Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 47 (4.12.1890)
- Date
- 1890-12-04
- Page
- Seite 600 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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600 ilcbcr dir ijrfefelidjr Nryrlitiiy brr Grmrindrurrliiiltnissr brr 3iibrii in JJreiilirn V o u M a v tU lein, 3efretöv ber Svnagogen - Gemeinde in -Höim^brnt.!!. Der unter obiger Bezeichnung in Nr. diesem Blattes ansaenommene ''Artikel des Unterzeichneten ist von Herrn Arnold Budwig in Nr. ->t> unb 12 einer eingehenden Besprechung unterzogen worden. Die, wie ich ausdrücklich hervorhebe, in der liebenswürdigsten Form gehaltene Entgegnung resultirt dahin, daß es einer gesetzlichen Regelung nicht bedürfe, Im Wege der Freiwilligkeit tonnten sich die kleinen (yemeinden mit einer oder mehreren Nachbargemeinden verbinden, nni dem Lehrer ein angemessenes Einkommen und ihren Kindern einen angemessenen Unterricht zu sichern und dadurch zu verhindern, das; eine religionslose fügend heranwachse; der Borbeterdienst könne durch würdige Gcmeindemitglieder ausgeübt werden; der Funktion des Schahct wird überhaupt nicht gedacht. Sodann wird der Anschluß an den Gemeindebund ans das Dringendste empfohlen, um denselben zu starken und ihn kräftiger mit Mitteln zu versehen, als dies in den ersten zwei Jahrzehnten seines Bestehens der Fall war. Die Forderung der Nothwendigkeit der Erhöhung des Einflusses der Rabbiner wird zugegeben, insbesondere, damit die Wirksamkeit derselben größeren Bezirken zugute komme und eine geordnete Inspektion des Religionsunterrichts stattfinden könne, wahrend heute jeder kleine Lehrer sein eigener Herr ist, weil er dem Rabbiner, wenngleich eine umfassendere Fachkenntniß, so doch keine höheren oft nicht die gleichen - pädagogischen Kenntnisse, als sich selbst, zngesteht. Dennoch glaubt Herr Budwig, daß hierzu nicht direkt die Einrichtung von Bezirks-Rabbinaten nöthig sei. Diese Borschläge, so sicher sie auch gut gemeint sind, entbehren meines Erachtens der Ausführbarkeit auf diesem Wege. Bevor ich zur Widerlegung der einzelnen Punkte schreite, schicke ich voraus, daß mir vor Einsendung meines Artikels das Werk des Herrn Tr. Leopold Anerbach: „Das Judenthum und seine Bekenner", unbekannt war. Wäre ich mit dessen Inhalt und Postulaten schon damals vertraut gewesen, so hätte ich sicher nicht unterlassen, von vornherein Verwahrung dagegen einzulegen, daß ich mich auch nur annähernd aus gleichem Standpunkte wie der geehrte Herr Verfasser befinde. In dem dort gereichten Panacee des krassesten „Staatsjudenthums" mit oktroyirker Gebetordnnng und dito Lehrplan für den Religionsunterricht seitens einer staatlichen Eentralbehörde kann wahrlich nicht die Erhaltung und Rettung des Judenthums erblickt werden; im Gegentheil gäbe es kein geeigneteres Mittel für ein Schisma im und einen Massenaustritt aus dem Judenthum, und ich bin weit entfernt, Herrn Dr. ''Auerbach, der sicher ein warmer Freund des Judenthums ist, auch nur entfernt eine solche Absicht nuterzuschieben. Doch nicht die Bekämpfung der Anerbach'schen Theorien, vielmehr die Widerlegung der Budwig'schen und Klarlegung meiner Vorschläge ist der Zweck dieses Artikels. - - Herr Bndivig bekämpft den Ruf nach Staatshilfe und sieht hierin nicht nur ein Zeichen der Schwäche des Rufenden, sondern auch des Mangels an Vertrauen in die eigene Kraft. Dem ist nicht so; allerdings bedarf es zur Erhaltung des Judenthums in Preußen weder einer Staatshilfe im Allgemeinen noch eines Staatszuschusses im Besonderen, wenn letzterer auch nur eine Forderung der Gerechtigkeit wäre, da aus den Steuern jüdischer Staatsbürger auch die christlichen Kulte fubventionirt werden. Was wir wünschen und fordern, ist ein einheitliche und ersprießliche Gestaltung der äußeren Gemeinde- Verhältnisse, wie sie