Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 48 (11.12.1890)
- Date
- 1890-12-11
- Page
- Seite 612 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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itui) wir sonnt nuj sozusagen theoretischem (Gebiete von erbitterten Nvämpfott oerschont geblieben, und tonnen nur and) heute noch in verständiger Auffassung des Worten von einer Glanbenseinheit innerhalb des Judenthmns reden, so liegt doch die Lache wesentlich andere nach praktischer Leite hin, d. h. wo es sich uni Beibehaltung bcs überlieferten Gesctzesinhalts oder um Loslösung und Emanzipirnng von demselben handelt. Das Judenthum ist eben seinem Ursprünge und seinem Wesen nach keine Klaubens-, sondern eine Gesetzesreligion. Ans diesem Grunde hat auch die geschichtliche Religionsentwickelnng im Wesentlichen nicht nach Leiten der (Glaubenssätze und Glaubenslehren hin, sondern nach Leiten der Gesetzestnnde und der gesetzlichen Verpflichtungen sich vollzogen. Aber gerade nach dieser Richtung hin hat uns die geschichtliche Entwickelung eine Unmenge von Bestimmungen und Anordnungen überliefert und diese als für das besten des Israeliten bindend und verpflichtend hingestellt. Die Zeiten nun, wo alle oder auch nur der größte Tbeil der Israeliten an die Gesammtheit oder die überwiegende Mehrheit dieser das ganze Hetzen des Menschen gleich einem Netze umspannenden gesetzlichen Bestimmungen des Eeremonialgesetzes sich gebunden fühlte, sind wie in den meisten Ländern (Europas, so insbesondere in Deutschland langst vorüber. Die strenge Innehaltung und Beobachtung eines Iheiles dieser gesetzlichen Bestimmungen wird durch die fortschreitende staatliche Gleichberechtigung der Israeliten und durch die Zulassung zu Staatsämtern unmöglich gemacht, einige andere fallen der Erweiterung der gesellschaftlichen Verhältnisse der Inden und ihren durch diese Verhältnisse bedingten Berührungen mit den anderen Kreisen der Nation zum Lpfer, gegen andere sträubt sich die denkende Lebensauffassung des Einzelnen und vermag ihre fortgesetzt bindende Kraft nicht anznerkennen. To hat sich thatsüchlich, zum Theil durch die zwingende Macht der Verhältnisse, zmn Ir heil auch durch die veränderte Lebensanschaunng, ein scharfer Widerspruch zwischen dem religiösen Bewußtsein und Leben eines großen Theiles der Israeliten und einem Theile des aus der Vergangenheit als bindend und verpflichtend überlieferten gesetzlichen Retigionsinhalts herausgebildet, und eine Folge dieses Widerspruchs ist eine immer starker um sich greifende Absorption des Eeremonialgesetzes. Diese Erscheinung wäre an sich nicht so tief zu beklagen und würde als Produkt der geschichtlichen Entwickelung als berechtigt anznerkennen sein, wenn sie nicht zwei andere Erscheinungen in ihrem Gefolge hatte, die das Wesen des religiösen Lebens tiefer berühren und dasselbe dauernd zu schädigen drohen. Erstens liegt es in der Natur eines im vollen Bewußtsein des Gegensatzes zu den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sich vollziehenden Absorptionsprozesses, daß er leicht ohne Maß und Grenzen weiter schreitet, ohne denkende Sonderung des Berechtigten und Werthvolten von dem Unberechtigten und Ueberlebten auch an dem Theile des Eeremonialgesetzes, tvelcher theils als Anregung der ehrwürdigsten geschichtlichen Erinnerungen, theils als Erziehungsmittel zur Lelbstbeherrschung und zur Tittenreinheit, theils als Erzeuger und Erhalter religiöser Andachtsgefühle von bleibender und für das Fortbestehen des Jndenthnms unerläßlicher Bedeutung ist, rüttelt und ihn über Bord wirft. Das Bewußtsein, sich im Widerspruch mit dem Gesetz zu befinden, gepaart mit der Meinung, daß dieser Widerspruch ein unanfechtbar berechtigter ist, macht leicht die Bequemlichkeit und Genußsucht zur Maxime des . Lebens - und Handelns und erzeugt dadurch jene gleichgiltige Erkaltung gegen