Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1892)
- Date
- 1892-01-15
- Page
- Seite 32 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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32 Und von hicr a»S sehen wir »im das jüdischc Polt zu denselben Konsequenzen gelange», die mich die modernen Staate», nochdem sie sich von dem Gedanken der Univcrsalmonarchie befreit hatten, erreicht haben. Zwar die Idee eines Gleichgewichts der Staaten in Wirklichkeit dnrchznftihren tonnte damals nicht gelingen, denn cs ermangelte eben jedes TheilnehmerS an den hierauf etwa zu richtenden Bestrebungen, die ja bei den ganz entgegengesetzten Wünschen der übrigen Böller keinerlei Verständnis; nnd Znstiminnng fanden, und die sich einseitig von ihrem einzige» Bertreter, dem jüdischen Botte, naturgemäß nicht rcalisiren ließen. Aber zu einer anderen segensreichen! und tiefgreifenden Wirkung führte jene soeben charaktcrisirte Anschauungsweise des jüdischen Bolkes: sie halte zur Folge die rechtlich geschützte nnd gesicherte Lage des Ausländers. Wie schwere Vorwürfe sind nicht in dieser Hinsicht gegen das jüdischc Volk erhoben worden! Nicht allein in polemisch-tendenziösen Schriften, auf welche hier einzngehcn der Charakter dieser Untersuchung keinen Anlaß bietet, sondern auch in wissenschaftlich objektiv gehaltenen Werken findet man immer nnd immer wieder betont, wie nndnldsam und grausam, ja wie unmenschlich der jüdische Staat gegenüber den in seinen Machtbereich verschlagenen Unterthancn anderer Staaten sich gebehrdet habe, unc er nicht das Eigenthum, selbst nicht das Leben des Ausländers, des Andersgläubigen geschont, sondern diesen gleich einem herrenlosen Thiere behandelt habe. ' Qft nnd mit Erfolg haben sich gelehrte Männer bemüht, diese Anschauung als irrig nnd qnelleinvidrig zu erweisen; hier genügt cs zu bemerken, wie gerade das Gegentheil von dem, was jene Meinung anninimt, der Wahrheit entspricht: wie der Ausländer, soweit er sich nur den elementarsten Anforderungen, die eine geordnete menschliche Gesellschaft an ihre Mitglieder stellt, unterwarf, sich in keiner Hinsicht in einer ungünstigeren Lage befand, als diejenige ist, welche der moderne Staat den in seinem Gebiete »'eilenden Unterthanen eines andern einränmt. Gerade der Gegensatz zwischen dem OItt.nl 10i 1 ini. d. h. demjenigen Ausländer, der sich auch den allerobersten nnd einfachsten Vorschriften einer sittlichen Gesellschaftsordnung widcrsetzt, nnd dem ger iliosehab, d. h. dem sich ihnen anbeqnemenden Ausländer -- gerade dieser Gegensatz, welcher für den jüdischen Staat maßgebend war, hinsichtlich der Befolgung bezw. der Außerachtlassung völkerrechtlicher Gesichtspunkte, ist auch, von der modernen Rechtsanschannng adoptirt worden, indem auch hier unterschieden wird zwischen den in den Kreis der am Völkerrecht theilnebmenden Staaten rezipirlen nnd den von ihm ausgeschlossenen Völkern, wobei hicr nnd dort entscheidend ist der Grad von Civilisation, welcher der einzelne in Frage gezogene Staat erreicht hat. Es handelt sich hierum eine Rechts- oder vielleicht mehr um eine ethische Anschauung, welche einerseits in den Gesetzbüchern des jüdischen Voltes niedergelegt ist, nnd welche andererseits bei allen Völkern arischen Stammes sich findet. Auf diesen allgemeinen Grundlagen hat sich das jüdische Völkerrecht entfaltet. Im Wesentlichen sind es dieselben Fundamente, auf welchen auch unser modernes, europäisches Völkerrecht beruht. Dies erklärt denn auch die sonst vielleicht befremdlich erscheinende Thaisache, daß die Begründer des letzteren, voran ein Hugo Grvtins nnd Johannes Althusius, die Beläge für ihre Sätze zmn großen Theil dem jüdischen Schriftthmn nnd der jüdischen Geschichte entnahmen?) Ans denselben Quellen, aus >velchen das hilcholli melakliim Kap. V, 1. 2. verwiesen. Bergt, ferner hierzu Schictard: <)us reghim Hebraeoruin. .Argent. 1625, pag. 114, nnd Selben: de jure natimili et gentium juxtu discijilinam Ehraeoruru libri VI Lips. et Krancof. 