Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1892)
- Date
- 1892-01-29
- Page
- Seite 51 (sequence 3)
- Language
- German
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Der Ausschuß des deutschen Rabbinerverbandes, dessen Mitglieder zum Theil Anhänger, zum Theil Gegner der konfessionellen Volksschule sind, besehloß in seiner Sitzung vom 81. Dezember 1800 eininüthig, in einer Petition an das Haus der Abgeordneten dahin vorstellig zu tverdeu, daß die Errichttnig einer besonderen Volksschule -ür die die Zahl sechzig übersteigenden Schulkinder einer anderen Religionsgesellschaft nur auf Antrag der gesetzlichen Vertreter der »'treffenden Religionsgesellschaft solle erfolget: können, tveil er der Ansicht war, daß Vorsteher und Repräsentanten der jüdischen Gemeinden am besten zu beurtheilen wissen werden, ob den jüdischen Schulkindern der Unterricht in einer besonderen jüdischen oder in einer christlichen Volksschule zuträglicher ist. In den: Entwürfe des Grafen Zedlitz ist dem Regieruugsvräsidenten schon bei einer Anzahl von einunddreißig jüdischen Schulkindern die Befugnis; eingerätunt, die nöthigen Schritte zur Errichtnug einer besonderen jüdischen Volksschule zu thun, und wo vie Zahl sechzig überschritten ist. muß die Errichtung einer solchen Schule erfolgen. In beiden Füllen aber werden die jüdischen Gemeinden selbst nicht befragt. Sb bei einer Zahl von mehr als iechzig Schülern einer anderen Religionsgesellschaft in einer evangelischen oder katholischen Schule der Vorbehalt des 8 11 einlu'teii soll, geht aus dem Wortlaut des EntwtirfeS nicht hervor; eben so wenig ist klar zu ersehen, ob da, wo jüdische Volksschulen bestehen, beziehungsweise neu gegründet werden, die jüdischen Schnllinder von dem Besuche der christlich-konfessionellen Schule ausgeschlossen werden können, oder nicht. Denn 8 18 besagt zwar ff, „Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinde die Aufnahme in die Volksschule seines Wohnortes versagt werden." In 8 11 heißt es hingegen: „Der Regel nach soll ein Kind den Unterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses empfangen." Sollte der Entwurf in dieser Fassung Gesetz werden, so ist einer verschiedenartige» Interpretation Thür tiud Thor geöffnet, uiib es wird zunächst voit der Attfsassuug der einzelnen Schulbehörden abgängeit, welche von den einander widerstreitenden Bestimmtmgen zur Ausführung gelangen sollen, und welche nicht. Wie soll es z. B. gehalten werden, wenn bei einer Anzahl von mehr als sechzig jüdischen Schülern in einer christlichen Volksschule eine jüdische Schule gegründet wird, und die Eltern sämmtlicher jüdischen Kinder oder eines überwiegenden Theiles derselben mit Berufung auf 8 11 und 8 18 sich weigern, ihre Kinder in die einklassige jüdische Volksschule zu schicken? Soll das ben Eltern in diesen 88 eingeräumte Recht in solchem Falle illusorisch werden, oder soll die Bestimmung des 8 15 (Errichtnug iner besonderen jüdischen Volksschtile) in Wegfall kommen? Da in Preußen jüdische Familien nur in geringer Anzahl in Landgemeinden wohnen, in den Städten aber (nach 8 10) im allgemeinen Volksschulen mit mindestens drei aufsteigenden Klassen begehen sollen, so werden fast regelmäßig, wenn behördlicherseits die 'Errichtung einer jüdischen Volksschtile beschlossen tverdeu sollte, diese ») Dieselbe Vorschrift ist schon in 8 I», Tit. 12, Th. JI des Allgemeinen Vaudrechtes enthalten. Fragen akut werden, da voraussichtlich viele Eltern es vorziehen werden, ihre Kinder in eine mehrklassige christliche Schule, statt in eine einklassige jüdische zu schicken. Bei der gegenwärtigen Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses ist die Amtahme des Volksschulgesetzentwurses leider mit ziemlicher Gewißheit zu erwarten. Denn voraussichtlich wird das Centrum, dessen Wünsche seitens des lluterrichtsministers die größte Berücksichtigung gefunden haben, nebst den Polen einmüthig dafür stimmen, von den Freikonservativen wird ein nicht geringer Brnchtheil aller Wahrscheinlichkeit tiach gleichfalls sein Votum für die Vorlage abgeben. Tie geschlossene Opposition der Deutschfreisinnigeu und Nativnallibcralen wird au dem Schicksale des Entwurfs schwerlich viel ändern. Trotzdem dürfen wir nicht müßig zusehen, was die Gesetzgeber beschließen werde», wir müssen vielmehr, da es sich für uns um hochwichtige Interessen handelt, Alles aufzubieten, um wenigstens eine M i l - der» n g der auf die Schulverhältnisse der Minderheitskonfessionen bezüglichen Paragraphen herbeizuführen. Namentlich muß energisch der Versuch gemacht werden, eine Amendirung des tief einschneidenden 8 15 in deur Sinne zu erwirken, daß die Errichtung von besonderen Schulen für nicht evangelische und nicht katholische Schulkinder nur auf den Antrag oder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der betreffenden Religionsgesellschaft zu erfolget! hat. Denn es wäre eine furchtbare Härte, weint itt den Gemeinden, in denen bisher die jüdischen Schüler mit ihren christlichen Altersgenosse» dieselbe Volksschule besucht haben, und in denen ein einträchtiges Verhältnis; unter den Schülern verschiedenen Glaubens besteht, gegen den Willen der jüdischen Kemeindeorgane eine Hinansdrängung der Juden aus einer öffentlichen Schulanstalt beschlossen werden könnte. Das wäre für den interkonfessionellen Frieden höchst bedauerlich. Auch ist es für uns von der größten Wichtigkeit, jede Zweideutigkeit aus dem Oiesetze entfernt zu sehen, damit wir nicht später einer einseitigen Interpretation ausgesetzt sind, die, wie die Erfahrung sattsam gelehrt hat, in der Regel nicht zu Gunsten der Juden ausfällt. Die Rabbiner und Religionslehrer und vor allem die jüdischen Gemeinden selbst haben dringende Veranlassung, schleunigst ans Werk zu gehen und durch Maffenpetitionen den Beweis zu liefern, daß die Anhänger aller religiösen Richtungen im Judenthum in dieser Angelegenheit von denselben Auschaunugen geleitet werden, daß sie sämmtlich, ob Freunde, ob Gegner der konfessionellen Volksschtile, eS tief beklagen würden, wenn es itt Preußen Gesetz werden sollte, daß ohne Zttstimmting, ja ohne Befragen der Synagogengemeinde konfessionelle jüdische Schulen errichtet werden. Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß die Volksvertreter den billigen Wünschen voit Htmderttausenden von Staatsbürgern Rechnung tragen und diejenigen Bestimmungen aus dem Gesetze entfernen werden, die wir als einen Eingriff in das freie Bestimmuttgsrecht der Eltern bezeichnen müssen, und deren Durchführung sich mit den Grundsätzen der Verfassung und mit der Vorschrift des Allgemeinen Landrechtes nur schwer vereinigen läßt. Seheti wir zu, daß wir an unseren mühsam errungenen Rechten nicht Schaden leiden. d Mein Unter. (Zu seinem 81. Geburtstage.) Von I. Wiener. Das schöne Recht, seinen Lehrer zu feiern, darf demjenigen nicht gekürzt werden, in dessen Herzen sich die Empfiitdungen des Schülers mit denen des Kindes vereinigen. J