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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1892-02-05 · Heft 6 (5.2.1892) · p. Seite 65

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
56 (1892)
Issue
Heft 6 (5.2.1892)
Date
1892-02-05
Page
Seite 65 (sequence 5)
Language
German
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Wohl ist es schön, für die Armen und die minder Bemittelten in Volksküchen rituelles Essen zu bereiten, und dankbaren Herzens wollen auch ivir dies Stück praktischen Jndenthinns anerkennen, aber vor Allem muß dafür gesorgt iverden, daß für die Jugend ein guter Grmidstein gelegt werden, daß sie erzogen werde zu tüchtigen Kämpfer» in dem Kampfe für Wahrheit und Recht, daß sie auch gehörig ausgerüstet werde für die mannigfachen Ansprüche des Lebens. Welchen Gefahren aber unsere Jugend in sittlicher und religiöser Beziehung ausgesetzt ist, und wie da abgeholfen iverden kann, davon in nächster Abhandlung. 9 ,,Religiöse Bedenken." Von Tr. juv. .fi. vevison. Das preußische Gesetz vom 28. Juli 1*70 gestattet bekanntlich jedem Juden, ohne Austritt ans der religiösen Gemeinschaft, dem Jndenthnm, ans derjenigen Synagogenbezw. Kultusgemeinde auSzntreten,' welcher er durch Herkommen oder Gesetz bisher angchvrtc. Diese Trennung von der Gemeinde, welche zugleich eine völlige Befreiung von den zur Bestreitung des Kultus dienenden Lasten bewirkt, erfolgt durch eine vor dem zuständigen Amtsrichter abzugebende Austrittserklärung. Mit der Erklärung ist seitens des Austretenden die Versicherung zu verbinden, daß der Austritt Jaus „religiösen Bedenken" erfolge. Ein weiteres materielles Erfordcrniß außer der gedachten Versicherung stellt das Gesetz nicht auf, auch ist jede richterliche Kognition darüber ausgeschlvssen, ob die von dem AnSscheidenden behaupteten „religiösen Bedenken" in Wirklichkeit vorhanden sind oder nicht: man erblickte in einem solchen richterlichen Prüflingsrecht ~~ und zwar mit gutem Grunde — eine unzulässige Einmischung des Staates in innere kirchlich-religiöse Fragen. Wenn wir nun die Frage »ach dem Zwecke des in Rede stehenden Gesetzes anfwcrfen, so belehren uns die dem Entwürfe der Regierung beigefügten Motive, das; man bei den verschiedenartigen RichtungeiO) nnd Strömungen unter den Inden den in einzelnen Gemeinden vorhandenen liberal - reformistischen oder konservativorthodoxen Minoritäten es ermöglichen wollte, einerseits einen eigenen, ihren Neigungen und Anschanungen entsprechenden Kultus einzurichten, andererseits die hierfür erforderlichen matcriellcn Mittel auszubringen, ohne zugleich zu den Kosten des von ihr mißbilligteii Kultus beisteuern z» müssen. Es läßt sich nn» nicht leugnen, daß die von dem Gesetzgeber verfolgte Absicht, den religiösen Bedürfnissen nnd Ansichten der in verschiedene Lager getheilten Inden Rechnung zu tragen, eine durchaus edle und billigenowerthe war, allein ebenso nnlengbar läßt sich heute nach einer mehr als fünfzehnjährigen Geltung jenes Gesetzes die Behauptung aufstellen, das; das gewählte Mittel, Anstrittserklüriing auf Grund „religiöser Bedenken", ein durchaus verfehltes nnd nach mancher Richtung hin bedenkliches war. Schon bei der Berathnng des Gesetzentwurfs im Abgcvrdnetenri Wenn die Motive von Glaubensrichtungcn sprachen, so erscheint mir das nicht korrekt; denn es handelt sich nicht um dogmatische, sondern um ceremvniclle nnd rituelle Zwistigkeiten, wie dieS sich im Verlauf unserer Untersuchung noch näher ergeben wird. j Hanse verhehlte man sich nicht, das; einzelne Personen unter den! Vorgaben religiöser ^Bedenken lediglich aus Rücksichten des Eigen- , nutzes oder infolge persönlicher Zwistigkeiten sich der Theilnahme an , der Synagogengemeinde entziehen würden; schon damals — in der Sitzung vom 22. Mai 1870 — wies der Abgeordnete v. Sybcl, der sich in seinen noch heute lcsensnnd beachtenswerthen Ausführungen auf die gewichtige Autorität Lndivig Philippsons berief, darauf hin, ' daß den Kernpunkt der in dem Gesetze zu entscheidenden Frage nicht , der Gewissenszwang, sondern der Finanz zwang bilde, und daß eine Bestimmung, welche etwaige Sondergemeinden vor der Zahlung doppelter Knltuskosten schütze, vollständig ansreichend sei, auch betonte man von verschiedenen Seiten, daß ein Masienanstritt der Mitglieder den Bestand der Gemeinden überhaupt gefährden könne, allein schließlich gelangte das Gesetz doch in der eingangs erwähnten Fassung zur Annahme, und es ist wohl für absehbare Zeit keine Aussicht vorhanden, eine Aendernng der maßgebenden gesetzlichen Bkstiunnnngen herbeiznsühren. Um so angebrachter erscheint es. die durch jenes Gesetz geschaffenen Zustände kritisch zu beleuchten und vom Standpunkte des geltenden Rechts ans zu »ntersuchcn und zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen „religiöse Bedenken" in Wahrheit; zur Anstrittserklürnng berechtigen. Eine derartige Feststellung kann; naturgemäß mir ans dem Gesammtiiihalt der jüdischen Lehre und; ans der Betrachtung der synagogalen Verfassung gewonnen werden. ' Nothwendige Voraussetzung jedoch ist, daß zunächst der Begriff der „religiösen Bedenken", von welchem wir auszngehen haben, nach! seiner juristisch - technischen Bedeutung hin erfaßt und interpretirt! würde. DaS Verbum „Bedenken", welches in dem S 2 des Gesetzes | vom 28. Juli 1870 in substantivischer Bedeutung angewendet wird,; stellt zunächst, wie das Wort besagt, eine logische Funktion dar, eine Geistesthätigkcit, welche irgend ein konkretes oder abstraktes Ob- | jekt zum Ausgangspunkte des Nachdenkens und Ucberlegcns, Er- ■ wägcns macht; cs ist ein Hin- und Herdenkcn über das Thema nach seinen verschiedenen Richtnngen hin zu dem Zwecke, auf Grund! des Nachdenkens zu einem festen Ilrtheil, vielleicht auch zu einem l Entschlüsse zu gelangen. Weiterhin aber bezeichnet unser Wort - \ und dieser Sinn liegt ihm an unserer Gesetzesstelle zu Grunde den Physischen Zustand desjenigen, der trotz der Anspannung; seines Geistes ein Resultat nicht gewinnen kann und daher in Pein- : lichem Zweifel verharrt. „Religiöse Bedenken" nun beziehen sich, was kaum eine nähere Begründung erheischen dürfte, auf das Verhalten der Seele zu den als allgemein bindenden Norme» anerkannten Satzungen nnd Vor-! schriften. Ein Anlaß zu einer Beinirnhignng, ein Gewissenszwang kann nur dann vorlicgcn, wenn entweder ein bestimmtes Bekenntnis;, ein Dogma, von dem einzelnen Mitglied«,’ der Religionsgesellschaft verlangt wird, welches in Widerspruch mit der durch selbstthätige» Denken gebildeten lieber,zcugung steht, oder wenn die Theitnahine! an solchen cereinonielle» Hebungen und dergl. erfordert wird, welche! mit dem dogmatische» Standpunkte des Einzelnen nicht in Einklang! zu bringen sind. Nun ist cs eine bekannte Thatsachc, daß das Judenthuni seinen Bekenncrn niemals bindende Glaubensartikel vorgezeichnet hat: es ist! Jedem, so bemerkt Mendelssohn gelegentlich (Jerusalem, Ges. Sehr.; Bd. :;. S. Ol ff.) mit Recht, gestattet, zu denken, meinen und irren, i was ihm beliebt, ohne der Ketzerei zu verfallen. Somit ist auch die philosophische Ausgestaltung des Gottesbegriffs keineswegs verpönt,! ebenfalls läßt sich insofern eine Grenze ziehen, als ohne die Annähme eines einzigen Gottes, ohne das „Höre, Israel, der Ewige,! unser Gott ist einzig" die Zugehörigkeit zur israelitischen Religions-

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