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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-08-15 · Heft 31 (15.8.1890) · p. Seite 410

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 31 (15.8.1890)
Date
1890-08-15
Page
Seite 410 (sequence 6)
Language
German
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410 teien vorgelegt. Die Aufforderung und die Ablehnung, die Klage und die Einrede treten in volksthümlicher Art vor uns und lassen uns in das Geinüth und in die Lebensweise dieses alten Geschlechtes schauen. Wie die Juden in den muhamedanischen Ländern ihre eigene Gerichtsbarkeit besaßen, von welcher man nur selten an die weltliche Macht appellirte und appelliren konnte, so spricht sich in diesen Akten, ans Grund welcher der Vorsitzende des Schulhauses, oft unter Beiziehung des Kollegiums, aburtheilen soll, das ganze Gebühren und Streben der Menschen dieses Zeitalters, ihr Ringen, ihr Kampf und ihr Streit in klar ausgeprägten Bildern aus. Wir heben einige Beispiele heraus: A war mit B ein Gesellschaftsverhältnis; eingcgangen und hatte vereinbart, daß die Sozietät nur im Beisein A's aufgelöst werden könne. B reiste in entfernte Gegenden, betrieb dort mehrere Jahre hindurch Geschäfte, aus denen er großen Gewinn zog. Er wollte in Gesellschaft anderer Juden zu Schiffe znrückkehren. Ein Sturm zerbrach das Fahrzeug, und sie konnten sich nur, unter Verlust aller ihrer Habe, an das jenseitige Ufer des Meeres retten. Sie waren nackt und bloß. Die Umherirrenden wurden wie durch ein Wunder erlöst. B ging dann und machte unter dem Mitwissen dieser Leute Geschäfte in Artikeln, deren Betrieb ihm gegenüber dem Könige in Gefahren brachte. Er gewann viel. Auch Verluste traten ein. Durch eifriges Bemühen gewann er abermals. Nun kam A und sagt: „Gieb Alles heraus, was Du im Besitz hast, wir müssen theilen." B entgegnet: „Als ich auszog, hattest Du an dem Gelbe theil, welches ich mitnahm. Aber das Schiff, auf dem sich unser Gut befand, zerbrach. Ich und die Juden, welche mit mir auf demselben waren, retteten uns mit dem nackten Leben. Das Geld, welches ich jetzt besitze, gewann ich durch gefahrvolle Unternehmungen, ich kaufte Gegenstände, bei denen ich viel wagte, und nahm diese auf Kredit, ohne daß Leute für mich einstanden." A erwiedert: „Ich war mit Dir unter der Bedingung in Genossenschaft getreten, daß die Sozietät nur in meinem Beisein aufgelöst werden könne. Du bist noch immer mein Geschüftsgenosse. In meiner Sozietätsurkunde kannst Du diese Bedingling lesen. Dort heißt cs: „„Das Verhältniß gilt für Alles, was uns der gnädige Himmel zuwendet, was mit diesem Gelbe der Einlage oder mit anderem Gelbe durch irgend welches Geschäft erzielt wird, selbst das Fundgut eingeschlossen. Der Gewinn wird getheilt."" Diese Bedingungen hattest Du angenommen." — Der Lehrer entscheidet sich für B, wenn dieser alle seine Angaben genau erweist'). — Ein anderer Fall: R litt in seinem Heimathsorte viel durch die ihn, von dem Sultan auferlegten Zahlungen. Entfernte er sich, so hielt man sich an seine Frau und quälte sie wegen jenes Strafgeldes. Damit man nun nicht die Frau für ihn fasse, riethen ihm Leute zu folgendem Vorgehen: Er solle seiner Frau einen Scheidebrief ausfertigen lassen, ihr seine liegenden Güter für die aus den Ehepakten ihr gebührenden Zahlungen eigenthümlich überlassen und nachher auswandern. Dieser Scheidebrief soll aber zur wirklichen Trennung der Ehe ungiltig sein. Manche Leute der Stadt verfuhren eben in dieser Weise, um sich den gewaltsamen Auflagen des Sultans zu entziehen. Auch R that also. Bevor er den Scheidebrief für seine Frau schreiben und übergeben ließ, sagte er zu einem der Zeugen, welcher diesen zu fertigen hatte: „Wisse, daß ich diesen Scheidebrief meiner Gattin nur wegen des großen Leides, welches uns der Sultan anthut, ausfertigen lasse. Wenn Du den Scheidcbrief auch als Zeuge unterschreibst, lege