Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1892)
- Date
- 1892-01-29
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
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50 (nach bei* Versicherung des Hauptredners in jener Versammlung haben wieder sich „opferfreudige reiche Leute gefunden, die der Partei mit beträchtlichen Geldmitteln vorwärts helfen wollen") gelingen durfte, etwa eine Million Unterschriften im ganzen deutschen Reiche auch selbst für diese Adresse, auf deren Inhalt einzugehen ein ebenso thörichtes wie strafwürdiges Beginnen wäre, zusammenzubetteln. Eine Million von prinzipiellen Gegnern, von Unzufriedenen, von neidischen Konkurrenten, von Müßiggängern, ist am Ende nicht schwer aufzutreiben. Und dann? Nun dann dürfte die Adresse dasselbe, wo nicht ein schlimmeres Schicksal haben, wie die an den Fürsten Bismarck seiner Zeit gerichtete. Es ist ein vermessenes Beginnen, das die Antisemiten da übernommen haben. Wir zweifeln keinen Augenblick daran, daß ihnen darauf die gebührende Antlvort zu Theil werden wird, dieselbe Antwort, die bisher alle ihre Petitionen, Adressen, Depeschen, Briefe und — Denunziationen seitens der Reichsregierung gefunden haben. Wenn sie es trotzdem von Neuem wagen, so nutfe es im Ganzen doch recht schlimm um ihre Sache stehen. Denn kein Mensch, der seine fünf Sinne beisammen hat, kann daran zweifeln, daß es schlimm mit eine Partei stehen muß, die eine Petition verbreitet, bei der ganz bestimmt nicht ein einziger der Unternehmer, den Verfasser der Adresse mitinbegriffen, auch nur im Entferntesten auf eine Antwort überhaupt, geschweige denn auf eine zustimmende, zu hoffen sich erdreisten wird. Und hier ist der springende Punkt in dieser neuen Bewegung: Es handelt siel) für die antisemitischen Führer gar nicht um eine Antwort auf ihre Adresse: sie wissen auch sehr wohl, daß sie keine bekommen werden, aber — sie brauchen diese Adresse, sie brauchen das neue Reizmittel einer Millionen-Adresse und der Sammlung von Unterschriften, um ihre Adepten festzuhalten, um die sich im Sande verrinnende antisemitische Bewegung nicht einschlafen zu lassen. Es geht ihnen tute dem Dheaterdirektor, der immerfort auf neue Effekte sinnen muß, um sein schaulustiges Publikum zu befriedigen. Die großen Radauversammlungen, die pathetischen Hetzreden, die blutrothen Plakate, die Schanerbroschüren, die erbärmlichen Denunziationen, die judenfreien Märkte, die Märchen voin Knabenmord — das Alles verfängt nicht mehr. Da ist denn ein findiger Kopf auf ein neues Mittel verfallen — auf die Millionenadresse. Die hält das Antisemiteulager mindestens noch ein Jahr zusammen. Aber was dann? Nun denn, wir können ruhig abwarten. Wir trösten uns mit dem uralten Profetenworte: ,,Haltet Ihr nur euren Rath — er wird doch zerstört; redet Ihr nur eure Reden sie gehen doch nicht in Erfüllung; denn mit uns ist Gott, der Herr!" U Arr Entwurf eines Volksschulgesetzes für Preußen. Von Tr. H. Bogelstein, Rabbiner in Stettin. „Buffet alle Hoffnung drangen!" dürfen diejenigen, diejenigen, die das Heil der Schule nicht in der Pflege eines engherzigen Konfessionalisinns erblicken, sich vielmehr von dem kameradschaftlichen Bcrkehr der Schüler verschiedener Religionsbekenntnisse Nahen »nd Segen für das spätere praktische Leben versprechen, über den neuen Entwurf des preußischen Volksschnlgesetzes schreiben. Denn auch die schüchternste Hoffnung, daß unser Bokksjchnlwescn sich auf freiheitlichen Grundlagen weiter entwickeln oder doch zum mindesten auf deni Standpunkte verharren werde, den es seit Jahrzehnten eingenommen, wird durch die neue Vorlage mit einem Schlage vernichtet. Tie die Volksschule besuchenden Kinder sollen möglichst vor jeder Berührung mit aiidersgläubigeii Altersgenossen bewahrt bleibeit und den Unterricht ausschließlich von einem Lehrer ihres Bekenntnisses erhalten. Die Anstellung oder auch nur die Berwendi »g eines einem andercir Bekenntnisse angehörenden Lehrers soll in Zukunft bei den ne» zu errichtenden Schulen gesetzlich untersagt