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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-11-20 · Heft 45 (20.11.1890) · p. Seite 576

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 45 (20.11.1890)
Date
1890-11-20
Page
Seite 576 (sequence 4)
Language
German
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57 G habe». Ausdrücklich erkläre» niehrere Rabbiner die Psalniworte 146, 7: „Der Ewige befreit die Gefesselten, ffTin« “VniS 'H, durch: „Der Ewige erlaubt daS Verbotene". Diese offene Erklärung AlboS erregte einen Sturm von Gegenerklärungen bei den andern Gelehrten. Abravanel möchte dessen Schrift „Jkkarim", Befestigung der Grundsätze, Buch „Okrim", des Niederreißens der jüdischen Grundsätze genannt wissen. Andere Gegner von ihm waren: Jakob ben Chabib, Simon Duran und Abraham Bibago. Doch hatte Albo noch im 17. Jahrhundert seine treuen Jünger, die sich gleich ihm für die Möglichkeit einer Gesetzesänderung anssprachen. Wir nennen von denselben den Philosophen und Mediziner Tobia Kohen Rose (1652—1729), der in seinem medizinisch-philosophischen Werke „Maaße Tobia" in ausführlicher Weise die Zulässigkeit einer Gesetzesänderung darthut. Erst das 18. Jahrhundert brachte wieder einen entschiedenen Gegner dieser Annahme Aldos. Es war der philosophisch gebildete Moses Mendelssohn (1729—1786), der in seiner Schrift „Jerusalem" folgende Erklärung darüber abgiebt: „Was das göttliche Gesetz gebietet, kann die nicht minder göttliche Vernunft nicht aufheben." Ferner: „In der That sehe ich nicht, wie diejenigen, die irn Harise Jakobs geboren sind, sich ans irgend eine gewissenhafte Weise vom Gesetz entledigen können. Es ist uns erlaubt, über datz Gesetz nachzudenken, hier und da, wo der Gesetzgeber keinen Grund angegeben, einen Grund zu vermuthen, der vielleicht an Zeit, Ort und Umstände gebunden gewesen, vielleicht mit Zeit oder Ort und Umständen verändert werden kann, — wenn es dem allerhöchsten Gesetzgeber gefallen wird, uns seinen Willen darüber zu erkennen zu geben; so laut, so öffentlich, so über alle Zweifel und Bedenklichkeiten hinweg zu erkennen zu geben, als er das Gesetz selbst gegeben hat." Ihm folgte, ganz dieser Richtung zugethan, der treffliche I. S. Reggio (1784—1855) in seiner Schrift „Thora und Philosophie" S. 161—162 u. a. m. Auch der rationelle Grund von dem bildenden Einfluß der einzelnen Gesetze auf den Israeliten wird von ihm an einer andern Stelle hervorgehoben, was den Fortbestand des Gesetzes beleuchten soll. „Sowohl die geschriebenen als die ungeschriebenen Gesetze," sagt er, „haben unmittelbar als Vorschriften der Handlungen und Lebensrcgeln die öffentliche und private Glückseligkeit zum Endzweck. Sie sind aber größtentheils als eine Schriftart zu betrachten und haben als Ceremonialgesetze Sinn und Bedeutung. Sie leiten den forschenden Verstand auf göttliche Wahrheiten; theils auf ewige, theils auf Geschichtswahrheiten, auf die sich die Religion dieses Volkes gründete; das Ceremonialgesetz war das Band, welches Handlung mit Betrachtung, Leben und Lehre verbinden sollte." Dieses Wort mit seiner Aeußerung über die Nichtaufhebung des Gesetzes paßt jedoch nicht zu andern Aussprüchen von ihm, die auf eine notwendige Umgestaltung und Reform des Gesetzes zu dringen scheinen. Wir bringen von denselben: „Sie, die Gesetze, wurden dem lebendigen geistigen Unterricht anvertraut, der mit allen Veränderungen der Zeiten und Umstände gleichen Schritt halten und nach dem Bedürfnisse und nach der Fähigkeit und Fassungskraft des Lehrlings abgeändert werden kann." Ferner: „Ich werde es nicht leugnen, daß ich bei meiner Religion menschliche Zusätze und Mißbräuche wahrgenomnien, die leider ihren Glanz nur zu sehr verdunkeln. Welcher Freund der Wahrheit kann sich rühmen, seine Religion von schädlichen Menschensatzungen frei gefunden zu haben? Wir erkennen ihn Alle, diesen vergiftenden Hauch der Heuchelei und des Aberglaubens, so viel unser sind, die wir die Wahrheit suchen und wünschen, ihn ohne Nachtheil des Wahren und Guten abwischen zu können." Wir sehen hier Mendelssohn im Widerspruche mit sich selbst; es sind zwei Mächte, die in ihm kämpfen und ihn bald dahin, bald