Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1892)
- Date
- 1892-02-05
- Page
- Seite 63 (sequence 3)
- Language
- German
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Nun führt außer jedem Zusammenhänge mit dem Borausgegangenender „Entwurf" eine neue Terminologie ein, indem er von „anerkannten" Religionsgesellschaften spricht, und es fragt sich nnnmehr, was hierunter zu verstehen sei. Die Antwort hierauf aber muß, wenn wirklich ein füdie Praxis der Verwaltungsbehörden und -Gerichte maßgebenderBer griff geschaffen werden soll, vom Gesetze selbst gegeben werde»; es genügt durchaus nicht, wenn die Motive sich in einer, der Gleichstellung freundlichen Weise darüber auslassen und „anerkannt" als das genus hinstellen, welchem „öffentlich ausgenommen" und „blos geduldet" als species unterzuordnen seien. Denn die Motive werden eben nicht Gesetz, sie bieten nur eine Handhabe zu seiner Auslegung, es kann von diesem JnterpretationsmittelGebrauch gemacht werden, es muß dies aber nicht geschehen, »nd es giebt sogar sehr bedeutende Juristen, welche den von der Regierung zu den einzelnen Vorlagen veröffentlichten Motiven jeden höheren Werth für die praktische Gesetzes - Anwendung absprechen aus Gründen, die in der Art liegen, wie im konstitutionellen Staate überhaupt eine Norm zu Stande kommt. So lange also das Gesetz — um auf die speziell jüdischen Verhältnisse zurückzukoinmen — nicht ausdrücklich in irgend einer Weise erklärt, daß zu den „anerkannten" Religionsgesellschaften auch die „bloß, geduldeten", im Besonderen die jüdische, gehören sollen, so lange ist jener „alte Kurs" noch nicht endgillig verlassen so lange kann eine Verwaltung ä In Puttkamer etwa sie jeden Tag wieder einschlagen. Gilt aber die jüdische als eine „anerkannte" Religionsgesellschaft, so bedingt dies nach dem Entwürfe weiter, daß der Staat die jüdischen Seelsorger fernerhin nicht mehr als Privatmänner behandeln kann, sondern daß er ihnen die Stellung von „Geistlichen" einräumen muß. Es ist dies eine durch den 8 18 des Entwurfes gebotene Nothwendigkeit, wo unterschiedslos den Geistlichen oder Religionsdiencrn, welche mit der Leitung des Religions-Unterrichts betraut sind, ein umfassendes Aufsichtsrecht und eine weitreichende Mitwirkung in Ansehung der Art, wie dieser Unterricht von dem Bolksschullehrer ertheilt wird, zugestanden wird. Es mag hier unerörtert bleiben, ob ein solches Recht der Kirche auf die Schule in der Sachlage begründet und wünschenswerth sei, wenn cs aber staiuirt wird, dann kann füglich die Regierung dem Rabbiner, den sie so tief in die Interna ihrer Schule eingreifen läßt, nicht mehr als Privatmann" behandeln, sie muß ihn als „Geistlichen" betrachten und ihn mit all den Vorrechten ansstatten, welche sic sonst den Angehörige» dieses Standes einrüumt. Auch von diesem Gesichtspunkte aus, der übrigens noch durch 8 70 und andere Bestimmungen des Entnuirfes erschlossen wird, gelangt man dazu, daß gesetzgeberisch die alte Terminologie verlassen und eine neue eingeführt werde, wie sie eben die Motive im Sinne haben, und wie sic bereits in der vorigen Nummer gewürdigt worden ist. Bemerkt sei schließlich noch, daß der Entwurf die Kinder solcher Eltern, welche auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1870 ans der Kirche ansgetreten sind, ohne zugleich ihr Bekenntnis gewechselt zu Sympathie. An sich dem Satze huldigend, daß man sich von der Gesammtheit nicht absondern solle, meinen wir, daß dort, wo ein solcher Bruch geschehen, er am besten ans die möglichst geringen Folgen beschränkt, vor Allem aber nicht über Gebühr erweitert werden solle. Es ist diese Bestimmung des Entwurfes im Interesse des inneren Friedens innerhalb der einzelnen Religionsgesellschaften freudig willkommen zu heißen, um so mehr, als sie auch mit dem Austritts-Gesetze selbst durchaus im Einklang steht. Es besagt dieses letztere nämlich ausdrücklich (8 3 Abs. 1) „Die Austritts-Erklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinden-Angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird". Mit dieser Befreiung aber ist das Maß jener Wirkungen erschöpft und letztere können sich auf toeitere Beziehungen nicht erstrecken. Wenn wir uns nun am Ende ein Urtheil tiber den ganzen Entwurf erlauben dürfen, so würde dieses dahin gehen, daß er der Fortentwickelung der Ideen der konfessionellen Gleichberechtigung in wesentlichen Punkte» die Wege bahnt, daß diese Errungenschaft ihm aber theuer bezahlt werden muß mit dem Aufopfern stets hochgehaltener und eifrig vertheidigter Errungenschaften, vor Altem der Simultanschule uno der Freiheit des Unterrichts. Tr. jur. I. Biberseld. * Praktisches Iudenthum Bon A. Levy. 11. Erziehung und Iugendbildung. „Aus dem Munde der Kinder und Säuglinge hast du dir Macht gegründet" (Ps. 8, V. 3). Der Gedanke, der modern in den Worten allsgedrückt wird: „Wer die Schule hat, hat das Leben", ist innerhalb des Judenthums schon frühzeitig erkannt lind gewürdigt worden. Deshalb umschreiben und erweitern linsece Alten den im Eingänge angeführten Psalmvers mit deil Worten: „Die Welt besteht nur durch den Hauch des Mundes der Schulkinder". Darum begnügt sich die jüdische Wohlthätigkeit nicht damit, armen Kindern den regelmäßigen Besuch der Volksschule zu ermöglichen, sondern seit ältesten Zeiten wird es als höchste religiöse urtb menschliche Pflicht betrachtet, den Kindern der Armen auch die Erlnligling einer höheren Bildung je nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten möglich zu machen. Was in Deiltschland Luther, Johann Amos Comenius lind Pestalozzi erstrebt, das galt bereits im Anfänge des Mittelalters bei den Inden als selbstverständlich; ja, die Lehre des Talmud geht noch weiter, als jene Väter der neueren deutschen Pädagogik verlangen, indem sie fordert: „Achtet ja sehr auf die Kinder der Arme», denn sie sind die zukünftigen Träger der Lehre." Gemäß meinen Ausführungen in dem ersten Thcile meiner Abhandlungen über das „Praktische Judcnthnm", will ich hier die Veranstaltungen der Gemeinde übergehen und vielmehr das näher beleuchten, was von privater Seite geschieht und — was zu thnn noch übrig bleibt. Ehe ich auf die einzelnen Veranstaltungen cingehe, sei mir noch eine allgemeine Bemerkung gestattet. Wie bei jedem Zweige der Wohlthätigkeit, kann auch hier Mißbrauch von der einen und üble Anwendung von der andern Seite stattfinden. Aber es i aber cnd die bürgerhaben, dennoch zur Theilnahme an dem Religions-Unterricht dieser Kirche verpflichtet. Was die Synagogen-Gemeinden anlangt, so begrüßen wir diese Beschränkung der Austritts-Wirkungen mit vieler genügt nirgends, für einen wohlthätigen Zweck Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern es muß vor Allem darauf geachtet werden, daß auch wirklich eine Wohlthat damit ansgeübt wird. Es