Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 31 (15.8.1890)
- Date
- 1890-08-15
- Page
- Seite 411 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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411 der Rüstabend des Versöhnungstages, also etwa in 5 Wochen. Beim Verkauf stellte S die Bedingung: „Wenn Du mir die Goldstücke zur Zahlungsfrist nicht erlegst, so werden sie Dir als Darlehen zu dem Kurse der Goldstücke angerechnet, der heute gilt." Damals hatte ein Goldstück den Preis von 13 V- Sus. Die Zahlungsfrist wurde nicht eingehalten. Am Ende des Herbst-Feiertags-Monats stand das Goldstück 14V- Sus. Einige Zeit nachher sandte R dem S einen Geldbeutel, damit er aus demselben die Zahlung für die Rechnung des Goldes und sonstiger Geschäfte begleiche. Als sie später die Rechnung abschlossen, fand sich, daß S für jede Gewichtseinheit jenes Mahlgoldes 12V» gerechnet hatte. A sagte: Ich habe die Gewichtseinheit für 12 Sus gekauft. Für das Zuwarten nimmst Du einer höheren Preis. Das wäre Zinsennahme. Diese ist gesetzlich verboten. S entgegnet, es sind keine Zinsen. Es war Geschäftsbedingung, überdies verstehen wir uns Beide ja auf die geschäftliche Gepflogenheit. Trotz dieser Einrede erkennt der Lehrer auf ein in der Bedingung ruhendes Zinsengeschäft und weist den Anspruch S's ab. Denn in Bezug auf Zinsen stehen die Lehrer immer auf dem strengen Standpunkte der biblischen Vorschrift und lassen auch den Anschein eines Mehrempfanges, wo dieser seine Wurzel im Darlehen hat, nicht aufkommen. In Kairwan lieh man Gelder aus, indem man Weingärten als Pfand gab. Der Gläubiger sollte die Nutznießung haben. Um diese gesetzlich verpönte Zinsenannahme zu ermöglichen und denen, die des Geldes benöthigten, den Markt Ut öffnen, kam man zu folgendem Schlich. Man verkaufte dem Gläubiger einfach das Grundstück. In einem zweiten Aktenstücke verpflichtete sich der Käufer, d. i. der Gläubiger, das Acker- oder Weinland dem Verkäufer, wenn dieser bis zu einer gewissen Frist den Kaufschilling zurückstellt, wiederzugebcn. So war der Gläubiger in der Zwischenzeit rechtmäßiger Käufer und Besitzer des Grundstückes und konnte dessen Früchte an sich nehmen. Diese Praxis ttnirbe um so allgemeiner, als der Schreiber der Stadt alle Urkunden uusfertigte und Jeden, der Geld ausleihcn wollte, anwies, so vorzugehen. Der Meister, an welchen die Anfrage ergeht, verwirft diese Gepflogenheit als betrügerisch und will, daß selbst das Bedürfniß, Geld zu erlangen, vor deni höheren Sittengebote, welches die Zinsenannahme untersagt, zurücktrete.') Sogar eine Nutznießung des Pfandobjekts, bei welcher man alljährlich etwas von dem Schuldkapitale abschreibt, wird nicht gestattet, und beschränkt sich diese strenge Praxis nicht nur auf jüdische Glaubensgenossen, sondern es wird mehrfach untersagt, Nichtjuden auf Zinsen zu leihen.') Auch sonst wird die gewissenhafteste Ehrlichkeit zur Pflicht gemacht. Das war um so bedeutsamer in einer Zeit, in welcher vollwichtige und minderwerthige Münzen in Umlauf waren, in der man an dem einen Ort das Geld wog, an anderen, wie in Indien und in fernen, zählte, und wieder in anderen Gegenden die Prägung berücksichtigte?) — Je schwankender die Stellung der Juden erscheint, je öfter die Gewaltihat deren Besitzstand erschüttert, desto fester halten die Geonen, die Vorsteher der Gelehrtenschulen, das Banner der Wahrheit und der Gerechtigkeit. In: ersten Jahrhundert senden Herrscher und Könige und lassen in der Versammlung der Gläubiger den Bann über Jene aussprechen, welche nicht genau ihr Vermögen augeben, aus welchem der Gebieter einen gewissen Theil für sich gewaltsam in Anspruch nehmen will. Der Bann, meint der Lehrer, deffen Rath eingeholt wird, Hai keine Bedeutung. Sollte aber jener