Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 38 (2.10.1890)
- Date
- 1890-10-02
- Page
- Seite 494 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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494 leihen sich bestrebt. Man ging hierbei von dem von den allen j Rechtsgelehrten vielfach ventilirten Streite aus, ob der Staat fremden,! Unterthanen den freien Durchzug zu gestatten habe. Während : zahlreiche Rechtslehrer, unter denen wir den bekannten Hugo Grotius nennen, für das Recht des freien Durchzugs sich erklärten, wollten Andere, wie Böhmer, indem sie das Land unter den Gesichtspunkt; des Privateigenthums stellten, das Recht des freien Durchzugs den Fremden nicht ohne Weiteres zugestehen. Indessen gelangte doch die ersterc Rechtsauffassung zu allgemeiner Anerkennung, namentlich in Deutschland, wo im Hinblick auf die Natur der deutschen Territorien, als einzelner Glieder des durch Kaiser und Reich verbundenen Reichskörpers, der Rechtsgrundsatz unbestrittene Geltung und Anerkennung gewann, daß der freie Durchzug durch die deutschen Länder auch Fremden gestattet sein müsse. Schloß man nun aber von diesen! zur allgemeines! Anerkennung gelangten und von den höchsten Reichsgerichten anerkannten Rechtsgrundsatze die Juden aus, so können wir uothgedrungen in dieser Ausschließung nichts als eine Aeußerung des Haffes erblicken, die denn Mittelalter, dieser Zeit geistiger und insbesondere sittlich-religiöser Erstarrung, seine Signatur aufprägte. Neben dieser Auffassung haben wir aber auch noch einer anderen Erwähnung zu thun, nach welcher der Leibzoll eine Abgabe war, die der Jude für seine öffentliche Sicherheit bei einem aus eine Zeitlang gestatteten Ausenthalte oder Durchzuge ausschließlich von seiner Person zu zahlen habe. Denn wenn auch die Juden in Deutschland nach dem Zeugnisse des" Sachsen- und Schwabenspiegels „den Fried haben sollen an ihren! Leib und an ihren! Gute", „weil sie der König in seinen Fried gesetzet und in seinen Fried genommen", so : wurden die Juden doch in! Reichsabschied von 1442 unter den im Frieden Eingeschlossenen ausdrücklich nicht aufgenonnnen, ja, die Reichspolizeiordnung von 1577erklärt, daß dieJuden, welche von keinen! das Recht der Judenaufnahme besitzenden Herrn aufgenonnnen sind, auch an keinen! Ort Sicherheit und „Geleydt" haben. Solche „unvergleitete" Juden werden als Verbannte und Geächtete angesehen, die anzugreifen und! zu beleidigen Jedem erlaubt sein soll. Wollten daher die Juden in! Deutschland bei ihren Reisen eine Art Rechtsschutz gewinnen, so mußten sie zuvor von dem Reichsstand, durch dessen Gebiet sie zogen, Er-; laubniß und Sicherheit erwirken, wodurch aber keineswegs ein An- : sprach auf Ersatz für Schaden, den sie etwa durch Beraubung er-? litten, begründet ward. Wann der Judenleibzoll zuerst aufgekommen ist, läßt sich mit j Sicherheit keineswegs feststellen; doch schreibt mau seine erste Einführung dem Kaiser Friedrich 14. Barbarossa zu. Wie erklären wir uns die Einführung dieser entwürdigenden Abgabe durch einen Kaiser, von den! wir so manche Beweise freundlicher, wohlwollender Gesinnung gegen Inden zu verzeichnen haben? Uuzweifel- I hast war diese Abgabe ursprünglich weder entwürdigend noch j drückend, da sie eine Art von Handelszoll, den Juden vom Kaiser in > ihrer Eigenschaft als Handelsleuten, die sie ja zumeist waren, auferlegt ward. Erst später, als die Kaiser ihre Macht eingebüßt, und j die einzelnen Reichsstände sich das Recht der Zollerhebung zugesprochen,; und als somit der eine an den Kaiser zu entrichtende Handelszoll sich! in ebenso viele Zollentrichtungen verwandelte, als es Zollstaaten im : deutschen Reiche gab, nahm die Abgabe jene erschreckende Entwickelung, ' die sie in ihren Endpunkten zu einer drückenden Schmach für die deutschen Juden