1695 Lili. VI, cnp. 22. '1 Ties gilt ganz besonders von Althnsins, welcher in seinem 'Völkerrecht geflossen, hat auch das moderne einen großen Theil seines Inhaltes geschöpft; in den wichtigsten Beziehungen war das Volk Israel unserer Anschauungsweise auf diesem Gebiet vorbildlich, nnd so muß wohl als zutreffend anerkannt werden, was Franz'v. Holtzendorff, der große Rechtslehrer, sagt: „Keine Urkunde und Schrift hat für die Herausbildung internationnaler Gemeinschaftszustände bleibender oder rechtlicher Art im Wechsel der Zeiten nnd unter völlig verschiedenen Thatumständen so weitreichende Ergebnisse hervorgerufen, wie gerade die Gesammthcit der alt-testamentarischen Satzungen." So kommt es denn auch, „daß," wie derselbe Gelehrte bemerkt, „die Zusammenhänge des kirchlichen, religiöse», politischen Gemeinlebens, wie solche sich in Europa nach und nach herausbildeten, ohne Kenntnis; des alten Testaments gar nicht erfaßt nnd begriffen werden können."’) d Ludwig Philippson. Eine biographische Skizze von Professor Dr. Martin Philippson. IV. Inzwischen hatte Philippson gleichfalls seine belletristische Thätigkeit wieder aufgenommcn, die nun allerdings sich ausschließlich jüdischen Stoffen zuwandte. Die meisten dieser Arbeiten erschienen im Feuilleton der „Allgemeinen Zeitung des Jndenthums" nnd in deren fenilletonistischer Beilage, dem ,.Jüdischen Volksblatt". Das Jahr 1843 brachte die erste Ausgabe seiner gesammelten Dichtungen und Novellen „Saron", die in zwei Bänden (Magdeburg, Falckenberg erschien; später wuchs sie, in zweiter Auflage, bis zu sechs Bänden an (Leipzig, 1855—1870). „In meinen belletristischen Arbeiten," sagt Philippson selber, „habe ich stets das Ziel verfolgt, große historische Stoffe und nierkwürdige Situationen ans der Geschichte des Judenthums und der Juden, sowie eigenthümliche Verhältnisse der letzteren auch in der Gegenwart dichterisch zum Ausdruck zu bringen, hingegen den Jargon und die jüdische Kleingeisterei zu verdrängen." Alan sieht, wie dieses völlig im Einklänge stand mit seinem sonstigen Streben, die jüdische Bevölkerung auf die Höhe der Zeitbildung zu heben, das Jntereffe für das Judenthmn unter dessen Bekennern und bei Fremden zu erwecken, die trennenden Schranken niederzureißen und doch das Ewige und bleibend Verdienstliche im eigentlichen Wesen seiner Religionsgemeinschaft zu erhalten und zu allgemeiner Anerkennung zu bringen. Der dichterische Werth der einzelnen Schöpfungen als solcher wird durch diese allgemeine Tendenz in nichts vermindert. Wie sehr ihm auch der innige, populäre Ton zn Gebote stand, zeigen die überaus reizenden „Jüdischen Mährlein". Erst im Jahre 1866, im Alter von vierundfünfzig Jahren, versuchte sich Philippson in einem unfünglicheren Roman: „Sepphoris und Rom" (1. Auflage im „Saron," zweite Berlin 1866); ihm folgte im nächsten Jahre — 1867 — sein belletristisches Meisterwerk Werke: Politica (Herborn 1603 nnd später) bei den wichtigsten Sätzen des Völkerrechts stets nnd oft ausschließlich ans die jüdische Geschichte und Gesetzgebttng reknrrirk, so z. B. in Kap. 35 der späteren Auflagen ule susceptione belli), wo er von den Fällen handelten! welchen ein rechtmäßiger Kriegsgrund gegeben und in welchen es an einem solchen mangele. Vgl. hierüber vor allem Gierke: Johannes Althusius und die Entwickelung der naturrechtlichen Staatstheorien — a. 'u. Untersuchungen zur deutschen Staatsnnd Rechtsgeschichte Bd. VII Breslau 1880. ') v. H oltzendorff: Handbuch des Völkerrechts Bd. I, Seite 107 (Berlin 1865). ,Ja tob vortreffli der groß Sprache gleichsteh hebräisch scheu mi gann da aus der den Str beiden e Das ae» „Er hier kom 'einer G hebend z nicht mi aer zeit, sie altbi Ein inseres Eigenart rin wer Phi Frische Schaffen irühen t Die übe anterbro aauerndi 1838 uv iager ge elbe Lei Aerzte, 1 Gattin 1 durch ui war ihm lehrende, Im Her Maihildl Höhe sei and ihn oierzigst, Beihilfe Kranlhei T hällfi, die er j, brachten dem Ja! des link« neses A eidensch wenig l, ailfe, bi Glücklich Bui zärt mal Gel nachfühl Willen > Die