sein. „Nur ausnahmsweise kann, wenn die Beschaffung der Lehrkräfte mit erheblichen Schwierigkeiteil iind Kosten verbunden ist, deni Religionslehrcr der konfessionellen Minderheit der Schüler nach Anhörnng des Schulvorstandes die Ertheilnng anderer, religiösen Frageil fernstehender Lehrstunden übertragen iverdcn. (S 17.) Mit anderen Worten: Die Schule wird der Kirche ausgeliefert, die kirchlichen Vertreter sollen fortan eine entscheidende Stimme in allen die Schule betreffendcil Angelegenheiten erhalten. Wenn das Letztere auch nicht ausdrücklich in dem Entwürfe gesagt ist, so ist es doch implicite darin enthalten. Denn iiicht mir sollen sänimtliche Lehrerlind Lehrerinncnseininare ans konfessioneller Grundlage eingerichtet iverden und alle an denisclben angestellten Lehrer »nd Erzieher der betresfcndcn Konfession angehören ($ 105), sondern es sind auch die kirchlichen Oberbehörden befugt, sich durch einen Beauftragten mit Stimmrecht an der Prüfung z» betheiligen. Erhebt derselbe wegen ungenügender Leistungen eines Examinanden in der Religion im Gegensätze zu der Mehrheit der Prüfnngskommissioit Widerspruch gegen die Ertheilnng des Bcfahiglingszengnisscs, so ist an den Oberpräsidentcn als Vorsitzenden des Proviuzial-SchulkolleginmS zu berichten, welcher im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde zu entscheiden hat. Ist ein Einvernchuien nicht zu erzielen, so ist dem Lehrer das Lehramtszeuguiß mit Ausschluß der Befähigung für den Religionsunterricht zu ertheilen (8 112). , Während sonst bei Prüfungen nach allgemeinem Usus die Blehrj heit der Kommission entscheidet, auch der Fachlehrer sich derselben zu i niitcrwcrfcn hat und wegen der ihm niigeiiügcnd erscheinenden Leistungen in seinem Fache dem Examinanden das allgemeine Lehrbefähigungszengniß nicht vorenthalten kann, genügt also der Widerspruch des von der kirchlichen Behörde Beauftragte», um vorläufig bis zur Entscheidung des Obcrpräsidenten die Lehrbefähigung des Kandidaten auch für die mit der Religionslehre nicht in Verbindung stehenden Fächer in suspenso zu lassen und ihn zur Ertheilnng des Religionsunterrichtes dauernd für unfähig zu erklären. Das heißt doch der Kirche eine geradezu dominircnde Stelliuig hinsichtlich der Gestaltung der Volksschule einrännien und die Lehramtskandidaten zwingen, vor Allem den Anforderungen der Kirche zu genügen, da, ivo cs sich um die Religion handelt, nicht ivic bei den übrigen Lehrgegenständen ein etwaiger Mangel durch hervorragende Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden kann. > Doch diese letzteren Bestimmungen berühren uns als Inden! weniger, sic sind hier nur hervorgehobe», weil sie bezeichnend sind i für den Geist des Gesetzentivurfes, und iveil sie deutlich zeigen, in! welchem Fahrwasser wir gegenwärtig stencril. i Von lief einschneidender Bedeutung für die jüdischen Gemeinden I sind hingegen die Bestiinuiungeu des 8 17>, welcher lautet:! „Wo die Zahl der Schulkinder einer vom Staate anerkannten ReligivnSgesellschaft in einer Schule anderer Konfession über dreißig steigt, kann vorbehaltlich der Bestinnnnugen des 8 11 ft der Regiernngspräsidcnt bei Zustimmung der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverwaltung) die Errichtung einer besonderen Volksschule für dieselben anordnen. Die gleiche Anordnung hat zu erfolgen, wenn die Zahl >) S 11 tautet: Wo drei- und mehrklassigo Volksschulen vorhanden sind, dürfen Kinder nicht gegen den Wille» der Eltern oder deren Stellvertreter einer einklassigen Volksschule zugewiesen werden. über sei Schulbez ourch dei In veui dar aalte der sinein S die Erric Der gliedcr z Voltsschi sinnnithi vorstellig -ür die Religiom >etrcffeil> Ansicht Gemeind Schulkin ftner chr In vräsidcnt Schulkin Errichtin oie Zahl Schule Gemeind n-chzig ' cvangeiis 1 roten ft eben so bcstche», linder 1 geschlosse „Lediglic Anfnahu ü 11 he richt du> So' verschied ivird zm Ringen, Aussühr zehalten Schulen wird, lli wiegendl weigern, Soll da llusorisc siner be' Da Anidgen gemeine! stehen st Erricht« ') 2 gemeinen