alles religiöse Denken und Leben, welche an manchen! unserer Glaubensgenossen so unsympathisch berührt und durchaus I nicht dazu angethan ist, Achtung für Inden und Judeuthum bei Andersgläubigen zu erwecken. Diese Erscheinung der willkürlich sich vollziehenden Loslösung und Emanzipirnng vom Bestehenden hat aber noch eine zweite verderbliche Wirkung zur Folge, die in noch weit höherem Maße eine gedeihliche Entwickelung und Pflege des religiösen Lebens hindert. Die unter dem Eindruck der Verneinung der verbindlichen Kraft religionsgesetzlicher ^Ueberlieferuugen Heranwachsende Jugend läuft Gefahr, die Achtung vor den religiösen Traditionen einzubüßen und dadurch die Empfänglichkeit für religiöses Empfinden zu verlieren. Der vielfach ihr zum Bewußtsein kommende Gegensatz zwischen dem ihr von dem Religionslehrer in der Schule als verbindlich Gelehrten und der Nichtanerkennung und Nichtbeobachtung desselben im Hause ihrer Eltern, der Widerspruch zwischen den ihrem Thr übermittelten Lehren und dem vor ihrem Auge täglich sich bethätigenden Leben kann leicht ihr Vertrauen zu den Lehren der Religion erschüttern und Zweifel an ihren Wahrheiten erzeugen. Wenn neben den sinnlosen und längst überlebten Eeremonien auch die Geist und Gemüth anregenden Unterschieds- und urtheilslos in der Familie aufgegeben werden, dann fehlt in der israelitischen Erziehung jenes geistig und sittlich kräftigende Bioment, dem das Judenthum nicht zum geringsten Theil seinen Fortbestand zu verdanken hat. Der Widerspruch ferner, den die Jugend außerhalb des Hauses und besonders in der Schule vor Augen hat, und der sich darin äußert, daß die Einen gesetzlich Verbotenes übertreten, wahrend die Anderen, durch das Haus daran gewöhnt, mit der größten Aengstlichkeit eine derartige Uebertretung vermeiden, kann zu leicht ihre Begriffe von Erlaubtem und Unerlaubtem verlvirren und setzt sie der Gefahr aus, in fortgeschrittenem Aller die Grenzen desselben willkürlich und über das rechte Maß hinaus zu verrücken. Bruno Bauer macht irgendwo, — die Stelle istmir entfallen die treffende Bemerkung, die Gefahr scheinbar unmotivirter plötzlicher sittlicher Ausschreitungen sei deshalb bei den Juden eine größere, weit ihre Religion eine Gesetzesreligion sei, und ineil sie, durch die Bande des Gesetzes auf jedem Schritt und bei jeder Bewegung gehemmt, bei erstarktem Selbstbewusstsein, wenn dieses nicht von einer in demselben Berhältniß gesteigerten geistigen Klärung und sittlichen Läuterung begleitet ist, gar zu leicht alle Fesseln lösen und dann in unterschiedsloser Verwerfung alles gesetzlich Bindenden das Gute und sittlich Werthvolle zugleich mit dem Werthlosen über Bord werfen. Dies scheint uns eine richtige psychologische Erklärung jener unschönen Art der Jrrreligiösität zu sein, die uns an einem gewissen Theile unserer Glaubensgenossen unangenehm auffällt, und die das Judenthnm in seinem Ansehen zu schädigen geeignet ist. Wird nun zugegeben werden müssen, daß der scharfe Gegensatz, der sich in weiteren Kreisen der Israeliten zwischen dem Leben und einem Theile des überlieferten Eeremonialgesetzes herausgebildet hat, einen schädlichen Einfluß übt auf die Entwickelung und Klärung des religiösen Bewußtseins, daß ferner das Bewußtsein dieses Widerspruchs besonders hemmend entgegenwirkt einer sittlich religiösen Erziehung der israelitischen Jugend, so wird man der Frage näher zu treten haben, wie diesem Uebelstande abgeholfen werden kann. Der Weg nach rückwärts, d. h. zu einer von der Gesammtheit oder der Mehrheit der Israeliten anzuerkennenden verbindlichen Kraft des gesummten Eeremonialgesetzes, ist, dies wird wohl jeder Unbefangene zugeben, abgeschnitten. Es bleiben demnach nur noch zwei Wege übrig. Entweder man lässt den antinomistischen mit Bewusstsein sich vollziehenden Absorptionsprozeß weiter um sich greifen oder man entschließt sich zu der