dorthin drängen: die Macht des Glaubens und die Macht der Philosophie. Ein geschichtliches Vorbild für Mendelssohn finden wir in Moses Maimonides. dessen rcligionsphilosophischc Schrift „Morr Rebuchini" ihn bekanntlich sehr beschäftigte, der sich in seinen Schriften ebenfalls oft widerspricht und bald als Stocktalmudist, bald als Philosoph und Freidenker erscheint, wenn er auch die Frage von der Abänderlichkeit des Gesetzes in streng orthodoxem Sinne beanl wartet; die Zeit war für eine andere Erledigung dieser Frage noch nicht da, auch mußte sich das Judenthum im Gegensatz zum Islam und Christenthum, die es durch Lehre und Schwert zu vernichten drohten, erklären und die Nichtaufhebung des Gesetzes auf seine Fahne schreiben. Ein anderes, älteres Vorbild in reformatorischer Wirksamkeit, wenn er sich auch dessen, wie es scheint, nicht bewußt war, haben wir in Jesu von Nazareth, dem Stifter des Christenthums, der ebenfalls als strenggläubiger Jude das Gesetz in unab änderlicher Gestalt erhalten wissen wollte lind nur gegen die mensch lichen Satzungen deffelben, als zum Beispiel gegen das Händewaschen vor dem Essen u. a. m., auftrat. Wenn die jüdische Reform in Berlin zur Aufhebung eines Theils des Gesetzes, als z. B. der Speisegesetze, der Beschneidung u. a. m., schritt, so erscheint uns dies als eine geschichtliche konsequente Ausführung der Mendelssohnschen, eben zitirten Reformgedanken von der Abänderlichkeit des Gesetzes nach Zeit und Verhältnissen mit Hintansetzung seiner andern entgegensetzten Aeuße rung von der Nichtaufhebung des Gesetzes. Wie im Christenthuu, Paulus durch seine Abschaffung des Gesetzes über seinen Meister, de» Stifter des Christenthums, der sich für die Beibehaltung des Gesetzeaussprach, hinausging, so erscheint uns Holdheim, der Begründe: der Reform, in der Frage des Fortbestandes des Gesetzes übe: Mendelssohn hinausgegangen zu sein; er erhob die Abschaffung eines Theils des Gesetzes zur vollen Thatsache. Wir kommen nun zum Schluß dieser Arbeit. Wir vermissen bei Beiden, was wir schon oben über Maimonides bemerkt haben, die Scheidung zwischen der Aufhebung oder Abänderlichkeit des ganzen Gesetzes und der eines einzelnen Gesetzes; beides scheint bei ihnen eins zu sein, und doch ist dies nicht so, da die Annahme von der Aufhebung des ganzen Gesetzes in dem talmudischen Schriftthum von den Lehrern, wenn wir von den Mystikern absehen, entschieden alketzerisch bezeichnet wird; wohingegen sie uns von der Aufhebung einzelner Gesetze durch die Gesetzeslehrer und Patriarchen ohne jedwede Gegenbemerkung erzählen. Wir haben über die Aufhebung einzelne: Gesetze im talmudischen Schriftthum eine ausführliche Arbeit abgefaßi, die wir auch hier demnächst folgen lassen werden. U Zur Geschichte der Familie. Von Georg Minden. Friedrich von Hellwald') giebt in seinem neuesten Buche einen sehr interessanten Abriß der Geschichte des Begriffs der Familie, wie sie sich im Lichte der heutigen ethnographischen lind anthropologischen Wiffenschaft darstellt. Hellwald ist Darwinist und glalibt, daß fid) überall das Vollendetere und Höhere aus niedrigen und unvollkommenen Keimen sehr allmählich entwickelt hat. Er bekämpft daher die Meinung der Theologen, welche im Anschluß an die rnosaische Schöpfungsgeschichte annehmen, daß der Mensch von Natur ein sittenreines ideales Wesen gewesen und nur im Laufe der Zeiten i» Folge von Verirrungen aller Art von dieser sittlichen Höhe hercw- 9 Friedrich von Hellwald: Die menschliche Familie ncuD ihrer Entstehung und natürlichen Entwicklung, Leipzig- Ernst Gnnther's Verlag 1889. gestiegen „wer y herantr ichichtsv sogar, „d schaftli, erfahre die Sp' schämte. Werkzer Früchte und Re crfte Ei Baum i sich ent) Nach die der n iprochen Verhältni kommen I losen Ver niännerei u. s. w.) liebe fin »t seinen kommt er Gesellig beit ist, Weltgesetz ,nm Na hervor, d in dem I« stehen lo Schöpfu wie der geglänz Zinne, t Produkte Menschen: m welche Es t auch nur diesem B gehung st gesagt, d Raturvölt sowie mi auch noch würdige! Lippert u gewinnt, aorzustellc andere ( Gruppen und ihre: nicht als häufig zu der Fam durch die Völkern

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