Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 32 (22.8.1890)
- Date
- 1890-08-22
- Page
- Seite 421 (sequence 5)
- Language
- German
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421 che Eheiemeitibe Aeltesten kmeinbc je nach schreiben chten geling ber >n ihrem ne zweite tten war jen kann ehmen?) irziehung welches en überznneigt, c werben rabischc» ein Kinb st Ballen iren eine gewisse mpfehlen sollte ge i Schoos: Thier i» cht, ohne ster, bart )ch sagen, stehungcn mmen sic m lieber lonvertit. be zu bc m er sieb Reist deriltniß de: averei ein ilavenvcr n Punkte, lten heid-; Sklabcn n 9. und;e Frage» bie Etc nit seiner zogen, a» vertheil:. > unb mit Orte (turf) ib Dienst besselbcu chung der ließ ihn Vas ganze Seite 125. Vermögen des Herrn verwalteten biese Sklaven. Bei ber Trauung bes Sklavenpaares war man so weit gegangen, biese in aller Förmlichkeit nach jüdischem Ritus zu veranstalten. Sogar bie üblichen Segenssprüche würben im Beisein von 10 Personen recitirt?) lieber bie Provenienz ber Sklaven wirb von Sklavenmärkten berichtet. In manchen muhamedanischen Orten war es staatlich untersagt, anbere Sklaven als Christen zu halten. Mit allen ging inan schonenb um »iib brängte sie nicht, bie jiibischen Gesetze anzunehmen, wenn sie Ertinbe für bie Ablehnung angaben unb ein längeres Zuwarten erbaten. Voll Nachsicht gegen alle Welt, waren bie Lehrer in ber Beobachtung ber Religionsgesetze gegen sich streng unb empfahlen Pünktlichkeit unb llebung ber frommen Bräiiche. War man über manche Frage nicht ganz sicher, so blieb bie waltende Sitte maßgebenb. „Haltet ben Brauch fest", ist bie Belehrung, welche in biesen Briefen oft wicderkehrt. „Selbst wenn cs bessere unb sinnreichere Uebuiig gicbt. wahret bie Sitte bes Ortes, bie Gepflogenheit ber Väter."') Im Allgemeinen wirb bie Sitte, wie sie an ben bciben Hochschulen eingehalten unb gewahrt wirb, besonbers ben neu erblühenden Gemeinden in Spanien als mustergiltig und nachahmcnswerth empfohlen. Bei wichtigeren Fragen des Erlaubten und Verbotenen wird in Babylon auch die Gepflogenheit, welche in Afrika und Andalusien herrscht, besprochen. unb gewürdigt?) Es wirb als Grundsatz festgehalten, keine neuen Verbote zu erlassen, dem Volke in dem Ausmaaße des Erlaubten keine engeren Grenzen zu stecken?) Allerdings inachten nun Verhältnisse und auftauchende Lebenserscheinnngen auch manche neue Verordnungen nothwendig. So wurde, von der früheren Hebung abweichend, auch da auf einen Eid erkannt, wo sich ein Streit um liegende Güter entspann, da es nicht so leicht war, andere Bewcisurittel zu erbringen. Strafgelder wurden nicht auferlegt, allein wenn Jemand seinen Nächsten geschädigt hatte, wurde er verpflichtet, die Aussöhnung mit allen Mitteln anzustreben.'") In Bezug auf Tugcndübungen sind uns einige bemerkenswerthe Notizen erhalten. Wer seine Gelüste und Triebe zügeln und mäßigen will, der soll niemals streng Vorgehen. Das wäre ein vergebliches Bestreben. Ablehnend^;mb doch einigermaßen nachgebend, das Geringe gestattend und Größeres versagend, so fördert man den lobeuswerthen Gedanken, tadellos und vollkommen zu werden. Wer die Ruhetage hoch hält, meint ein Lehrer, diese nur frommen Gedanken und Bestrebungen weiht, der kommt dem Ziele näher, wahrhaft heilig zu sein. „Erweise dem Manne redlichen Wandels" sagt ein anderer Meister, „dieselben Ehren, mit tvelchen du den großen Gelehrten auszeichnest. Jener wirkt ebenso vorbildlich auf dein Leben'")). „Siehst du einen Mann, der sich an frommen Werken betheiligt, der reichlich Almosen gicbt, der Gastfreundschaft übt, der Männer der Wissenschaft seinem Fainilienkreise verbindet, so wisse, er ist Gott und de» Göttlichen nahegekommen"'). — „Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit sei die Richtschnur und das Blaß des Lebens. Es ist jeder Schein strenge verpönt. Wolltest du bei der Ausübung eines frommen Werkes die Aeußerlichkeit retten, durch eine Form das Wesen umgehen, so ist solches Vorgehen untersagt. Am Sabbath darf Niemand Geschäfte unternehmen und Arbeiten verrichten. Wollte er nun in schlauer Weise sich mit einem Nichtjuden affociiren, damit der Socius unter eigenem Namen arbeite und er, der Jude, einen Gewinn erziele, so ist dies sündhaft. Am Passahfeste darf der Jude kein gesäuertes Brod iin Besitz haben. Hat er derartige Waare und verkauft sie vor dem Feste an einen Nichtjuden. in der stillen Absicht, sie nach dem Passah wieder zurückzukaufen, so hat er das Gesetz in ') Seite 17. -) Seite 205 u. a. v. O. 3) Seite 73. 