Fürst und Zwingherr den Juden über ihr Vermögen einen Eid auftragen, so muß derselbe der Wahrheit vollkommen entsprechend geleistet werden?) (Schluß folgt.) Die Toststa. Von Dr. A. Lew in, Rabbiner in Freiburg i. Br. „Hinzufügung", so heißt schon in beiden Talmuden das Werk, welches als Anhängsel zum Alfasi und hier und da zur Gemara gedruckt zu werden pflegte, und das die Talmudjünger nur aufschlugen, wenn die Tossafoth — die Talmuderklärer der deutsch-französischen Schule — auf eine Variante, eine abweichende Lesart, die in jener „Hinzufügung" sich zu einem Worte einer Mischna oder einer Boraitha findet, aufmerksam machten. Da gelangte eines Tages an den seligen Seminardirektor Dr. Frankel ein Bericht, daß in Erfurt sich eine Handschrift des jerusalemischen Talmud befinde. Durch die Güte des damaligen preußischen Kultusministers wurde dies seltene Manuskript dem berühmten Gelehrten zugeschickt. Wie zu einem Feste hatte er seine Jünger eingeladen. Sie sollten der Enthüllung des wissenschaftlichen Kleinods beiwohnen. Die Schnur wird durchschnitten, die Packethüllen fallen, unter athemloser Spannung wird das alte Buch aufgeschlagen. Die Augen des Meisters weilen jedoch nur einige Augenblicke auf den ersten Zeilen. Dann ruft er, mit allen Zeichen der Enttäuschung das Buch auf den Tisch legend, unwillig aus: Ein Amhoorez, der dies einen Jeruschalmi nannte; es ist eine — Tosifta. Dies war die Geburtsstunde der Tosiftaforschung in neuerer Zeit. Herr Rabbiner Dr. Zuckermandel (Pieschen) gab, von Frankel auf diese schon vor 1260 geschriebene Erfurter Handschrift aufmerksam gemacht, unter Mitberllcksichtigung eines Wiener von vor 1340 datirenden Manuskripts in mustergiltiger Weise die Tosifta heraus.') Frankel selbst und einzelne seiner Schüler suchten die Stellung und die Bedeutung dieses Werkes in dem altjüdischen Schriftthum wissenschaftlich klarzustellen. Berufene und selbst Unberufene tummelten sich auf diesem, Jahrhunderte hindurch wüst und leer gebliebenen Forschungsgebiete. Doch was ist die Tosifta? Nach Frankel") ist ihr Inhalt und zugleich ihre Bedeutung in ihrem Namen ausgedrückt. Sie enthält Hinzufügungen zur Mischna, will also diese überall da vervollständigen, wo sie nach irgend einer Richtung mangelhaft ist. Die Tosifta gicbt dann ausführlich, was in der Mischna knapp angedeutet ist. Oft auch bringt sie an der richtigen, zugehörigen Stelle, was Rabbi Jehuda hanassi an einem Orte untergebracht hat, wo es Niemand vermuthen kann. Daneben erscheint die Tosifta häufig als eine Erklärung der älteren Schwester (die Altersdifferenz ist, wie auch anderwärts oft, eine viel bestrittene). Daß die Tosifta die jüngere sei, will man auch darin bestätigt finden, daß sie Meinungsverschiedenheiten anführt, deren die Mischna nicht gedenkt, oder solche ausführlich darstellt, die dort nur kurz erwähnt werden. Als Hinzufügung, Erweiterung und Erklärung zu der von ihm geordneten Mischna hat Rabbi Akiba (120 nach) — das betont Frankel ausdrücklich — angefangen, die Tosifta zu redigiren. Die Mischna enthält demnach den Memorirstoff des mündlichen Gesetzes, wozu die Tosifta die Erläuterungen bringt. Dieses ist im Uebrigen auch die Ansicht der Talmudisten selbst, welche eben deshalb bei Gesetzesentscheidungen nur dann Rücksicht auf die Tosifta nehmen wollten, wenn die bezügliche Stelle in die Gemara aufgenommen worden ist. Alles Andere, meinen sie, ist nicht absichtslos unbeachtet geblieben, sondern absichtlich >) Die Einleitung dieser Edition wird späteren Zeiten erzählen, wie es auch in unserer materiellen Zeit nicht an Idealisten gefehlt hat, die trotz Kummer und Hunger nicht ermüdeten, der Wissenschaft treu zu dienen. >) Darke Mischna S. 304. 0 Seite 17. -) Seite 12-3. 3) Seite 17, 98. 4) Seite 7.