nachher für die Sache kein Zeugniß ab, denn der Scheidebrief ist ungiltig." Nach diesem Vorgehen flüchtete R. Dessen Frau starb. Später schied auch R aus dem Leben. Nun treten die Erben R's auf und sagen: Der Scheidebrief war ungiltig. Die Ehe bestand. Nach jüdischem Rechte ist der Gatte, dessen Rechtsnachfolger wir sind, Erbe seiner Gattin. Die Erben der Frau hinwieder produzirten den Scheidebrief. Als die Frau starb, war sie nicht mehr Gattin des R. Wir erben ihr Vermögen'). — Ein drittes Vorkommniß sei angeführt: Die Brüder M und N besaßen gemeinsam ein Grundstück. Sie gingen in ein besseres Leben ein. Jeder derselben hatte zwei Söhne zurückgelassen. Die Söhne M's wolltm den auf sie entfallenden Antheil wieder in Gemeinschaft besitzen und bewirthen. Sie sagten: Wir kommen in Rechtsnachfolge unserer Väter. Wenn diese das Feld getheilt hätten, so würden sie es auch in zwei Hälften getheilt haben. Wir wollen dies ebenso halten. Die Söhne N's aber meinen: Wir wollen die auf uns entfallenden Theile nicht einen Augenblick in Gemeinschaft besitzen, wir wollen auch keine zweimalige Theilung vornehmen. Der Respondent belehrt die Fragesteller, daß man Allen gerecht werden könne, ohne eine zweimalige Theilung vornehmen zu müssen. Man theilt das Grundstück in vier gleiche Parzellen. Es wird geloost, welche der zwei nebeneinander liegenden Theile den Söhnen M's, die in Gemeinschaft zu theilen wünschen, zufallen sollen. Sofort werden auch die andern zwei Stücke durch Loos unter die Söhne N's getheilt?) Im Ganzen bildete der Ackerbau die Beschäftigung der Juden im nördlichen Afrika und in Spanien. Die babylonischen Juden ernährten sich mehr vom Handel. Doch waren auch in dem letzten Lande die Verhältnisse in den verschiedenen Städten nicht einander gleich. In Sura dehnte man die Haftpflicht der Güter für die Verschreibungen in den Ehepakten auch auf bewegliche Güter aus, da man sich dort viel mit Handel beschäftigte, in Pumpadita hatte man keine Ursache, von dem ursprünglichen Rechte, nur Grundstücke als haftbar zu erklären, abzugehen?) Der Handel, wo er die Grundlage der bürgerlichen Thätigkeit bildete, war sehr ausgebildet. Man sandte Maaren in weit entfernte Länder^, anstatt der Gelder, welche man in so entlegene Städte zu verschicken hatte, schrieb man Anweisungen?) Derartige Wechselbriefe hatten auf den, Markte einen wechselnden Kurs?) Die Buchführung war ineist pünktlich und tadellos?) Im Uebrigen herrschte bei der Geschäftsgebahrung viel Gewandtheit und Klugheit. Mitunter sah sich bei vorkommenden Prozessen der Gerichtshof veranlaßt, Reservate und Vorkehrungen gegen die Ueberklugen zu treffen, die durch Einwürfe und Einstreuungen einander bekämpften, und welche nicht immer das Maß des Rechtes einhielten. So hatten Leute, welche zu einer Zahlung verurtheilt worden waren, behauptet, sie hätten nicht Vermögen genug, um die Zahlung zu leisten. Daraufhin wurde verordnet, es solle in der Synagoge öffentlich verkündet werden: „N. N. zu einer Leistung verpflichtet, haben erklärt, sie seien vermögenslos. Wer hinfür noch mit ihnen geschäftliche Beziehungen unterhalten wolle, der thue es auf eigene Gefahr hin." Als Gegenstände der Handelsgeschäfte werden die verschiedensten Stoffe und Maaren genannt. Getreide und Früchte, Gewänder und Pelz, Seide und Goldstaub. Für den letzten verwendete man eigene Mahlsteine. Auch Pergament und Wasseruhren kommen vor. Feine, figurendarstellende Geflechte, auch Geräthe aus Palmenholz und Palmenblättern werden in unseren Briefen erwähnt. Der Preis, nicht nur der Maaren, sondern auch der des Goldes, wechselt oft. Es wird angefragt: R kaufte von S Mehlgold auf Kredit. Es war im Monate Elul. Die Gewichtseinheit für 12 Sus. Zahlungsfrist war >) Das. S. 236. *) Das. Seite 249. 3) Seite 17. J) Seite 103. *) Seite 164, «) Seite 182. ’) Seite 166. ') Das. S. 138.

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