Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1892)
- Date
- 1892-02-05
- Page
- Seite 62 (sequence 2)
- Language
- German
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als ob die Juden Freiheiten beanspruchen, die sie anderen Konfsesionen, namentlich den Katholiken, nicht gönnten. Das Unerhörteste in der Rede Reichenspergers ist aber die gehässige Anklage, daß gerade die jüdische Presse zur Zeit des Kulturkanipfes in heftigster Weise gegen die Katholiken Partei genommen habe. Man traut seinen Ohren kaum. — Die Juden haben bekanntlich in ihrer großen Mehrheit und in ihren hervorragendsten Vertretern den Kulturkampf von Anfang an beklagt, die eigentlichen Kampfgesetze, wie in Sonderheit die Expatriirung der Jesuiten und der ihnen verwandten Orden und Kongregationen, konnten in den Augen der Inden, die ans eigener Erfahrung wissen, „wie dem Fremdling zu Muthe ist" und wie weh es thnt, um seiner religiösen Ueberzengnng willen ans der Heimath hinausgestoßen und unter Ausnahmebestimmungen gestellt zu werde», keine Gnade finden. Der bedeutendste jüdische Parlamentarier der Kulturkampfzeit, der Abgeordnete Laster, hat wiederholt durch sein von dem seiner Parteigenossen abweichendes Votum bekundet, wie die Inden über den den Katholiken nnferlegten Gewissenszwang denken, er war es, der mit sittlicher Entrüstung sich über die Härte anssprach, die sich in der Bestrafung der snspendirten oder „gesperrten" Geistlichen zu erkennen gab, welche durch Messelesen oder durch Verabreichung der Sterbesakramente sich gegen die Gesetze vergangen hatten. Daß unter ben Juden sich auch manche befunden haben, die in blinder Verehrung für den Fürsten Bis>narck und in dem Glauben an seine Unfehlbarkeit den Kulturkampf als ein nothwendiges Hebel ansahcn und in diesein Kampfe auf Seiten der Regierung standen: wen kann das Wunder nehmen? Haben doch auch die Konservativen mit wenigen Ausnahmen die Kirchenpolitik des eisernen Kanzlers, der jeden Widerspruch gegen seine Vorschläge alsbald als Reichsfeindschaft brandmarkte, bedingungslos unterstützt und alle Maßnahmen gebilligt, die er gegen den Klerus beantragte. Allein die Behauptung, daß gerade die „jüdische Presse" in heftigster Weise gegen die Katholiken Partei nahm, ist eine arge Versündigung gegen die Wahrheit und widerstreitet den offenkundigsten Thatsachen. Wie sehr die deutschen Jude» die Verdienste der katholischen Männer zu wiirdigen wußten, die mit Ucberzeuguugstreue für die Interessen ihrer Religion eintraten und ohne Menschenfurcht die Sache ihrer Glanbensbrüder verfochten, zeigte sich so recht deutlich im vorigen Jahre beim Tode Windthorsts. Viele jüdische Prediger fühlten sich veranlaßt, in ihren gottesdienstlichen Vorträgen dem Schmerze über den Hinlritt Windthorsts Ausdruck zu geben und beklagten seinen Tod als einen schweren Bertust für das Vaterland, und sie wußten, daß sie hierbei im Sinne der überwiegenden Mehrheit ihrer Gemeindemitglieder handelten. Das konnte uns aber nicht hindern, die Windthorstscheu Schulanträge energisch zu bekämpfen, und kann uns nicht bestimmen, müßig zuzusehen, welches Schicksal der von ähnlichen Grundsätzen durchwehte Volksschulgesetzentwurf der Regierung, der nach nnserer Mcinnug dem Vaterlande nicht zum Segen gereicht, haben wird. Mit derselben lieberzeugungstreue, die wir an Herrn Reichenspcrger rühmend hervorhcben, treten wir für das ein, was wir als nützlich und heilsam erkannt habe», und lassen uns auch durch die einer Drohung gleichenden Warnung, „nicht zu weit zu gehen, weil wir sonst den Bogen übcrspanncn könnten", in nnserer offenen und ehrlichen Opposition gegen die selbst nach dem Urtheile des freikonservativen Redners übertriebene