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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-10-02 · Heft 38 (2.10.1890) · p. Seite 495

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 38 (2.10.1890)
Date
1890-10-02
Page
Seite 495 (sequence 7)
Language
German
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495 Ich bitte wegen gegenwärtigen Schreibens um Entschuldigung! uitb zeichne unter Gruß unb dem Ausdruck meiner Achtung Eacatte." Wie sehr auch unser nationales Gefühl durch diese Sprache des französischen Generals sich verletzt fühlt und wie tief wir es bedauern, daß deutsche Regierungen von Fremden auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Humanität hingewiesen werden mußten, so muß man doch, wenn auch widerwillig, gestehen, daß sich ein französischer General hierzu um so berechtigter fühlen durfte, als der Judenleibzoll schon lange vorher von Ludwig XVI. in einer Form, die seinem Herzen alle Ehre macht, aufgehoben worden war. „Wir haben", so sagt > König Ludwig XVI. in dem betreffenden Edikt vom 12. Januar 1784, „bei Durchsetzung der Zollrubriken ersehen, daß in den Zolltarifen besonders unserer Provinz Elsaß die Juden beim Eintritt in die Stadt Straßburg zu einem Leibzoll tarirt sind, der sie dein Pietz gleichstellt. Da es nun unserer Denkungsart zuwider ist, gegen irgend einen unserer Unterthanen eine Auflage bestehen zu lassen, welche die Menschenwürde schändet, so haben wir eine solche hiernül abschassen wollen." Das Schreiben des französischen Generals Eacatte verfehlte selbstverständlich seine Wirkung aus die Räthe der Regierung nicht. Noch am selben Tage 03. Juli) riethen sie dem Fürsten Carl zur Nachgiebigkeit. Sie sprachen sich dafür aus, daß provisorisch bis zun: erfolgenden Reichssrieden der Leibzoll für die ans dein linken Rheinuser wohnenden Juden aufgehoben werden solle. Nach dem Frieden solle die Angelegenheit förmlich geregelt nitb so eingerichtet werden, daß hüben und drüben die Juden nach gleichen Grundsätzen behandelt werden. Fürst Carl schrieb sofort an den Rand des Gutachtens der Regierung: „Es ist zwar eine große Frage, ob der General en Hid etwas von dein Ansinnen des General-Adjutanten Eacatte weiß. Uittcrbeffcn lasse ich mir doch diesen gutachtlichen Antrag gefallen." So wurden' denn in diesem Sinne an demselben Tage noch dein französischen General geantwortet und dienassauischen Landesbehörden wurden demgemäß instruirt. Kaum war nun aber der Friede von Lüueville zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche geschlossen, so wurde durch Dekret vom 21. Juli 1801 die Verordnung von: 3. Juli 1798, die den Leibzoll für die jüdischen Bewohner des linken Rheinusers beseitigt hatte, wieder aufgehoben. Doch der Stein war nun einmal ins Rollen gekommen, und die begonnene Bewegung ruhte nicht eher, als bis der der Rüstkammer mittelalterlichen Judenhasses augehörige Zoll völlig beseitigt worden war. Zahlreiche ausländische jüdische Gemeinden baten den Fürsten wie die Landesregierung um Aufhebung dieses drückenden wie entwürdigenden Zolles, indem sie, wie u. A. die israelitische Gemeinde Hornburg vor der Höhe, darauf hinwiesen, daß der Judenleibzotl seine Enkstehlmg jenen dunklen Zeiten verdanke, in denen der Judenhaß prädominirte, und der Mächtige den einer anderen Religion zugehörigen Schwachen feine Uebermacht bei jeder Gelegenheit empfinden ließ. Wenigstens möge man sie gegen Zahlung einer jährlichen Aversionalsumme von der jedesmaligen Entrichtung des Leibzolles befreien. Auch sämmtliche inländischen Gemeinden petitionirten um Befreiung vom Leibzoll bei Reisen. „Unser Gewerbe," sagen sie in ihrer Eingabe, „erfordert täglich Reisen, und sehr oft müssen wir mehrere Zollstätten passiren, um den Weg weniger Stunden 311 machen. Rüdesheimer Inden müssen z. 33. bis Frankfurt über 48 Kreuzer Leibzoll entrichten." Insbesondere aber