4) Sette 83, 93. ') Seite 74. H Seite 30. •) Seite 206. verbotener Weise betrügerisch umgangen?) Jemand hat einen Eid geleistet, er wolle seine Ehegattin verstoßen. Gegen ihn soll die Gemeinde beim Gerichtshöfe zusammentreten und den Eid als ungiltig erklären." ') — Bei aller Wahrhaftigkeit und Genauigkeit wird cs jedoch nicht verstattet, Jemand ohne wohlbegründeten Verdacht auf seine Gesinnung zu prüfen und seinen Wandel nachspürend ztt erforschen. „Es ist in keinein Falle erlaubt," schreibt ein Lehrer der Hochschule, „der Lebensweise eines braven und frommen Mannes folgend, ihn auszuholen. Erst wenn eine üble Nachrede sich verbreitet hat und erhält, daun ist es erlaubt, Nachfragen zu halten."3) Folgender Fall wird vorgelegt. R. feierte sein Hochzeitsfest. Er veranstaltete ein Gastmahl, zu dem er seine Freunde einltld. Nachdem sie getrunken und gezecht hatten, ging Jeder nach Hause. Es war Nacht. Zwei Männer saßen in ihrem Hause. S und L kamen im Hintergründe und führten ein Gespräch. Die zwei Männer erkannten die Stimmen S' und L's, L führte eine gotteslästerliche Rede. Der eine der beiden Männer machte ben andern darauf aufmerksam. Des andern Tags erzählten sie dies in der Gemeinde und klagten L an. Der Respondcnt, an welchen man sich wendet, verwirft die Klage und läßt ein solches Zeugnis; nicht gelten?) Nicht nur um die Gesittung und Lebensreinheit des Volkes machtet; sich die Vorsteher der babylonischen Lehrhäuser verdient, auch die äußere Regelung der bürgerlichen und religiösen Vorgänge nahmen sie mit Ernst und Erfolg in Angriff. Wir besitzen sestgestellte Formularien für alle Geschäftsverhültnisse des Lebens, wie für die Gcrichtspraxis, tvelche in; Vergleich zu den Resten der Urkunden aus älterer Zeit einen großen Fortschritt aller öffentlichen Angelegenheiten bezeugen. Auch der Eid in seiner leichteren und schwereren; Form ist genau angegeben, obwohl wegen des hochheiligen Charakters desselben zumeist die Bannformcl in Gebrauch gekvininen war?) Ebenso dauernd und bleibend wie diese Festsetzungen waren auch die Bestiinmungen, welche die babylonischeil Lehrer in Bezug auf den Gottesdienst trafen. Diese Ordnungen beziehen sich 31111; Theil auf die äußere Form der öffentlichen Gebete und der Theilnahme des Vortragenden Borbcters und der Gemeinde an denselben. Aus allen Nachrichten scheint hervorzugehcn, daß, wie die Kenntnis; des Gesetzes seine Pflege in; Lehrhause fand, so das jüdische Gemeindeleben im Hause des Gebetes zu Wachsthum und Kräftigung gelangt sei. Darum traten die Formen des Gebetes um so bestimmter und ausgeprägter hervor, jemehr sich in der Folge der Zeiten die in einer Stadt lebenden Genossen des Glaubens enger aneinandcrschlossen und zusammenhielten. Aus Europa, wo nach dem Muster nichtjüdischcr Verbände und Genossenschaften das jüdische Gemeindeleben kräftiger und deutlicher hcrvortrat, wo die jüdischen, vielfach aus verschiedenen Städten Afrikas nach Spanien herübcrgekommenen Ansiedler sich auf keinen allgemein gleichmäßig herrschenden Brauch berufen konnten, ergingen die meisten Anfragen in Bezug auf die Ordnung der Gebote und des Gottesdienstes. Ihnen sandte Natronai (um 860) eine Ordnung der Benedictionen, Amram etwa 20 Jahre später ein vollkommenes Gebetbuch. Nach weiteren 40 Jahren legte Saadia ein zweites an. Es scheint, daß man bei Festsetzung dieser Einrichtungen mit den Vorbetern ringen mußte.3) Wir heben aus der großen Zahl von Bestimmungen für die Regelung der gottesdienstlichen Einrichtungen folgende hervor: Man dürfe während der Stunde des Gebetes nicht auf dem Vorplatze der Synagoge sitzend weilen; cs solle Niemand im Gotteshause laut beten, er könnte dadurch seinen Nachbar stören. Die Stätte, an welcher der Vorbeter während seines Vortrages zu weilen hat, ist genau bezeichnet. Freudig und froh ') Seite 7. 59. 80. 83. 9 Seite 230. ■) Seite 17. ") Seite 32. ff Seite 16. «) Seite 67. 159.