Kvnfessionalität der Volksschule nicht irre inachen. Wir wären der uns durch die Verfassung verliehenen Staatsbürgecrechte, für deren Erhaltung, wie wir gern und dankbar anerkenne», Herr Rcichenspergcr in der RcaktivnSära der fünfziger Jahre das Gewicht feines Wortes und seiner Autorität mannhaft in die Wagschale geworfen hat, nicht würdig, wenn wir aus Furcht oder um irgend welcher Nebenriicksichten willen in einer so wichtigen Frage von ihnen keinen Gebrauch machen und nicht mit allen gesetzlichen Mittel» eine Verbesserung des Volksschulgesetzes herbeizuführen versuchen wollten. Daß wir in unserem Streben von Herrn Reichensperger verkannt werden, bedauern wir aufrichtig: Noch mehr aber schmerzt es uns, daß ein so würdiger und verdienstvoller Mann durch feine Rede vom 25. Januar den antisemitischen Hetzern das Recht gegeben hat, sich auf ihn zu berufen, wenn es gilt, von Neuem ungerechtfertigte Airklagen gegen das Judenthum zu erhebe». Denn zum Schildknappen der Antisemiten, dünkt uns, ist der ehrwürdige Greis viel zu gut. Dr. H. Vogelstein. II. In zutreffender Weise hebt bereits der Leitartikel in Nr. 4 der „AUgemeinen Zeitung des Judenthums" die große Bedeutung hervor, welche für unsere Glaubensgenossenschaft der neue Volksschulgesetz-Eutwurf schon wegen der Stellung genießen inuß, die er der jüdischen Religion im Verhültniß zu den übrigen Glaubensgesellschaften zumeist. Diese Stellung juristisch genau zu Präzisirm, dürfte aber nicht geringen Schwierigkeiten begegnen. Das allgemeine Landrecht uäinlich, welches in Thcil 2, Titel II „Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften" handelt, spricht an dieser Stelle, der eigentlichen seckis materiae, nur von „öffentlich" bezw. von „allsdrücklich aufgenommeuen Kirchengesellschaften" (8 17) und von Religionsgesellschaften, welche nur die „Befugniß gedlildeter Gesellschaften" genießen sollen (§ 70). Ausdrücklich ausgenommen waren nach dem Religions-Edikt vom 9. Juli 1788 aber nur die evangelische Landeskirche und die katholische Kirche; und so sehr hielt man selbst nach Emanation der Verfassung an diesem Grundsätze fest, daß noch das Gesetz vom 4. Juli 1875 auf ihm beruhte, indem es die altkatholischen Kirchengemeinschaften in dieser Beziehung der römisch-katholischen Hauptkirche gleichstellt. Die jüdische Religionsgesellschaft aber gehörte und gehört noch heutigen Tages zu den „bloß geduldeten", und es ändert hieran auch der Umstand nichts, daß nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 ordinmgsmäßig gebildete jüdische Synagogengemeinden die Rechte juristischer Personen besitzen. Denn sie dürfen außerhalb der Mauern jhres Versammlungshauses keine öffentlichen Feierlichkeiten veranstalte», ihre dem genannten Gottesdienste gewidmeten Gebäude sind nicht als privilegirte Gebäude des Staats anzusehcn, und — was praktisch das Wichtigste ist — die zur Feier ihrer Religionshandlnngen bestellten Personen genießen als solche keine persönlichen Rechte. Ihnen kommt nicht einmal die Benennung „Geistliche" zu, welche das Landrecht ausdrücklich den Religionsdienern der christlichen Kircheugemeinden vorbehält (8 59). Eine Bezeichnung aber, welche beide Kategorien von Religionsgesellschaften — sowohl die öffentlich aufgenommenen, als auch die blos geduldeten — umfaßt, kennt die landrechtliche Terminologie überhaupt nicht. Nun ist in den Parlamentsdebatten vielfach Bezug genommen worden auf Artikel 12 der Verfassungs-Urkunde. Derselbe lautet: „Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsainen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen." Diese Bestimmung hat nun aber ebensowenig, wie das Reichsgcsctz vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürger-