Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1892)
- Date
- 1892-01-08
- Page
- Seite 18 (sequence 6)
- Language
- German
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18 (Sin sozialpolitisches Fest von eminenter Bedeutung, mit einem ebenso solennen Mahle nach damaligen Begriffen, als idealer Veranlassung im Sinne unserer heutigen Sozialisterl, war das Jubeljahr. Eine unerreichte, heute in ihrer Tragweite kaum faßbare Veranstaltung, in der sich Humanität und Gleichberechtigung die Hände reichen. Wahrlich ein Gesetz, auf welches die eifrigsten Porfechter der Menschenrechte mit Bewunderung schauen müssen. Es wurde bekanntlich nach 7 mal 7 Jahren, das ist nach dem Ablauf jedes 49., also in jedem fünfzigster! Jahre, und zwar am 10. des 7. Monats gefeiert. In den fünf Büchern Moses wird desselben siebzehnmal gedacht, ebenso oft wurde dieses Fest der freigeworderren Sklaven im gelobten Lande gefeiert. Auch bei unseren Alten flog nach eingeheimster Ernte das junge Volk der Schnitter zirm Tanze. Dieses Errrtefest deutet der Prophet Jesaias mit ben Worten (9, Kap. 39 au: „Bor dir wird rnan sich freuen, wie man sich freuet in der Ernte." Daß auch Weinlesefeste gefeiert wurden, laßt sich ebenfalls aus den Aussprüchen der Propheten Nachweisen. Diesen landwirtschaftlichen Festen schließt sich das der Schafschur an. Die Kunde eines solchen Festes ist uns irr der schon einmal erwähnten Geschichte des „harten" Mannes zu Maon, „der hart und boshaft in seinem Wesen, einer von Kaleb war", dessen Weib aber „ein Weib von guter Vernunft und schön von Angesicht" war, überliefert. Sie hat ein etwas modern naturalistisches Gewand, denn der Mann „des großen Vermögens" stirbt nicht etwa an gebrochenen! Herzen, weil die liebliche Abigail inzwischen über das ihrige anderweitig, und zwar zu Gunsten König Davids verfügt hat, sondern aus viel prosaischerer! Motiven, denn es heißt: „Da aber Abigail (nach der Begegnung mit David) zu Nabal kam, siehe, da hatte er ein Mahl zugerichtet (eben zum Schafschurfeste), in seinem Hause war eines Königs Mahl, und fein Herz war guter Dinge bei ihm selbst, und er war sehr trunken. Sie aber sagte ihm nichts, weder kleines, noch großes, bis an den lichten Morgen." Nun kommt aber eine Gardinenpredigt, denn es heißt weiter: ,,Da es aber Morgen ward und der Wein von Nabal gekommen war, sagte ihm sein Weib solches, da erstarb sein Herz in seinem Leibe, daß er ward wie ein Stein. Nach zehn Tagen starb er." Wahrlich, die schöne Abigail mußte noch über ganz andere Mittel verfügen, als die bedauerns werthen Frauen unserer Kneipbrüder von heute. Selbstverständlich gab es auch Geburtstags-, Abschieds-, Barmizwah- und andere Feste. Immer aber — sei die Veranlassung welche immer — sehen wir dieselbe Einfachheit und das Mahl eigentlich nur im Hintergründe. Tenn selbst während des Essens befleißigten sich unsere Altvordern geistig erhebender Gespräche, denn es heißt (Sp. d. B.): „Wenn drei miteinander speisen und reden dabei nicht vorn Gotteswort, so essen sie Todtenmahl. Wenn aber drei miteinander essen und sie sprechen vom Gotteswort, so ist es, als säßen sie an Gottes Tisch." Nach solch einfachen: Mahle lvard der Geist noch fähig, seine Schwingen von: Irdischen abzuwenden und die Worte nachzufühlen: „Zun: em’geu Vater zieh' Der Dank nach frohem Mahle Bei vollem Weinpokale Voll, wie der Schatz des Herrn. Aus seinem^ Schatze speiset Der Herr uns reich und gern: Ihr, meine Fronnnen, preiset Nach seinem Wort den Herrn." Bas jüdische Völkerrecht. Von Dr. .jnr. I. Biberfeld in Berlin. Soweit sich der Verkehr der modernen Stanken unter einander! auf der Grundlage des Völkerrechts vollzieht, baut er sich ans dem! Gedanken auf, daß nicht ein einzelner Staat allein berufen sei, die! übrigen alle zu beherrschen und in sich aufzunehmen, sondern daß j jeder von ihnen unabhängig und frei neben den andern bestehen - solle; jede Macht soll die andere in ihrer Existenz und in ihrer Integrität; respektiren und als sich selbst gleichwertig betrachten. Es ist dies ' die Idee von der Gleichberechtigung und dem Gleichgewicht der j Mächte, die in einem solchen Staatenverkehr zum Ausdruck kommt,! und die seit ihrem Bestehen die politische Geschichte der am Völker-! recht teilnehmenden Staaten wesentlich bestimmt hat. Sobald nun! aber dieser Gedanke ansing konkrete Gestalt zu gewinnen und für das! Verhalten der einzelnen Regierungen gegenüber dem Auslande maß-; gebend wurde, war seine erste Wirkung die, daß allgemein das Streben nach einer Universalmonarchie als ein' unzulässiges erkannt wurde, von dem man deshalb allgemein bis auf vereinzelte Ausnahmen! Abstand nahm. Eine solche Weltherrschaft, wie sie vor dem Bestehen völkerrechtlicher Beziehungen zwischen den Mächten das Ideal fast aller Regierungen gebildet hatte, ist unvereinbar mit dem eben angedeuteten Prinzip, sie negirt dasselbe, indem das Ringen nach Errichtung eines allumfassenden Weltreiches an Stelle der^grundsätzlichen Koordination und Gleichberechtigung das Prinzip der Subordination, der Verschiedenheit in der Rechtsstellung zu setzen bemüht ist, während doch derartigen Versuchen gegenüber das System des Gleichgewichts der Mächte eben gerade darin besteht, daß jeder Uebermacht des einen Staates, sobald dieselbe den Bestand und die Unabhängigkeit der! übrigen bedroht, seitens dieser letzteren in geeigneter Weise entgegeni getreten wird. Doch jener Gedanke, daß auch der fremde Staat zu einer selbstständigen, unverkümmerten Existenz berechtigt und dem eigenen an moralischem Werth als gleichgestellt zu behandeln sei, mußte außer der eben entwickelten noch eine weitere Folge haben: er mußte zu j einer durchgreifenden Veränderung in den: Verhalten auch gegenüber j den einzelnen Angehörigen eines solchen fremden Staates führen, j Ehe er zur Geltung gelangt war. waren Rechtsbeziehungen nur j denkbar gewesen, so weit es sich um den Verkehr der Angehörigen! eines und desselben Staates unter einander und um ihr Verhältniß j zu eben diesem Staate handelte; über diese Grenzen hinaus erschien j das Recht überhaupt nicht verwendbar, ließ man vielmehr lediglich j die Willkür, das freie Belieben schalten, nur die Machtfrage allein! gab die Entscheidung! Nunmehr aber tonnte der Ausländer, der sich! im Jnlande anfhielt oder sonst in eine Beziehung zu ihn! trat, nicht j mehr recht- und schutzlos dastehen, nicht inehr vogelfrei sein. Nachj dem man nämlich dazu gelangt war, in den: fremden Staate nicht mehr einen präsumptiven Gegner zu erblicken, mit dem es galt, sich im Bernichtungskampfe zu messen, konnte auch der Untertan desselben nicht mehr als Feind, als hostis gelten; er konnte, ja er mußte nunmehr, insbesondere in Ansehung des bürgerlichen Rechts, den eigenen Bürgern gleichgestellt werden, vor Allem aber mußte sein j Leben, sein Eigenthum den Schutz der Landesgesetze genießen: fortan! konnte eine Ausnahmestellung zu seinen Ungunsten ihm nur einge- 1 räumt werden, sobald es sich um Befugnisse handelte, welche einen! Ausfluß der Staatsangehörigkeit bilden, oder um solche, an welchen den Ausländer theilnehmen zu lassen vitalen Interessen des eigenen j Landes zuwider laufen würde. i Auf diese Weife den internationalen Verkehr von der politischen! Machtfrage losgelöst und auf den Boden des Rechts hinüberqeleitet