; unsägliches Blutvergießen zu sättigenden Ehrgeiz nach Begründung einer gleichen Weltmacht abhalten, und bedauerte er es nicht vielmehr daß man in unseren Tagen nicht io zu einem Gott erhoben und verehrt werden könnte, wie es die Schmeichler und Speichellecker Alexanders gethan? Wie es aber (Jesaj. 14, 13—15) von dem König von Babylon heißt: „Du sprachst in deinem Hochmuth, zum Himmel erheben j wardst d au ihm oorbildli auch Ez« als die reicherrm Lassen si umzustü Agrariei schrift i< Klasseni I An israelitis Völker■ Gegenw willen und B Erfüll» gegen s auf sich oben t Häupte tausend war die der Hi viele c Länder aus ©: jährige Krone ihrer bi Reiche Geige wahre typisch aus F abschrc undenl zur TI Unsun Fortsck Gefells worde form, der Kl traten ihr v heftige erste Werke noch: den d imme Ueber hinan den Ordn wird,