durchweg bereits besteht, aber nach dem eigenen Anerkenntnis; des Ressort-Ministers im Jahre 187K einer ander-! welligen gesetzlichen Regelung bedarf. Mau ivird zuvörderst zugeben, das; es eine ''Anomalie ist, daß in demselben Staatsgebiete dieselbe Materie nach den verschiedensten Systemen geordnet ist. Der von Herrn Jnstizrath Makower seiner Broschüre „lieber die Gemeinde-Verhältnisse der Inden in Preußen" als Anlage Jll beigefügte Gesetzentwurf dürste in seinem Aufbau als Norm dienen können. Ich bin jedoch vor Allem der Ansicht, daß kaum der Hälfte der in Preußen zur Zeit gesetzlich bestehenden ca. 800 Bereinigungen — Synagogen-Gemeinden — die Kraft innewohnt, die ihnen obliegenden Aufgaben zu erfüllen, welche mir dahin zusannnenfassen, entsprechende Einrichtungen für den öffentlichen Gottesdienst, den Religionsunterricht der Jugend beiderlei Geschlechts, für das Beerdignngswescn, fürSchechitah und Ritualbad zu unterhalten. Es giebt eine übergroße Anzahl von Synagogen-Gemeinden von zn geringer Mitgliederzahl. Hier muß Wandel geschaffen lverden, nachdem nach genauer Prüfung auch wider Willen der Betheiligten im allgemeinen Interesse leistungsfähige : Gemeinden gebildet werden sollen. Hier soll die Gesetzgebung reformirend eintreten. Mir will scheinen, daß sich in Gemeinden mit weniger als dreißig beitragenden Mitgliedern kein Gemeindeleben entwickeln kann, daß sie absolut nicht leistungsfähig sind. Es mag sein, daß hin und wieder Ausnahmen Vorkommen, aber Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Mithin muß vor Allem das gewünschte neue Gesetz die Schaffung nur leistungsfähiger Geineinden! im Auge haben. Die Statuten der Einzelgemeinden können Für-! sorge treffen, daß innerhalb derselben Filialen mit einzelnen Institutionen bestehen; die gesetzliche korporirte Gemeindr muß eine nach den oben anfgefnhrten Beziehungen geordnete und vermögende sein. Sodann muß jede Synagogen-Gemeinde, welche nicht einen eigenen Rabbiner hat, sich der Aufsicht eines innerhalb des Regierungsbezirks amtirenden Rabbiners unterwerfen, dem die Verpflichtung obliegt, in regelmäßigen Perioden die von der Gemeinde getroffenen : Anordnungen bezüglich des Religionsunterrichts zn inspiziren mtb den Gemeinde-Organen über den Befund zu berichten. Zur Bekleidung des Amtes eines Rabbiners oder Predigers wird die Ablegung der Entlassungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium, die Zurücklegung eines dreijährigen philosophischen Studiums auf einer deutschen Staats-Universität und die Erlangung der farullas docendi in Deutsch und Geschichte erforderlich sein. Ten Nachweis der jüdisch-theologischen Bildung wird derselbe in herkömmlicher Weise zu führen haben. Endlich müßte dem S 51 des Gesetzes vom 28. Juli U 847 bezw. dem s 10 des Makower'schen Entwurfes der Passus hinzutreten, daß bezüglich der inneren Kultus-Einrichtungen vor der Beschlußfassung des Vorstandes und der Repräsentanten ein Votum des Gemeinde- Rabbiners lbezw. des die Aufsicht führenden Rabbiners, siehe oben) eingeholt werden muß. Man lvotle nicht einwenden, daß eine derj artige gesetzliche Fixirung überflüssig, weil selbstverständlich, erscheine.; Tie Fälle sind nicht vereinzelt, in denen über den Rabbiner hinweg, ohne ihn auch nur zu hören, bezügliche Beschlußfassungen stattgefunden haben. Was mm den von Herrn Budwig hervorgehobenen Punkt, Anschluß an den Gemeindebund, betrifft, um demselben erhöhte Mittel zn j einer intensiveren Wirksamkeit zu schaffen, bin ich auch heute noch! der Ansicht, welche ich vor der im Jahre 1888 stattgefundenen General-Versammlung des Bundes in dieser Zeitung ausgesprochen habe. Die Organisation desselben ist nicht eine solche, daß die deutsche Judenheit in ihm ihr Eentral-Organ erblicken kann. Selbst die evangelische Landeskirche mit ihrem staatlichen