gestaltet, ja, nahm einen so demüthigenden Charakter , an, daß selbst der jüdische Leichnam bei dem Durchzug durch ein freundes Territorium mit den! Leibzolle belegt ward. Der Jude wurde zu einem unfreien Menschen erniedrigt, der kein Riecht auf den Boden hat, auf den er tritt, und der selbst als entseelter Körper nur als eine Sache galt. Erst an der Ausgangspforte des vorigen Jahrhunderts, als der Geist der Humanität seine Schwingen zu regen begann, schritt man dazu, diese schlnachvolle Last von den Schultern unserer Glaubensgenossen zu nehmen. Zwar kennen wir schon eine Urkunde aus dem fünfzehnten Jahrhundert, durch die Graf Günter von Schwarzburg einen! Juden für freundlich geleistete Dienste Freiheck von allen Zöllen, insbesondere auch vom Leibzolle, gewährte. Ebenso besitzen wir aus dem Jahre 1737 eine Verordnung der hochfürstlichen Onolzbachschen Regierung, durch die den inländischen Juden von allen Zöllen Befreiung gewährt ward. Aber erst gegen Ende des vorigen Jahrhunderts, wo der große Menschenfreund auf dem Throne, Kaiser Josef II., seine humane Wirksamkeit entfaltete, mehren sich die Edikte, durch die die Juden von einer Schmach erlöst wurden, die, wie der gelbe Fleck, sie in ihrer Menschenwürde so tief verletzte. Am 19. Dezember 1781 hob Kaiser Josef für die österreichischen Staaten alle von den Juden bisher abgeforderten und sie von den Christen unterscheidenden Leibmauthen auf und bestimmte, daß sie den christlichen Insassen vollkonnnen gleich gehalten werden sollten. Im Jahre 1787 folgte König Friedrich Wihelm III. in Preußen, der sich zugleich mißbilligend darüber aussprach, daß er nicht früher auf diese unwürdige Abgabe aufmerksam gemacht worden sei. 1791 beseitigte der Erzbischof von Salzburg den entwürdigenden Zoll. Doch die überwiegende Mehrzahl der deutschen Staaten hieltmit Zähigkeit an dem Leibzoll fest; sie konnten sich nicht entschließen, eine Einnahmequelle versiegen zu lassen, deren sie bei ihrer ineist mißlichen Finanzlage nicht glaubten entbehren zu können. Auch in Nassau war inan durchaus nicht geneigt, dem Geiste der Humanität aus diesem Gebiete irgend welche Zugeständnisse zu machen. Ta trat die erste französische Republik ihren Triumphzug nach Deutschland an, okkupirte bas linke Rheinufer, bemächtigte sieb der Festung Mainz und schrieb den kleinen deutschen Fürsten ihre Befehle vor. Auch in die Kanzlei von Nassau-Usingen — Nassau zerfiel in drei Staaten: Nassau-Usingen, dessen Hauptstadt Wiesbaden, Nassau- Weilburg mit der Hauptstadt Weilburg und Nassau-Dramen mu der Hauptstadt Tillenburg — gelangte Anfangs Juli 1798 ein Schreiben des in Homburg v. d. Höhe stationirten französischen. Generals Caeatte, das wir in deutscher Uebersetzung mittheilen: „Hauptquartier in Homburg, am zwölften Messidor des sechsten Jahres der französischen Republik. Der General-Adjutant, Chef des Generalstabs an die Mitglieder der Regierung von Nassau-Usingen. Meine Herren! Ter General en clief ward in Kenntnis; gesetzt daß an einigen Stellen des rechten Rheinufers von Bewohnern delinken Rheinufers, und zwar von denen, die sich zur israelitischen Religion bekennen, ein bestimmter Zoll gefordert wird. Im Aufträge des Divisionsgenerals Freitag theile ich Ihnen nun hierdurch mit. daß, nachdem diese Bewohner durch die französische Nation als gleichberechtigt in dieselbe aufgenonnnen worden sind sie auch aller jener Rechte und Privilegien theilhaftig wurden, bk den Mitgliedern der französischen Republik zustehen. Demnach wollen Sie sofort vorn Empfange gegenwärtigen Schreibens an die Erhebung dieser Abgaben, die an sich mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Humanität im Widerspruch stehen, einstellen und den betreffenden Behörden Ihres Verwaltungsbezirks von dieser Anordnung behufs Nachachtuna Kenntnis; geben.