hat sich ein Glaubensgenosse, der kurfürstlich hessische Hoffaktor und fürstlich Jsenburgische Kammeragent Wolf Breidenbach in Osfenbach, große Verdienste um die Aufhebung des Leibzolls erworben. Im Anfang des Jahres 1804 ging er nach Regensbnrg, woselbst er mit den Vertretern mehrerer Regierungen in Verbindung trat und sich die Mitwirkung des Erzkanzlers Fürst- Primas Dahlberg für diesen edler: Zweck zu verschaffen suchte. In der That erhielt Breidenbach von: Erzkanzler-Fürst Primas ein Schreiben, in dem es hieß, daß „derselbe durch die von der kurfürstlichen Regierung dargebrachten vollwichtigen Gründe sowohl als auch durch die von dem Vertreter seiner Nation selbst mit so vieler ernsthaften Thätigkeit, Wärme und Ueberzeugung betriebenen, ihm zum Ruhme mtb zur Ehre gereichenden, menschenfreundlichen persönlichen Verwendungen bewogen, den Judenleibzoll alsbald, nicht allein in Ansehung derjenigen sremdherrischen Juden im Fürstenthum Aschasienburg aufgehoben, sondern daß der Fürst Primas auch befohlen habe, mit den benachbarten Regierungen und Kanzlern, wo der Judenleibzoll noch besteht, in Kommunikation zu treten, damit in solchen der Leibzoll noch aufgehoben werde, indem der Fürst-Primas fest entschlossen sei, diesen Zoll überhaupt in seinem ganzen Fürstenthum Aschassenburg gänzlich und ohne alle Ausnahme aufzuheben." Breidenbach wandte sich auch mit der Bitte um Aushebung des Leibzolls an die Fürsten von Nassau und deren Regierungen, denen er mit der ihm eignen Wärme die Angelegenheit vortrug und sie für seine menschenfreundlichen Bestrebungen zu gewinnen suchte. Auch andere deutsche Regierungen hatte er bewogen, sein Vorhaben der: nassauischen Fürsten angelegentlich ans Herz zu legen. Inden: die nassanische Regierung nunmehr der Angelegenheit ernstlich nahe trat, suchte sie für der: auf etwas über 2100 fl. berechneten jährlichen Ausfall nach einen: Ersatz. Verhandelte sie doch sogar mit Breidenbach darüber, daß derselbe reiche Juden in Deutschland zur llebernalune des Ausfalls veranlassen möge. Da um: aber dieser Gedanke sich als unausführbar erwies, so dachte man an die Unnvandlung des Judeuleibzolls in eine Gewerbesteuer. Hiernach sollten diejenigen Juden, welche in den fürstlichen Landen des Handels wegen reisen, für die temporelle Erlaubnis: zur Betreibung dieses Geschäfts an den Zollstätten, wo sonst Leibzoll bezahlt ward, eine billige Abgabe unter dem Namen „Handlungsgeleit" entrichten. Alle übrigen durch die fürstlichen Lande blos reisenden Juden sollten von dieser Abgabe gänzlich befreit sein. Hierdurch meinte der Referent des Regierungs- Kollegiums, würde das Gehässige des Judenleibzolls auch aus den fürstlichen Staaten verbannt und den: Genius des jetzigen Zeitalters, wie auch den in mehreren Staaten Deutschlands schon früher eingeführten und mit entschiedenem Beifall aufgenouunenen Grundsätzen in etwas genähert, ohne daß jedoch das Aerarial-Jnteresse hierbei außer Acht gelassen werde oder einige Nachtheile erlitte. Ta sich indessen gegen die Erhebung einer Gebühr für Handlungslicenz nicht geringe Bedenken erhoben, so entschloß man sich, insbesondere weil es schwer sei, sich vor Defraudationen sicher zu stellen auch von diesen: Surrogat abzusehen und den Ersatz in der Erhöhung des Schutz- oder Kopfgeldes zu suchen. So kan: denn endlich unter schweren Wehen, von denen die vorhandenen Urkunden uns ein drastisches Bild entwerfen, welches uns den Kampf der alten mit der neuen Zeit klar und lebendig vor die Seele stellt, die Verordnung vom 12. August 1800 zu Stande, nach welcher der Judenleibzoll vom 1. September 1800 an in Nassau aufgehoben, wogegen, un: den Staat vor jeder Einbuße zu bewahren, das Schntzgeld von: Jahre 1807 ab un: den Betrag erhöht werden sollte, der bisher aus den: Jndenleibzoll in die Staatskasse geflossen war.

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